Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.161/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_161/2007 /len

Urteil vom 18. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Altana Chemie AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Muriel Houlmann,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE).

Markeneintragungsgesuch,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 27. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Altana Chemie AG mit Sitz in Wesel, Deutschland (Beschwerdeführerin)
meldete am 6. Juni 2005 das Zeichen "we make ideas work" beim Eidgenössischen
Institut für Geistiges Eigentum (IGE) an für folgende Waren und
Dienstleistungen:
1 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke.
2 Additive für Lacke und Kunststoffe.
17 Additive für polymere Formmassen; Waren aus Kunststoffen
(Halbfabrikate).
40 Dienstleistungen eines Chemieunternehmens, nämlich die
kundenspezifische Herstellung von Chemikalien.
42 Technische Beratung betreffend den Einsatz chemischer
Additive.

B.
Nachdem das IGE die Anmeldung beanstandet hatte, erklärte sich die
Beschwerdeführerin mit folgender Anpassung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses einverstanden:
1 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke,
einschliesslich Additive für Lacke und Kunststoffe und Additive
für polymere Formmassen.
17 Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate).
40 Dienstleistungen eines Chemieunternehmens, nämlich die
kundenspezifische Herstellung von Chemikalien.
42 Technische Beratung betreffend den Einsatz chemischer
Additive.
Das IGE hielt mit Schreiben vom 9. März 2006 daran fest, dass es sich bei der
Marke um eine allgemeine Qualitätsangabe und eine reklamehafte Anpreisung
handle. Es wies mit Verfügung vom 28. September 2006 das
Markeneintragungsgesuch ab.

C.
Mit Urteil vom 27. März 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
der Gesuchstellerin ab und bestätigte die Verfügung des IGE. Es kam zum
Schluss, die Aussage "we make ideas work" werde als reklamehafte Anpreisung
verstanden. Dem Slogan fehle die für die Individualisierung der beanspruchten
Waren erforderliche Unterscheidungskraft. Zudem sei die Wortfolge
freihaltebedürftig.

D.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und es sei das IGE anzuweisen, dem
Markeneintragungsgesuch Nr. 54669/2005 "we make ideas work" stattzugeben und
die Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen in das
Schweizerische Markenregister einzutragen.
Das IGE beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 27. März 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Streitgegenstand bildet die Eintragung eines Zeichens im Register für Marken.
Dafür ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG die Beschwerde in
Zivilsachen das massgebende Rechtsmittel. Diese ist in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten nur zulässig, wenn ein bestimmter Streitwert erreicht wird
(Art. 74 BGG).
Bei Markeneintragungsgesuchen geht es um Vermögensinteressen. Es handelt sich
daher vorliegend um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Da das Begehren
nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme lautet, hat das Bundesgericht
den Streitwert zu schätzen (Art. 51 Abs. 2 BGG). Dabei orientiert es sich an
Erfahrungswerten und nimmt bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich einen
Streitwert zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- an (BGE 4A_116/2007 vom
27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.--
ist daher als erreicht zu betrachten.

3.
Nach Art. 40 Abs. 1 BGG können in Zivil- und Strafsachen Parteien vor
Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem
Anwaltsgesetz oder einem Staatsvertrag berechtigt sind, Personen vor
schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. Diese Vorschrift gilt auch für
Beschwerden in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 2 BGG (Andreas Güngerich, in:
Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 5 zu
Art. 40).
Der Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerde durch eine nicht im
Anwaltsregister eingetragene Patentanwaltskanzlei eingereicht hatte, wurde
daher Frist nach Art. 42 Abs. 5 BGG zur Behebung des Mangels angesetzt. Am
13. Juli 2007 wurde der Mangel behoben, indem eine bevollmächtigte
Rechtsanwältin die Vertretung übernahm und die Beschwerdeschrift vom 15. Mai
2007 unterzeichnete.

4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht
verletzt, weil sie das Zeichen "we make ideas work" zu Unrecht dem Gemeingut
zugerechnet habe.

4.1 Vom Markenschutz absolut ausgeschlossen sind Zeichen, die Gemeingut sind,
es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen
durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden (Art. 2 lit. a MSchG; SR
232.11).

4.2 Als freihaltebedürftiges Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG vom
Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die sich beispielsweise in
einfachen Zahlen- oder Buchstabenkombinationen oder gebräuchlichen
geometrischen Figuren oder in Angaben über die Beschaffenheit der
gekennzeichneten Ware erschöpfen und daher die zur Identifikation von Waren
oder Dienstleistungen erforderliche Kennzeichnungs- oder Unterscheidungskraft
nicht aufweisen und vom Publikum nicht als Hinweis auf eine bestimmte
Betriebsherkunft verstanden werden. Der beschreibende Charakter solcher
Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne
Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein (BGE 131 III 495 E. 5 S. 503; 128
III 454 E. 2.1 S. 457 f. mit weiteren Hinweisen; Lucas David, Basler
Kommentar, 2. Aufl. 1999, N. 6 zu Art. 2 MSchG).

4.3 Nach der Praxis werden nicht nur Zeichen zurückgewiesen, die bestimmte
Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, sondern auch
solche, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen bzw. reklamehaften
Anpreisungen erschöpfen (BGE 129 III 225 E. 5.1 S. 227 unten; von
Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bern 2002,
Rz. 524 mit Hinweisen auf die Praxis; Eugen Marbach, in: von Büren/David
[Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III,
Kennzeichenrecht, Basel 1996, S. 41).

5.
Die Vorinstanz befasste sich zunächst mit dem Sinn des Zeichens "we make
ideas work" und führte aus, das Zeichen bestehe ausschliesslich aus Wörtern
des englischen Grundwortschatzes, die zumindest in ihrer primären Bedeutung
dem Grossteil der Schweizer Bevölkerung ohne weiteres verständlich seien -
und umso mehr dem hier spezifischen Abnehmerkreis, der auf dem Gebiet
chemischer und Kunststofferzeugnisse bewandert sei und somit in der Regel
über erhöhte Englischkenntnisse verfüge. Das Zeichen sei primär mit "wir
bringen Ideen zum Funktionieren" oder "wir machen, dass Ideen funktionieren"
zu übersetzen.
Sie befand sodann, mit dem Slogan "we make ideas work" werde bei den Kunden
suggeriert, dass - auch ohne Beifügung des Pronomens "your" im Sinne von "we
make your ideas work" - ihre Ideen zum Funktionieren gebracht bzw.
verwirklicht würden. Der Slogan habe einen anpreisenden, werbemässigen
Qualitätshinweis, der für das kaufende Publikum klar erkennbar sei.
Entsprechend werde die Aussage "we make ideas work" vom Publikum in erster
Linie als Werbeslogan und nicht als Kennzeichen aufgefasst.
Die Vorinstanz beurteilte die Wortfolge "we make ideas work" zudem als
freihaltebedürftig. Sie erschöpfe sich in einer Werbeaussage, die aufgrund
ihrer umfassenden an keine Waren- oder Dienstleistungskategorie gebundenen
allgemeinen Bedeutung für den geschäftlichen Verkehr freigehalten werden
müsse.

6.
Was die Beschwerdeführerin gegen diese Beurteilung der Vorinstanz einwendet,
verfängt nicht.

6.1 Wie ausgeführt (siehe E. 4.3 hiervor), fallen unter das vom Markenschutz
ausgeschlossene Gemeingut auch blosse reklamehafte Berühmungen des eigenen
Angebots, das vom Publikum als reine Anpreisung verstanden wird. Ein solcher
Fall wurde vorliegend von der Vorinstanz - zutreffend - angenommen. Sie hatte
deshalb nicht zu prüfen, ob das Zeichen "we make ideas work" für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, wie die
Beschwerdeführerin beanstandet. Ihre diesbezüglichen Ausführungen gehen ins
Leere.

6.2 Was die Beschwerdeführerin gegen den von der Vorinstanz ermittelten
Sinngehalt des Zeichens "we make ideas work" vorbringt, überzeugt nicht. Die
Vorinstanz hat mit Blick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
(chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Waren aus Kunststoffen
[Halbfabrikate], kundenspezifische Herstellung von Chemikalien, technische
Beratung betreffend den Einsatz chemischer Additive) zutreffend angenommen,
dass die massgebenden Verkehrskreise nicht die Schweizer
Durchschnittskonsumenten, sondern spezifische Fachkreise seien, die über
erhöhte Englischkenntnisse verfügten. Diese verstehen den Slogan ohne
weiteres in seinem nahe liegenden Gehalt "wir bringen Ideen zum
Funktionieren" oder "wir machen, dass Ideen funktionieren". Das von der
Beschwerdeführerin behauptete fehlende Verständnis der Schweizer
Durchschnittsbevölkerung spielt bei dieser Ausgangslage von vornherein keine
Rolle und es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen der
Beschwerdeführerin einzugehen.
Auch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich der Sinngehalt der
Wortfolge in einer reklamehaften Anpreisung erschöpft. Selbst wenn, wie die
Beschwerdeführerin behauptet, andere Deutungen der Wortfolge möglich sein
sollten, so führte dies nicht zur Schutzfähigkeit des Slogans. Bei Doppel-
oder Mehrfachbedeutung eines Zeichens darf keine der Deutungen, jedenfalls
nicht die nahe liegenden, den Ausschlussgrund erfüllen. Liegt der
beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die Möglichkeit
weiterer, weniger nahe liegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht
aufheben (Urteil 4A.1/2005 vom 8. April 2005 E. 2.3, publ. in sic! 2005,
S. 649 ff.; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges
Eigentum [RKGE] vom 17. Februar 2003, publ. in sic! 2003, S. 495 ff. E. 4;
BGE 116 II 609 E. 2a S. 610). Vorliegend ist entscheidend, dass die nahe
liegende Deutung "wir bringen Ideen zum Funktionieren" einen rein
anpreisenden bzw. werbehaften Qualitätshinweis darstellt. Dies auch ohne
gedankliche Hinzufügung des Pronomens "your", welche die Vorinstanz im
Übrigen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin gar nicht vorgenommen
hat. Nicht entscheidrelevant ist ferner, wie die Beschwerdeführerin den
Slogan auf ihrer Homepage verstanden haben will. Immerhin kann auch in diesem
Punkt der Beschwerdeführerin nicht gefolgt, sondern es muss im Gegenteil mit
der Vorinstanz angenommen werden, die Beschwerdeführerin verstehe den Slogan
ebenfalls im genannten Sinn, führt sie doch auf ihrer Homepage unter anderem
aus: "Fortschritt entsteht einzig und allein durch Verwirklichung von Ideen.
Daher haben wir uns selbst ein Markenversprechen gegeben, um stets mit
innovativem Beispiel voranzugehen: we make ideas work."
6.3 Gegen die Annahme der Vorinstanz, die Wortfolge "we make ideas work" sei
zudem freihaltebedürftig, bringt die Beschwerdeführerin vor, bei den von der
Vorinstanz erwähnten Homepages, die bekräftigten, dass der Slogan ebenfalls
von anderen Waren- und Dienstleistungsanbietern verwendet würde, handle es
sich um solche von ausländischen Waren- und Dienstleistungsanbietern in
englischer Sprache, deren Waren und Dienstleistungen sich von den
beanspruchten wesentlich unterschieden und die nicht explizit ein Schweizer
Publikum ansprächen.
Der Einwand geht fehl. Dass sich die Waren und Dienstleistungen der
Unternehmen auf den angeführten Homepages von denjenigen, welche die
Beschwerdeführerin beansprucht, unterscheiden, bestätigt gerade die
allgemeine, an keine Waren- oder Dienstleistungskategorie gebundene Bedeutung
der Wortfolge "we make ideas work". Die Beschwerdeführerin kann daraus nichts
für sich ableiten. Ob ausländische Homepages mit Angeboten, die sich nur an
ausländisches Publikum richten, geeignet sind, ein Freihaltebedürfnis zu
belegen, kann offen bleiben. Denn das Freihaltebedürfnis ist nicht an den
Nachweis einer aktuellen Benutzung durch Dritte geknüpft. Es genügt, dass die
aktuelle oder künftige Verwendung ernsthaft in Betracht fällt (BGE 128 III
454 E. 2.1 S. 458 betreffend Herkunftsangaben; Christoph Willi, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und
internationalen Markenrechts, Zürich 2002, N. 42 zu Art. 2).

6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das umstrittene Zeichen zutreffend dem
Gemeingut zugeordnet.
Dass die Marke in den USA registriert wurde, hat sie dabei zu Recht als
unerheblich erachtet. Denn soweit wie hier kein Grenzfall vorliegt, besteht
weder Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall noch für eine - unter
Umständen als Indiz zu beachtende - Berücksichtigung ausländischer
Registrierungen (vgl. BGE 129 III 225 E. 5.5 S. 229; Urteil 4A.8/2006 vom 23.
Mai 2006 E. 3).

7.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann in Zusammenhang mit dem geltend gemachten
Anspruch auf Gleichbehandlung, die Vorinstanz habe einige der von ihr
angeführten Eintragungen lediglich mit der Bemerkung gewürdigt, sie
unterschieden sich vom vorliegend zu beurteilenden Zeichen in der Art und
Weise der Zeichenbildung, in ihrem wesentlich engeren Sinngehalt sowie im
fehlenden Freihaltebedürfnis, ohne jedoch diese Beurteilung näher zu
substantiieren. Sie scheint damit eine Verletzung der Begründungspflicht
geltend machen zu wollen. Die Rüge ist unbegründet. Es geht aus dem
angefochtenen Urteil klar hervor, dass die Vorinstanz einen Anspruch auf
Gleichbehandlung in Bezug auf die angerufenen Registrierungen wegen fehlender
Vergleichbarkeit abgelehnt hat. Auch wurde ausgeführt, dass das Kriterium,
wonach die Sachverhalte ohne weiteres vergleichbar sein müssen, restriktiv
angewendet werde. Inwiefern die Beschwerdeführerin die Vergleichbarkeit der
angerufenen Registrierungen aufgezeigt hätte und dies von der Vorinstanz
übergangen worden wäre, legt sie nicht dar. Eine Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vorinstanz liegt demnach nicht vor (vgl. dazu
BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540 mit Hinweisen).

8.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist bei
diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Institut für
Geistiges Eigentum (IGE) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: