Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.167/2007
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4A_167/2007 /len

Urteil vom 6. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Larese,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Schmid.

Arbeitsstreitigkeit,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. März 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die von der Beschwerdeführerin gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2007 erhobene Beschwerde
in Zivilsachen und in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. Juni
2007 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde;

in Erwägung,

dass der angefochtene Beschluss der Beschwerdeführerin gemäss den Angaben in
der Beschwerdeschrift während der Ostergerichtsferien (1. - 15. April 2007;
Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) mitgeteilt wurde;
dass die Beschwerdeschrift am 16. Mai 2007 der Post übergeben wurde;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim
Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG gesetzlich oder richterlich nach Tagen
bestimmte Fristen während den Ostergerichtsferien stillstehen;
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den
Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen
beginnen;
dass - wie aus der Entstehungsgeschichte des BGG hervorgeht - mit dieser
Formulierung klargestellt wurde, dass im Fall der Mitteilung des
angefochtenen Entscheides während der Gerichtsferien die Frist am ersten Tag
nach den Gerichtsferien zu laufen beginnt (Botschaft des Bundesrates zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4202
ff., S. 4297; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), N. 3 zu
Art. 44);
dass auf diese gegenüber der Praxis zu Art. 32 Abs. 1 OG (vgl. BGE 122 V 60
E. 1b) abweichende Regelung bereits in einem Urteil des Bundesgerichts vom
13. Januar 2006 hingewiesen wurde, das als BGE 132 II 153 (E. 4.2) amtlich
veröffentlicht und auch in ZBl 107/2006 S. 167 abgedruckt worden ist;
dass nach dieser Regelung die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG im
vorliegenden Fall am 16. April 2007 zu laufen begonnen hat und am 15. Mai
2007 abgelaufen ist, weshalb die am nächsten Tag der Post übergebene
Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin verspätet eingereicht worden und auf
ihre Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs.
1 BGG);

Im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: