Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.156/2007
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4A_156/2007 /wim

Urteil vom 25. Mai 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen,
Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, Klosterhof 1, 9001 St.
Gallen,

unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 3. April 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die von der Seite der Vermieterin am 28. April 2006
erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses betreffend Garage/Lager im
Untergeschoss der Liegenschaft Fähnernstrasse 22 in St. Gallen bei der
Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse des Gerichtskreises St. Gallen
anfocht;

dass die Schlichtungsstelle mit Entscheid vom 24. November 2006 die Kündigung
der Vermieterin vom 28. April 2006 per 30. November 2006 als gültig erklärte
und das Erstreckungsgesuch der Mieter abwies;

dass die Mieter - der Beschwerdeführer und Y.________ - diesen Entscheid mit
Eingabe vom 8. Januar 2007 beim Kreisgericht St. Gallen anfochten und ihre
Begehren um Aufhebung der Kündigung evtl. Mieterstreckung erneuerten und dass
sie in der gleichen Eingabe weitere Klagen und Beschwerden erhoben, worunter
eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche die Kreisgerichtspräsidentin
zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter leitete, worauf der
Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Entscheid vom
8. Februar 2007 die Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies, soweit er darauf
eintrat;

dass die in der Eingabe vom 8. Januar 2007 ebenfalls enthaltene
Aufsichtsbeschwerde mit am 6. Februar 2007 gefälltem Entscheid des
Präsidenten der 1. Abteilung des Kreisgerichts St. Gallen als
Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsstelle abgewiesen wurde und dass in
diesem Entscheid auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen wurde;

dass die Mieter mit Eingabe vom 23. Februar 2007 sinngemäss Rekurs gegen die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Entscheid des Präsidenten
der 1. Abteilung des Kreisgerichts vom 6. Februar 2007 erhoben;

dass dieser Rekurs vom Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts
St. Gallen als Einzelrichter mit Entscheid vom 3. April 2007 abgewiesen
wurde;

dass im Entscheid vom 3. April 2007 in zustimmenden Sinne auf die Begründung
des am 8. Februar 2007 gefällten Entscheides des Präsidenten der 1. Abteilung
des Kreisgerichts St. Gallen verwiesen wurde;

dass in diesem Entscheid die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen wurde,
die Aufsichtsbeschwerde sei im Verhältnis zu Rechtsmitteln (wozu auch die
Rechtsverweigerungsbeschwerde gehöre) subsidiär; im Kanton St. Gallen könne
deshalb nicht Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde sein, was durch eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde gerügt werden könne; sämtliche von den
Beschwerdeführern vorgebrachten Beschwerdegründe fielen in den Bereich der
Rechtsverweigerungsbeschwerde; Rügen, welche im Rahmen einer
Aufsichtsbeschwerde zu prüfen wären, hätten die Beschwerdeführer keine
geltend gemacht; da sich die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an als
aussichtslos erweise, sei auch das Begehren um unentgeltliche Prozessführung
abzuweisen;

dass der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgericht St. Gallen als
Einzelrichter eine gegen dessen Entscheid vom 3. April 2007 gerichtete
Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2007 als Revisionsgesuch behandelte
und dieses mit Entscheid vom 21. Mai 2007 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe vom 10. Mai 2007
einreichte, in welcher er erklärte, den Entscheid des Präsidenten der III.
Zivilkammer des Kantonsgerichts als Einzelrichter vom 3. April 2007 anfechten
zu wollen;

dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb
die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art.
132 Abs. 1 BGG);

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2007 mit keinem Wort
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird, womit die
Beschwerdeschrift die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht
erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist (Art. 64
Abs. 1 BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Erlass der
Gerichtskosten gegenstandslos wird;

dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Gewährung
aufschiebender Wirkung gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: