Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.181/2007
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4A_181/2007 /len

Urteil vom 15. August 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Hatzinger.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,

gegen

Y.Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Bühlmann.

Werkvertrag; Schadenersatz,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 3. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) und der Verein Y.Z.________
(Beklagter, Beschwerdegegner) schlossen am 2. Dezember 2002 einen "Vertrag
für Elektroarbeit: Y.________ vom 28. - 31. März 2003" ab u.a. mit der
Klausel, die Klägerin habe das Recht, "die Y.________ auf drei Jahre zu den
gleichen Konditionen zu installieren, sofern die Messeleitung mit der Arbeit
zufrieden ist". Der Beklagte war mit dem Verhalten der Klägerin an der
Y.________ 2004 nicht einverstanden und vergab die Elektroarbeiten für die
Y.________ 2005 anderweitig. Am 4. Juli 2005 gelangte die Klägerin an das
Amtsgericht Luzern-Stadt und beantragte, der Verein Y.________ sei zu
verpflichten, den Vorvertrag mit ihr betreffend den Werkvertrag für die
Elektroarbeiten an der Y.________ 2006 vorbehaltlos einzuhalten. Bei
Missachtung des Vorvertrags für die Y.________ 2005 sei der Beklagte zu
verpflichten, der Klägerin Fr. 25'000.-- Schadenersatz (entgangener
Bruttogewinn sowie Auslagenersatz) nebst 5 % Zins seit 31. März 2005 zu
bezahlen. Da der Beklagte inzwischen auch die Elektroarbeiten für die
Y.________ 2006 anderweitig vergeben hatte, erhöhte die Klägerin ihre
Schadenersatzforderung auf Fr. 50'000.-- nebst 5 % Zins je auf Fr. 25'000.--
seit 31. März 2005 bzw. 2006. Mit Urteil vom 23. Mai 2006 sprach das
Amtsgericht der Klägerin Fr. 12'117.-- nebst 5 % Zins seit 31. März 2005 zu
aufgrund von Arbeitsrapporten bezüglich Vorbereitungsarbeiten für die
Y.________ 2005. Dagegen appellierte der Beklagte an das Obergericht des
Kantons Luzern. Die Klägerin reichte Anschlussappellation ein u.a. mit dem
Antrag, die am 10. Januar 2006 geänderte Klage sei vollumfänglich und
vorbehaltlos gutzuheissen; die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin
Fr. 50'000.-- nebst 5 % Zins auf (a) Fr. 25'000.-- seit 31. März 2005 und (b)
Fr. 25'000.-- seit 31. März 2006 zu bezahlen (Ziff. 4).

B.
Mit Urteil vom 3. April 2007 wies das Obergericht die Klage ab. Es erwog, ein
Werkvertrag sei insofern nicht zustande gekommen, als der Beklagte mit der
Klägerin über die Ausführung der Elektroarbeiten für die Y.________ 2005 und
2006 keinen Vertrag abgeschlossen habe. Soweit die Klägerin die Anforderungen
an eine Appellationsbegründung nicht erfülle, sei auf die
Anschlussappellation nicht einzutreten. Die Arbeitsrapporte in Bezug auf die
Vorbereitungsarbeiten der Y.________ 2005, die allein von den jeweiligen
Mitarbeitern unterzeichnet seien, besässen im Gegensatz zu Rapporten, die vom
Besteller visiert seien, keine Beweiskraft, sondern würden blosse
Parteibehauptungen darstellen. Das Obergericht erachtete die
Vorbereitungsarbeiten mit den Arbeitsrapporten als nicht genügend
substantiiert.

C.
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat die Klägerin am 24. Mai 2007 beim
Bundesgericht zivilrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1). Die Sache sei zur
Fortsetzung des Verfahrens (Beweisabnahme) an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Ziff. 2). Die Klage sei im Sinne des Appellationsantrags Ziff. 4
gutzuheissen (Ziff. 3). Die am 10. Januar 2006 abgeänderte Klage sei
vollumfänglich und vorbehaltlos gutzuheissen. Der Beklagte sei zu
verpflichten, der Klägerin Fr. 50'000.-- nebst 5 % Zins auf je Fr. 25'000.--
seit 31. März 2005 bzw. 2006 zu bezahlen (Ziff. 4). Der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 6).
Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen; gegen das Gesuch gemäss
Ziff. 6 der Anträge wendet es nichts ein. Der Beklagte beantragt die
Bestätigung des angefochtenen Urteils bzw. die Abweisung der Beschwerde; der
Antrag nach Ziff. 6 sei abzuweisen.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 hat der Abteilungspräsident das Gesuch um
aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde neuem Recht (Art. 132
Abs. 1 BGG).

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist in der vorliegenden Streitigkeit
grundsätzlich zulässig (Art. 72 BGG), zumal der Streitwert mit Fr. 50'000.--
die Grenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG deutlich übersteigt. Das Obergericht
des Kantons Luzern hat als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 75 Abs.
1 BGG), und der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren ab (Art. 90
BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und ein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Überprüfung des
ihre Klage abweisenden Urteils (Art. 76 BGG). Sie hat die Beschwerde gegen
den ihr am 24. April 2007 zugestellten Entscheid der schweizerischen Post am
24. Mai 2007 übergeben und damit die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art.
100 Abs. 1 BGG eingehalten.

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen,
andernfalls darauf nicht eingetreten wird. Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu prüfen, wenn
diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung
von Grundrechten nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.1 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein
vom im angefochtenen Entscheid festgestellter abweichender Sachverhalt nicht
berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4). Der Beschwerdeführer hat
im Einzelnen darzulegen, weshalb die beanstandeten Feststellungen
offensichtlich unrichtig sind, und zudem aufzuzeigen, dass das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (vgl.
Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338).
Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie
entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132
III 545 E. 3.3.2, 209 E. 2.1, je mit Hinweisen).

3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz sind unzulässig. Die Einführung des Bundesgerichtsgesetzes hat
nichts daran geändert, dass das Bundesgericht keine letzte
Appellationsinstanz ist, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln
angerufen werden könnte (vgl. BBl 2001 S. 4342). Soweit die
Beschwerdeführerin daher, ohne eine substantiierte Sachverhaltsrüge zu
erheben, vorbringt, die Vorinstanz habe willkürliche Sachverhaltsannahmen und
unvollständige Sachverhaltsfeststellungen getroffen, verkennt sie die
grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen
im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und 105 BGG). Die Beschwerdeführerin legt
weder in ihren Ausführungen zum "Überblick über die Situation" (D.) noch in
denjenigen "zum angefochtenen Entscheid" (E.) dar, inwiefern die Vorinstanz
den Sachverhalt fehlerhaft bzw. willkürlich festgestellt haben soll. Sie
setzt sich mit den Feststellungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern
begnügt sich mit der Darstellung der eigenen Sicht der Dinge. Es geht nicht
an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der
Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben bzw. Ergänzungen bezüglich
der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im
Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme. Derartige
Vorbringen sind nicht zu hören.

4.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 8 ZGB
vor, indem diese die Beweisabnahmen unberechtigterweise verweigert und damit
den Beweisführungsanspruch verletzt habe.

4.1 Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die
Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweispflichtigen Partei einen
Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu
werden. Art. 8 ZGB ist daher insbesondere verletzt, wenn das kantonale
Sachgericht unbewiesene Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie
von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über
rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Wo der
Richter allerdings in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine
Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung
gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die
bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Eine
beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn der Richter
schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist,
gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält (vgl. zum Ganzen BGE 130
III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit Hinweisen).

4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat in ihren Urteilserwägungen festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ansicht, sie habe den Anspruch auf
entgangenen Gewinn vollständig begründet und die erste Instanz habe die
Substantiierungspflicht verkannt, ausser Acht gelassen habe, dass die blosse
Feststellung, das angefochtene Urteil sei in dieser Hinsicht falsch, die
Anforderungen an eine Appellationsbegründung nicht erfülle und es auch nicht
genüge, nur die eigene Sicht der Dinge darzutun oder auf die Vorakten zu
verweisen. Insoweit trat die Vorinstanz auf die Anschlussappellation nicht
ein und liess damit offen, ob die von der Klägerin vor Amtsgericht gestellten
Beweisanträge ausreichen würden, deren Vorbringen zum entgangenen Gewinn zu
belegen. Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang die
Anwendung und Auslegung des massgebenden kantonalen Rechts (vgl. § 249 ff.
ZPO/LU) durch die Vorinstanz nicht. Inwiefern diese damit Bundesrecht
verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Rüge ist unbegründet.

4.2.2 Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, dass die vor Amtsgericht
aufgelegten Arbeitsrapporte, mit denen die Klägerin die von ihr für die
Y.________ 2005 getätigten Vorbereitungsarbeiten beweisen wolle, allein von
den jeweiligen Mitarbeitern unterzeichnet seien. Die Rapporte würden zwar
keine unzulässigen Zeugenbescheinigungen darstellen, da sie als betriebliche
Leistungserfassung und nicht im Hinblick auf den laufenden Prozess erstellt
worden seien. Sie besässen aber - im Gegensatz zu Arbeitsrapporten, die vom
Besteller visiert seien - keine Beweiskraft, sondern würden blosse
Parteibehauptungen darstellen. Als solche könnten sie bloss der
Substantiierung der eingeklagten Ansprüche dienen. Die Klägerin lege in ihren
Rechtsschriften nicht dar, worin die Vorbereitungsarbeiten bestanden hätten.
Dass diese Arbeiten mit den Rapporten genügend substantiiert seien, verneinte
die Vorinstanz. Mangels Details könne die Angemessenheit des geltend
gemachten Arbeitsaufwands nicht beurteilt werden. Mit den von der Klägerin
angerufenen Zeugen könnte zwar der geleistete Zeitaufwand bewiesen werden,
nicht aber welche Arbeiten genau ausgeführt worden seien. Insbesondere bleibe
unbekannt, von welcher Grössenordnung von Installationsmaterial überhaupt die
Rede sei. Die fehlenden Angaben dürften nicht von den Zeugen erfragt werden,
weil nur über behauptete Tatsachen Beweis erhoben werden dürfe. Auch nach
Abnahme dieser Beweise wäre es daher weder dem Gericht noch einem Experten
möglich, zu beurteilen, ob der Zeitaufwand für die ausgeführten Leistungen
angemessen gewesen sei.
Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie die als Beweismittel
angeführten Arbeitsrapporte gewürdigt hat. Damit hat die Vorinstanz eine
freie Beweiswürdigung vorgenommen, die bundesrechtlich nicht geregelt ist;
die Beweislastverteilung ist gegenstandslos geworden. Eine Verletzung von
Art. 8 ZGB fällt insofern ausser Betracht. Eine solche ist entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht dadurch gegeben, dass die
Vorinstanz die zehn angerufenen Zeugen nicht angehört und die beantragte
Expertise nicht durchgeführt hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanz
gehen aus den Rapporten klar die Namen der mit den Vorbereitungsarbeiten
beschäftigten Mitarbeiter sowie der Stundenaufwand hervor. Umschrieben sind
gemäss Vorinstanz auch die ausgeführten Arbeiten, allerdings nur in
allgemeiner, teils wenig aussagekräftiger Weise. Behauptet wird damit im
Wesentlichen nur der Zeitaufwand, nicht aber der genaue Umfang der Arbeiten.
Inwieweit Behauptungen zu substantiieren sind, damit dazu Beweis abgenommen
werden kann, bestimmt sich nach kantonalem Recht (BGE 108 II 337 E. 2d). Dass
dieses willkürlich angewendet worden wäre, ist der Beschwerde nicht zu
entnehmen.

5.
Soweit die Beschwerdeführerin die Rüge einer Verletzung von Art. 29 BV
("Gebot des fairen Verfahrens") überhaupt hinreichend begründet, sind ihre
Einwände unbegründet. Inwiefern "das Obergerichtsurteil in Verletzung des
Fairnessprinzips von Art. 29 BV" (vgl. dessen Abs. 1; BGE 133 I 1 E. 5.3.1)
gefällt worden sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch
nicht ersichtlich. Indem sich die Vorinstanz in den Erwägungen mit der Sache
- relativ kurz - auf zwei Seiten befasst hat, hat sie auch ihre aus Art. 29
Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) fliessende Pflicht, den
angefochtenen Entscheid zu begründen (vgl. dazu BGE 129 I 232 E. 3.2 mit
Hinweisen), nicht verletzt, sondern alles Wesentliche erwogen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör verlangt weder eine Auseinandersetzung mit jeder
tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand (vgl. BGE 126 I 97 E.
2b) noch die Abnahme nicht erheblicher Beweismittel (vgl. BGE 131 I 153 E.
3).

6.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; deren Höhe richtet sich
grundsätzlich nach dem Streitwert (Art. 65 BGG). Die Beschwerdeführerin hat
ausserdem dem Beschwerdegegner dessen Parteikosten für das vorliegende
Verfahren zu ersetzen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: