Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.164/2007
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4A_164/2007 /len

Urteil vom 9. August 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Hatzinger.

W. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Michael Kramer und Rechtsanwalt Dr. Leandro
Perucchi,

gegen

1.X.A.________,
2.X.B.________ SA,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Sager,
3.Y.________,
4.Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Stoll,
Beschwerdegegnerinnen.

Vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer,
vom 5. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.A.________, Minneapolis/USA (Klägerin 1/Gesuchstellerin 1) schloss am
16. August 1995 mit der Y.________ (Beklagte 1/ Gesuchgegnerin 1) einen
Kaufvertrag über 200'000 metrische Tonnen Getreide. Im Auftrag der
X.B.________ SA, Genf (Klägerin 2/ Gesuchstellerin 2), ersuchte die
Z.________ AG, Zürich (Beklagte 3/ Gesuchgegnerin 3), die W.________,
Dhaka/Bangladesh (Beklagte 2/Gesuchgegnerin 2), zur Sicherung dieses Vertrags
zugunsten der Beklagten 1 eine Garantie über USD 820'000.-- auszustellen. Zu
denselben Bedingungen gewährte die Beklagte 3 der Beklagten 2 eine
Rückgarantie.

A.a Der Streit über die Erfüllung des Kaufvertrags zwischen der Beklagten 1
und der Klägerin 1 entschied ein Schiedsgericht mit Urteil vom 21. März 2002.
Darin wurde die Klägerin 1 berechtigt erklärt, die Bankgarantie in der Höhe
von USD 820'000.-- zurück zu erhalten. Dieses Urteil wurde durch den First
Court in Dhaka am 6. Januar 2003 genehmigt und zum Urteil des Gerichts
erklärt. Die Klägerin 2 versuchte darauf vergeblich, die Bankgarantie von der
Beklagten 1 zurück zu erhalten. Am 22. April 2003 informierte die Beklagte 3
die Klägerin 2, dass die Beklagte 2 um Erfüllung oder Verlängerung der
Rückgarantie ersucht habe.

A.b Die Klägerin 2 untersagte der Beklagten 3 am 25. April 2003, die
Rückgarantie zu erfüllen. Diese antwortete, sie werde die Zahlung nur
aufgrund einer richterlichen Verfügung verweigern, worauf die Klägerin 2 an
das erstinstanzliche Gericht von Genf gelangte und eine superprovisorische
Verfügung erwirkte. Mangels Zuständigkeit wurde die Verfügung vom befassten
Gericht in der Folge wieder aufgehoben. Die Beklagte 2 verlangte darauf in
regelmässigen Zeitabständen die Bezahlung der Rückgarantie mit dem Hinweis,
die ihrerseits ausgestellte Garantie sei von der Beklagten 1 abgerufen
worden.

B.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2006 ersuchten die Klägerinnen das
Audienzrichteramt des Bezirksgerichts Zürich um Erlass einer
superprovisorischen vorsorglichen Massnahme im Sinne von § 222 Ziffer 3 der
Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO ZH) in Verbindung mit § 224 Abs.
1 ZPO ZH. Sie stellten folgende Anträge:
"1.Der Gesuchgegnerin 3 sei ohne Anhörung aller Gesuchgegnerinnen zu
verbieten, den Betrag von USD 820'000 an die Gesuchgegnerin 1 und/oder 2,
aufgrund der counter-guarantee (Rückhaftungsgarantie) No. 111 zu zahlen.
2.Die Parteien seien nach Erlass der provisorischen Massnahme zur Verhandlung
vorzuladen.
3.Im Fall einer Fristansetzung zur Einsprache durch das Gericht an die
Gesuchgegnerinnen 1, 2 und 3 und im Falle der Einspracheerhebung durch die
Gesuchgegnerinnen 1, 2 und 3 sei zu verfügen, dass während der Dauer der
Einsprache die provisorische Verfügung nicht dahinfalle. ..."
Nachdem dem Gesuch superprovisorisch entsprochen worden war, wurden die
Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen und am 22. September 2006 erliess
der Einzelrichter folgende Verfügung:
"1.Das Massnahmebegehren der Klägerin 1 wird vollumfänglich abgewiesen.
2.Das Massnahmebegehren der Klägerin 2 wird bezüglich der Beklagten 1 und der
Beklagten 2 abgewiesen.
3.Der Beklagten 3 wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung
der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB (Haft oder Busse) im
Widerhandlungsfall verboten, den Betrag von USD 820'000.00 aus der
"counter-guarantee" No. 111 an die Beklagte 1 oder 2 auszuzahlen.
4.Die einstweilige vorsorgliche Massnahme vom 16. Februar 2006 bleibt bis zum
Eintritt der Rechtskraft der Massnahme gemäss Ziffer 3 dieser Verfügung in
Kraft.
5.Der Klägerin 2 wird eine Frist von 28 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft
dieser Verfügung angesetzt, um den ordentlichen Zivilprozess (ohne
friedensrichterliches Sühneverfahren) gegen die Beklagte 3 direkt beim
zuständigen Gericht einzuleiten, unter der Androhung, dass bei unbenütztem
Ablauf der Frist die vorsorgliche Massnahme ohne weiteres dahinfallen würde.
..."
Der Audienzrichter verneinte insbesondere die Aktivlegitimation der Klägerin
1 sowie die Passivlegitimation der Beklagten 1 und 2.

C.
Die Beklagte 2 erhob fristgerecht Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich
mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung des Audienzrichters des
Audienzrichteramtes Zürich vom 22. September 2006 im Verfahren 222 sei
aufzuheben. Mit Beschluss vom 5. April 2007 trat das Obergericht des Kantons
Zürich auf den Rekurs nicht ein.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beklagte 2 die Anträge, es sei der
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2007 aufzuheben
(Ziffer 1), es sei in Gutheissung des Rekurses der Beschwerdeführerin an das
Obergericht Zürich vom 9. Oktober 2006 die Verfügung des Bezirksgerichts
Zürich vom 22. September 2006 betreffend vorsorgliches Zahlungsverbot
aufzuheben (Ziffer 2) und eventualiter sei die Sache zur vollständigen
Neubeurteilung an das Obergericht Zürich, subeventualiter an das
Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen (Ziffer 3). Sie rügt als Verletzung des
Verbots der Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, dass das Obergericht
auf ihren Rekurs nicht eingetreten sei, obwohl die Eintretensvoraussetzungen
erfüllt gewesen seien, und als Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dass ihre Vorbringen weder vom
erstinstanzlichen Gericht noch vom Obergericht gehört wurden; zudem rügt sie
eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung im Prozess gemäss Art. 29
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie eine Verletzung des Willkürverbots
(Art. 9 BV) durch krass fehlerhafte Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts
und durch unrichtige Sachverhaltsfeststellung.

E.
Die Klägerinnen beantragen in der Stellungnahme, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten (Ziffer 1), eventualiter sei die Sache zur vollständigen
Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen (Ziffer
2), subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Ziffer 3.1) und es seien
keine neuen Beweismittel, Tatsachenbehauptungen oder Bestreitungen
zuzulassen, insbesondere seien die vollständige Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2006 samt Beilagen 1-3 sowie die in der
Rekursschrift verspätet vorgebrachten Einreden und Tatsachenbehauptungen
insbesondere in N 21, 27-36, 47 und 58 ungelesen aus dem Recht zu weisen oder
zu den Akten zu legen und nicht für die Entscheidbegründung zu verwenden,
sowie keine Zeugen oder Expertisen zuzulassen (Ziffer 3.2).
Die Beklagte 3 verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist am 5. April 2007 und damit nach Inkrafttreten
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
ergangen. Dieses Gesetz findet gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG auf den
vorliegenden Fall Anwendung.

2.
Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildet eine zivilrechtliche
Streitigkeit. Nach Art. 72 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen das
zutreffende Rechtsmittel.

2.1 Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG,
vgl. § 284 Ziffer 7 ZPO ZH in der Fassung vom 27. Januar 2003). Er schliesst
das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin hat am kantonalen Verfahren teilgenommen
(Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Auf ihr kantonales Rechtsmittel wurde nicht
eingetreten. Sie hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung
ihrer Beschwerde (Art. 76 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht
eingereicht worden (Art. 100 in Verbindung mit Art. 44 BGG).

2.2 Die Beschwerde ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen
zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Da die Vorinstanz auf den Rekurs nicht
eingetreten ist, hat sie den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen
nicht materiell überprüft. Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführerin gegen
den Entscheid über die vorsorgliche Massnahme des Audienzrichters richten,
ist der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft. Aus Art. 107 Abs. 2 BGG folgt
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, dass ihr Rekurs gegen den
erstinstanzlichen Entscheid über die vorsorgliche Massnahme vom Bundesgericht
materiell zu beurteilen ist. Danach entscheidet das Bundesgericht im Falle
der Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst oder weist diese zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz oder ausnahmsweise an die erste Instanz zurück
(Art. 107 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet vorliegend, dass im Falle der
Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache zur materiellen Beurteilung des Rekurses an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist. Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführerin gegen den
Entscheid der ersten Instanz richten und sie im Rechtsbegehren 2 die
Gutheissung ihres kantonalen Rekurses verlangt, ist ihre Beschwerde
unzulässig.

2.3 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Berichtigung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens erheblich ist (Art. 105 Abs. 2, Art.
97 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz ist auf das kantonale Rechtsmittel der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Sie hat entsprechend keine
tatsächlichen Feststellungen getroffen, die für die materielle Beurteilung
der Streitsache erheblich wären. Die Voraussetzungen einer Ergänzung des
Sachverhalts fehlen insofern von Vornherein. Auf die Rüge der
Beschwerdeführerin, das Willkürverbot sei durch unrichtige
Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die angeordnete vorsorgliche Massnahme
verletzt worden, ist nicht einzutreten.

2.4 Der angefochtene Entscheid ist in einem Verfahren über vorsorgliche
Massnahmen ergangen; mit der Beschwerde kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht
prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als solche Rügen in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Rügen der Beschwerdeführerin sind grundsätzlich zulässig, soweit sie
beanstandet, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid das Verbot
der Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 BV missachtet habe und dass sie das
Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV verletzt habe, indem sie kantonale
Normen (§§ 51 Abs. 2 und 273 ZPO ZH) willkürlich ausgelegt habe. Nicht
eingetreten werden kann dagegen auf die Rüge der Verweigerung des rechtlichen
Gehörs und des Anspruchs auf Gleichbehandlung im Prozess, denn die Begründung
dieser Rügen richtet sich gegen den Entscheid der ersten Instanz. Der
Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der
Beurteilung der Legitimation der Beschwerdeführerin zum Rekurs das rechtliche
Gehör oder den Anspruch auf Gleichbehandlung im Prozess verletzt haben
könnte.

3.
Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist. Das früher in Art. 4 aBV enthaltene Verbot der formellen
Rechtsverweigerung ist insbesondere verletzt, wenn zu Unrecht auf ein
Rechtsmittel nicht eingetreten wird (BGE 125 III 440 E. 2a S. 441 mit
Verweis).

3.1 Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten mit der Begründung, sie sei nicht im Sinne von § 51 Abs. 2 ZPO ZH
beschwert, da das Massnahmebegehren ihr gegenüber wie von ihr beantragt
abgewiesen wurde. Als Dritte könnte die Beschwerdeführerin nach den
Erwägungen der Vorinstanz laut § 273 ZPO ZH selbständig Rekurs führen, wenn
der Entscheid in ihre Rechte eingriffe. Dieser Fall betreffe aber nicht jede
mittelbar schädigende Auswirkung einer Anordnung und ein Dritter, dessen
Stellung als Gläubiger der unterliegenden Partei tangiert sei, könne sich
nach der Rechtsprechung nicht auf diese Bestimmung berufen. Die Vorinstanz
anerkannte zwar, dass die Beschwerdeführerin als Gläubigerin faktisch Mühe
haben werde, ihren Anspruch durchzusetzen, da sich die Beklagte 3 nicht ohne
weiteres über das Zahlungsverbot hinwegsetzen werde. Sie wies jedoch darauf
hin, dass sich die Rekurrentin zugunsten der Beklagten 3 als
Nebenintervenientin hätte konstituieren und in dieser Eigenschaft auch hätte
Rekurs einlegen können (§§ 44 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 2 ZPO ZH). Das
Obergericht hat somit verneint, dass der Beschwerdeführerin nach den
massgebenden kantonalen Normen ein Rechtsmittel gegen die vorsorgliche
Massnahmen zusteht. Soweit die Auslegung des massgebenden kantonalen Rechts
durch das Obergericht vor dem Willkürverbot standhält, ist die Vorinstanz zu
Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten und Art. 29
Abs. 1 BV ist nicht verletzt.

3.2 Nach § 51 Abs. 2 ZPO ZH ist auf ein Rechtsmittel nur einzutreten, soweit
der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe diese Bestimmung willkürlich
angewandt, indem sie ihre formelle Beschwer  und ihre Passivlegitimation
völlig unhaltbar verneint habe. Sie hält dafür, als Hauptpartei des
Ausgangsverfahrens hätte sie als formell und materiell beschwert anerkannt
werden müssen.

3.2.1 Formell beschwert ist eine Partei, wie die Beschwerdeführerin selbst
darlegt, wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheids von ihren Anträgen
abweicht (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern
2005, S. 371). Ihr Antrag auf Abweisung des Massnahmebegehrens wurde jedoch
vom Audienzrichter ihr gegenüber geschützt, so dass das Dispositiv des
erstinstanzlichen Entscheides ihrem Antrag in diesem Verfahren entsprach.
Dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren die Abweisung des
Gesuchs auch insoweit verlangte, als es sich gegen andere Beklagte richtete,
betraf sie nicht in ihrer Eigenschaft als Hauptpartei. Das Obergericht hat
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin widerspruchsfrei und damit
willkürfrei erkannt, dass sie als Hauptpartei im erstinstanzlichen Verfahren
mit ihrem Antrag obsiegt hat, weil ihr gegenüber das Massnahmebegehren
abgewiesen wurde, womit sie als Rekurrentin formell nicht beschwert war.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin legt dar, dass nach dem massgebenden
Prozessrecht des Kantons Zürich ausnahmsweise eine materielle Beschwer zur
Einlegung von Rechtsmitteln berechtige, wenn es an der formellen fehle. Sie
bringt vor, sie sei vom Zahlungsverbot unmittelbar in ihren Rechten
betroffen, da ihr Anspruch aus der Rückgarantie ihr gegenüber verunmöglicht
und damit direkt in ihre Rechte eingegriffen worden sei. Die Vorinstanz hat
die fehlende materielle Beschwer dagegen damit begründet, dass das
Zahlungsverbot nicht gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen wurde und
daher im Verhältnis der Beschwerdeführerin gegenüber der Beklagten 3 keine
Rechtskraft entfalte. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Begründung das
Willkürverbot verletzt haben sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin fügt im Übrigen selbst an, dass die materielle
Beschwer in der Sache ihrer Legitimation als Dritte entspreche, die sie nach
§ 273 ZPO ZH zum Rekurs berechtige.

3.3 Nach § 273 ZPO ZH können Drittpersonen, wie Zeugen, Sachverständige,
Besitzer von Urkunden und ausgeschlossene Nebenintervenienten gegen jeden
Entscheid, der in ihre Rechte eingreift, Rekurs erheben, auch wenn den
Parteien selbst der Weiterzug verwehrt ist.

3.3.1 Unter Hinweis auf ihre Praxis und eine Lehrmeinung legte die Vorinstanz
§ 273 ZPO ZH in dem Sinne aus, dass danach nur Massnahmen anfechtbar sind,
die unmittelbar in die Rechte des Dritten eingreifen (Frank/Sträuli/Messmer,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 3 zu § 273).
Die Vorinstanz hat verneint, dass das angefochtene Verbot in die Rechte der
Beschwerdeführerin eingreife, da das von der Klägerin 2 erwirkte
Zahlungsverbot ihre Stellung als Gläubigerin nur mittelbar tangiere. Die
Beschwerdeführerin beanstandet die Auslegung von § 273 ZPO ZH grundsätzlich
nicht, soweit danach Massnahmen nicht anfechtbar sind, die bloss mittelbar in
die Rechte Dritter eingreifen. Sie rügt die Anwendung der Norm unter Berufung
auf das Minderheitsvotum eines Richters als willkürlich. Danach greift das
erlassene Verbot direkt in das Verhältnis zwischen der Beklagten 3 und der
Beschwerdeführerin ein und setzt das System der Garantien ausser Kraft. Wenn
schon in einem solchen System ausnahmsweise die Möglichkeit bestehe, das
Verbot einer Auszahlung an Dritte zu erwirken, so müsse diesen Dritten auch
die Möglichkeit gegeben werden, sich dagegen zur Wehr zu setzen, und dies
nicht nur als Nebenintervenienten auf Seiten einer Partei, sondern in eigenem
Namen.

3.3.2 Wird eine unabhängige Garantie ausgestellt, so ist der Garant unbesehen
eines allfälligen Streites über den Grundvertrag zur Zahlung verpflichtet,
sofern die im Garantieversprechen umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind;
es gilt der Grundsatz "erst zahlen, dann prozessieren" (BGE 122 III 273 E.
3a/aa S. 275). Immerhin ist eine Garantie nie vollständig unabhängig vom
Grundvertrag, was sich aus ihrem Sicherungszweck ergibt (BGE 117 II 76 E. 6b
S. 78). Die Unabhängigkeit der Garantie findet ihre Grenzen dort, wo sie
offensichtlich rechtsmissbräuchlich beansprucht wird. In diesem Fall ist die
in Anspruch genommene Bank nicht nur berechtigt, sondern gegenüber dem
Garantiesteller auch verpflichtet, die Zahlung zu verweigern (BGE 122 III 321
E. 4a S. 322 f.). Bei einer Rückgarantie kann sich die (Rück-)Garantin
freilich der Zahlung nicht wegen bloss rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme
der Garantie durch den Begünstigten widersetzen, sondern nur dann, wenn die
garantierende Bank bewusst und freiwillig daran beteiligt war (vgl. Carlo
Lombardini, Droit bancaire suisse, Zürich 2002, S. 316). Mit der
erstinstanzlichen Massnahme wurde der (Rück-)Garantin auf Ersuchen der
Garantiestellerin vorsorglich verboten, der Beschwerdeführerin den Betrag aus
der Rückgarantie zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht,
Art. 9 BV (Willkürverbot) werde verletzt mit der Annahme, dieses Verbot
greife nicht direkt in ihre Rechte ein.

3.3.3 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht
schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen
wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser
mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 49 E. 4
S. 58 mit Verweis). Die Ansicht des Obergerichts ist vertretbar, dass das
vorsorgliche Zahlungsverbot nicht in die Rechte der Beschwerdeführerin
eingreift, weil es zwar deren Stellung als Gläubigerin tatsächlich erschwert,
ihr jedoch keine Ansprüche entzieht. Da die Beschwerdeführerin nicht
Adressatin des Verbots bzw. nicht Hauptpartei des Verfahrens ist, wird sie in
ihrer Rechtsstellung durch das Verbotsverfahren nicht berührt. Dem System der
unabhängigen Garantien widerspricht im Übrigen grundsätzlich die Verweigerung
der Zahlung unter Berufung auf eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme
wegen Mängeln im Grundverhältnis, weshalb allgemein anerkannt ist, dass
Rechtsmissbrauch nur mit äusserster Zurückhaltung angenommen werden kann.
Wird dieser Einbruch in das System bejaht, so ist aber vertretbar und daher
nicht willkürlich anzunehmen, das System der Garantien werde durch ein vom
Garantiesteller gegenüber dem Garanten erwirktes Zahlungsverbot nicht weiter
in Frage gestellt, auch wenn die Begünstigte an diesem Verfahren nicht
beteiligt ist, sondern auf eine eigene Klage gegen die (Rück-)Garantin
verwiesen wird.

3.3.4 Die Vorinstanz hat die §§ 51 und 273 ZPO ZH nicht willkürlich
angewendet, indem sie der Beschwerdeführerin die Rekurslegitimation absprach.
Sie ist daher nicht zu Unrecht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten und hat Art. 29 Abs. 1 BV nicht verletzt.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtsgebühr ist damit der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 66 BGG),
und diese hat den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 deren Parteikosten zu
ersetzen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: