Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.155/2007
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4A_155/2007 /bru

Sitzung vom 9. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

X. _______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus B. Müller,

gegen

Z._______,
+ 23 Mitbeteiligte,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger.

Berufshaftpflicht; örtliche Zuständigkeit,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. März 2007.

Sachverhalt:

A.
24 in Deutschland domizilierte Investoren (Beschwerdegegner) klagen vor dem
Handelsgericht des Kantons Zürich auf Schadenersatz für ihre Verluste. Sie
machen geltend, A._______ und B._______ hätten seit 1995 öffentlich Anlagen
angeboten, zunächst über eine auf den British Virgin Islands eingetragene
Gesellschaft und hernach über die von ihnen erworbene "Y._______, Inc." mit
Sitz in Chicago, Illinois, für welche X._______ (Beschwerdeführer), der in
Lugano eine Anwaltskanzlei führt, als Anwalt und Notar mandatiert worden sei.
Zahlreiche Personen hätten seit dem 28. Oktober 1996 Anlageverträge mit der
Y._______, Inc. abgeschlossen, ihr Geld aber nicht oder nur zum Teil
zurückerhalten, denn die Y._______, Inc. habe nach dem Schneeballprinzip
funktioniert: Die Einlagen seien für Ausschüttungen an andere Kunden,
Vermittlerprovisionen, Akquisitionsspesen und einen aufwändigen Lebensstil
verwendet worden. A._______ und B._______ sowie weitere Beteiligte seien im
Frühjahr 2000 wegen gemeinschaftlichen Betrugs vom Landgericht Nürnberg-Fürth
verurteilt worden.

B.
Mit Klage vom 30. Oktober 2006 forderten die Beschwerdegegner vor dem
Handelsgericht vom Beschwerdeführer sowie von der miteingeklagten V._______
Versicherungsgesellschaft (Beklagte 1), bei welcher der Beschwerdeführer
gegen seine Berufshaftpflicht versichert ist, Ersatz für den jedem einzelnen
von ihnen aus seiner Anlage bei der Y._______, Inc. entstandenen Schaden. Die
Beschwerdegegner begründen die Haftung der Beklagten 1 damit, dass es diese
beim Abschluss der Berufshaftpflicht-Police mit dem Beschwerdeführer an der
besonderen Sorgfalt habe fehlen lassen, die sie angesichts der möglichen
Publikumsgefährdung im Interesse Dritter hätte aufwenden müssen. Darüber
hinaus stützen sie sich auf eine Abtretung der Ansprüche des
Beschwerdeführers auf Versicherungsdeckung für die ihnen diesem gegenüber
bestehenden Haftungsansprüche sowie auf ihr gesetzliches Pfandrecht (Art. 60
VVG). Die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers führen sie auf die
Übernahme des Mandats als solche zurück, und sie werfen ihm vor, seine Treue-
und Sorgfaltspflichten als Rechtsanwalt und Notar verletzt zu haben. Zudem
leiten sie seine Verantwortlichkeit aus dem Anlagefondsgesetz ab. Der
Beschwerdeführer erhob die Einrede der örtlichen und sachlichen
Unzuständigkeit, hauptsächlich wegen der fehlenden Passivlegitimation der
Beklagten 1 und wegen des fehlenden Sachzusammenhangs der Klagen. Er wie auch
die Beklagte 1 verlangten, das Verfahren zunächst auf das Prozessthema der
Passivlegitimation der Beklagten 1 zu beschränken. Diesen Antrag sowie die
Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit wies das Handelsgericht am 29.
März 2007 ab. Über die Frage der sachlichen Zuständigkeit wurde noch nicht
entschieden.

C.
Der Beschwerdeführer hat den Beschluss des Handelsgerichts mit Beschwerde in
Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten. Er stellt das Rechtsbegehren, auf
die gegen ihn gerichtete Klage nicht einzutreten und ersucht um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdegegner beantragen im Wesentlichen, auf
die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese wie auch das Gesuch um
aufschiebende Wirkung abzuweisen. Der Beschwerde wurde am 29. Mai 2007
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit dem vorliegenden
endgültigen Entscheid über die Beschwerde wird die Frage der aufschiebenden
Wirkung obsolet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich
das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(SR 173.110; Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Mit der Abweisung der Unzuständigkeitseinrede des Beschwerdeführers hat
die Vorinstanz, ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als
einzige kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG) mit voller Kognition,
einen selbständigen Zwischenentscheid über seine Zuständigkeit gefällt.
Hiergegen ist die zivilrechtliche Beschwerde in der vorliegenden
zivilrechtlichen Vermögensstreitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit einem Fr.
30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nach Art. 92
Abs. 1 BGG gegeben.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit eine
Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird, wendet das Bundesgericht das
Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es überprüft aber
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

1.3 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Das Bundesgericht ist indessen keine letzte
Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln
angerufen werden könnte (vgl. Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4342). Daher ist es nicht zulässig, dem
Bundesgericht, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, unter
gelegentlichem Hinweis auf die Akten einfach einen über die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt zu
unterbreiten. Ein derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des
Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid
(Art. 97 und 105 BGG). Dies verlieren beide Parteien, insbesondere aber die
Beschwerdegegner, bei ihren Ausführungen betreffend die Gültigkeit oder
Ungültigkeit der von den Beschwerdegegnern behaupteten Zession der
Versicherungsdeckungsansprüche aus den Augen. Auf die entsprechenden
Vorbringen ist nicht einzugehen.

1.4 Die Beschwerdegegner sind der Auffassung, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, da der Beschwerdeführer gar nicht in eigenem Interesse handle,
sondern nur auf Weisung der Beklagten 1, welche in rechtsmissbräuchlicher
Weise das Verfahren verzögern wolle. Die Vorbringen der Beschwerdegegner
überzeugen nicht. Sie behaupten, die Beklagte 1 sei materiell ihr
eigentlicher Prozessgegner. Sie selbst haben aber neben der Beklagten 1 auch
den Beschwerdeführer ins Recht gefasst. Dadurch wird er selbst Prozesspartei
und ist die Zuständigkeit für ihn gesondert zu prüfen. Ob er im Prozess seine
Rechte eigenständig oder in Absprache mit Dritten wahrnimmt, ist nicht Sache
der Beschwerdegegner. Wenn er, wie die Beschwerdegegner ausführen,
vertraglich gehalten ist, im Prozess den Weisungen der Beklagten 1
nachzukommen, kann von Rechtsmissbrauch seinerseits keine Rede sein. Die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid genügen aber auch
nicht, um auf ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten der
Beklagten 1 zu schliessen, soweit dieses überhaupt berücksichtigt werden
könnte.

2.
Die Beschwerdegegner wohnen in Deutschland, beide Beklagten haben ihren Sitz
bzw. Wohnsitz in der Schweiz, womit ein internationales Verhältnis zur
Beurteilung steht, für welches die Frage der internationalen Zuständigkeit
vom Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (SR 0.275.11; LugÜ) beherrscht wird.

2.1 Zu Recht unumstritten ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts am Sitz der Beklagten 1 (Kropholler, Europäisches
Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Frankfurt am Main 2005, N. 3 vor Art. 2
EuGVO), soweit sich die Klage gegen diese richtet.

2.2 Anders verhält es sich mit Bezug auf den Beschwerdeführer, der in
Sementina (Kanton Tessin) wohnt und nicht im Handelsregister eingetragen ist.
Wäre er allein eingeklagt worden, wäre das Handelsgericht Zürich weder
örtlich noch sachlich zuständig, wie es zutreffend anführt. Indessen leitet
die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit aus Art. 6 Ziff. 1 LugÜ
(Gerichtsstand des Zusammenhangs) ab. In Auseinandersetzung mit den
unterschiedlichen Lehrmeinungen kommt sie zum Ergebnis, diese Bestimmung
regle auch die innerstaatliche Zuständigkeit, wenn alle Beklagten im
Gerichtsstaat Sitz oder Wohnsitz haben und dieser Staat - wie die Schweiz in
Art. 7 Abs. 1 GestG - die passive subjektive Klagenhäufung kennt. Die
Vorinstanz bejahte den nach der genannten Konventionsbestimmung
erforderlichen Sachzusammenhang aus der Überlegung, dass der von den
Beschwerdegegnern gestützt auf die behauptete Zession geltend gemachte
Deckungsanspruch aus der Berufshaftpflichtversicherung dem Beschwerdeführer
nur dann entstehe, wenn dieser den Beschwerdegegnern gegenüber aus mangelnder
Sorgfalt hafte. Die Ausübung des angeblichen Pfandrechts gegenüber der
Beklagten 1 sei ebenfalls nur unter dieser Voraussetzung möglich. Die
Vorinstanz erachtete daher eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über
diese Ansprüche als geboten, so dass von Konnexität im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 LugÜ auszugehen sei. Dabei hob die Vorinstanz hervor, dass die
Konnexität, mithin auch die Zuständigkeit, verneint werden müsste, sollte die
Passivlegitimation der Beklagten 1 nicht gegeben sein.

2.3 Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.84/2004 lehnte es die
Vorinstanz sodann ab, über die Rechtsfrage der "Passivlegitimation der
Beklagten 1" (recte: Aktivlegitimation der Kläger und heutigen
Beschwerdegegner) im Rahmen der Entscheidung über ihre Zuständigkeit zur
Beurteilung der Klage gegen den Beschwerdeführer zu befinden und die dazu
nötigen Tatsachenfeststellungen zu treffen. Sie erwog, der für das Fehlen der
Passivlegitimation massgebliche Sachverhalt sei nicht unbestritten und ergebe
sich nicht ohne Weiteres aus den Akten. Die Vorinstanz stellte aus diesen
Gründen "einstweilen" auf die bestrittenen Behauptungen der Beschwerdegegner
ab und merkte an, aufgrund der "jetzigen Aktenlage" könne "nicht leichthin
gesagt werden", die Beschwerdegegner hätten den Gerichtsstand des
Sachzusammenhangs nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ rechtsmissbräuchlich beansprucht.
Dies führte zur Abweisung der Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit.

3.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Vorinstanz als auch die
Parteien den Begriff der "Passivlegitimation der Beklagten 1" in einem
untechnischen Sinn gebrauchen. Bei der Passivlegitimation geht es um die
Frage, ob sich das eingeklagte Recht gegen die beklagte Partei richtet (BGE
107 II 82 E. 2a S. 85; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl.,
S. 139 f.), unabhängig davon, ob es tatsächlich besteht (BGE 114 II 345 E. 3
S. 346; 107 II 82 E. 2a S. 85 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. N. 66 zu §§ 27/28 ZPO/ZH).

3.1 Die Passivlegitimation der Beklagten 1 betrifft somit die Frage, ob den
Beschwerdegegnern für ihre Schadenersatzansprüche gegen den Beschwerdeführer
auch ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber der Haftpflichtversicherung
zusteht, wie sie dies in der Beschwerdeantwort geltend machen.

3.1.1 Eine allfällige Abtretung der Versicherungsdeckungsansprüche des
Beschwerdeführers an die Beschwerdegegner führt indessen nicht dazu, dass
diesen für Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer ein
unmittelbares Klagerecht gegenüber der Versicherung zustände. Sollte die
Abtretung gültig erfolgt sein, machen die Beschwerdegegner vielmehr den auf
sie übergegangenen Deckungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner
Versicherung geltend und treten in seine Rechtsstellung ein.

3.1.2 Die Beschwerdegegner leiten aus der Tatsache, dass es um eine
obligatorische Berufshaftpflichtversicherung gehe (vgl. Art. 12 lit. f. des
Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [SR 935.61;
Anwaltsgesetz, BGFA]), ein unmittelbares Forderungsrecht gegen die Beklagte 1
ab. Aus dieser Tatsache lässt sich indessen kein unmittelbares
Forderungsrecht konstruieren, solange die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen ein solches nicht vorsehen (vgl. demgegenüber beispielsweise
Art. 63 und Art. 65 Abs. 1 SVG, der dem Geschädigten im Rahmen der
Motorhaftpflichtversicherung ausdrücklich ein unmittelbares Forderungsrecht
einräumt). Damit ist die Beklagte 1 bezüglich allfälliger gegenüber dem
Beschwerdeführer bestehender Schadenersatzansprüche nicht passivlegitimiert.
Die Beschwerdegegner haben sich diesbezüglich an den Beschwerdeführer zu
halten. Gegenüber der Versicherung bleiben damit nur die angeblich an die
Beschwerdegegner abgetretenen Deckungsansprüche und Ansprüche, die sich auf
ein eigenes Fehlverhalten der Versicherung stützen, zu prüfen.

3.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Deckungsansprüche gegenüber der
Versicherung an die Beschwerdegegner abgetreten hat, betrifft aber entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht die Passivlegitimation der Beklagten 1,
denn es ist nicht umstritten, dass sich allfällige Deckungsansprüche aus dem
Versicherungsvertrag gegen die Beklagte 1 richten. Streitig ist, ob die
Deckungsansprüche beim Beschwerdeführer verblieben oder infolge Abtretung auf
die Beschwerdegegner übergegangen sind. Zu beurteilen ist, ob die
eingeklagten Rechte den Beschwerdegegnern zustehen, mithin deren
Aktivlegitimation (Guldener, a.a.O., S. 139 f.).
3.3 Auch soweit die Beschwerdegegner der Beklagten 1 eine
Sorgfaltspflichtsverletzung beim Abschluss der Berufshaftpflicht-Police
vorwerfen, geht es nicht um die Passivlegitimation der Beklagten 1.

3.3.1 Bezüglich des behaupteten Fehlverhaltens bei Abschluss des
Versicherungsvertrages können die Beschwerdegegner ihre Ansprüche ohne
Zweifel gegenüber der Beklagten 1 geltend machen. Ihr wird das Fehlverhalten
vorgeworfen. Ungewiss ist, ob der behauptete Anspruch tatsächlich besteht,
was keine Frage der Passivlegitimation ist (BGE 114 II 345 E. 3 S. 346; 107
II 82 E. 2a S. 85 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 66 zu §§ 27/28
ZPO/ZH).

3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, mangels Passivlegitimation der
Beklagten 1 bestehe keine Gefahr sich widersprechender Urteile, behauptet er
nicht, die Ansprüche auf Ersatz des durch ein allfälliges Fehlverhalten bei
Abschluss der Berufshaftpflicht-Police entstandenen Schadens hätten sich
gegen eine andere Person als die Beklagte 1 zu richten. Er macht vielmehr
geltend, die von den Beschwerdegegnern eingeklagten Ansprüche gegenüber der
Beklagten 1 müssten unabhängig von der Frage seiner Haftpflicht abgewiesen
werden, weshalb die Gefahr widersprechender Urteile nicht gegeben sei. Diese
Argumentation betrifft die materielle Existenz der Ansprüche und nicht die
Passivlegitimation, die nichts darüber aussagt, ob auch die weiteren
materiellen Voraussetzungen für einen Zuspruch der Klage erfüllt sind (BGE
107 II 82 E. 2a S. 85 f.).
3.4 Die Vorinstanz und auch die Parteien umschreiben mit dem Begriff
"Passivlegitimation der Beklagten 1" genau besehen die Frage, ob den
Beschwerdegegnern, eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von
Schadenersatz vorausgesetzt, Ansprüche gegenüber der Beklagten 1 zustehen.
Praktisch kommt dieser begrifflichen Ungenauigkeit keine Bedeutung zu. Soweit
nachfolgend von "Passivlegitimation der Beklagten 1" gesprochen wird, ist
daher diese von sämtlichen Prozessparteien verwendete Bedeutung gemeint.

4.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte statt Art. 6
Ziff. 1 LugÜ die in Art. 7 ff. LugÜ für Versicherungssachen enthaltenen
Spezialbestimmungen anwenden und gestützt darauf ihre Zuständigkeit verneinen
müssen. Diese Bestimmungen sind für die streitige Frage indessen nicht
massgebend. Umstritten ist lediglich die Zuständigkeit des angerufenen
Gerichtes für die Schadenersatzklage der Beschwerdegegner gegen den
Beschwerdeführer. Diese Klage stützt sich nicht auf den Versicherungsvertrag
oder das durch diesen begründete Versicherungsrechtsverhältnis. Die
Beschwerdegegner leiten aus dem Versicherungsverhältnis auch keine Rechte und
Pflichten im Verhältnis zum Beschwerdeführer ab. Damit fällt die Klage nicht
in den Anwendungsbereich der Art. 7 ff. LugÜ (Geimer/Schütze, Europäisches
Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., München 2004, N. 16 zu Art. 8 EuGVVO; vgl.
auch Kropholler, a.a.O., N. 7 zu Art. 8 EuGVO).

5.
Für den Fall, dass Art. 6 Ziff. 1 LugÜ zur Anwendung kommt, macht der
Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe der Rechtsprechung des EuGH
entgegen den bundesgerichtlichen Vorgaben keine Beachtung geschenkt. In der
Rechtssache C-539/03, Roche Nederland BV u.a. gegen Frederick Primus und
Milton Goldberg (Slg. 2006, I-06535), habe der EuGH seine Rechtsprechung
dahingehend geändert, dass widersprüchliche Urteile nunmehr dann vermieden
werden müssten, wenn beiden Klagen dieselbe Sach- und Rechtslage zugrunde
liege. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei Art. 6 ziff. 1
LugÜ als Ausnahme von der Regel des Wohnsitzgerichtsstandes restriktiv
auszulegen.

5.1 Art. 6 Ziff. 1 LugÜ enthält eine Zuständigkeitsbestimmung für die passive
Streitgenossenschaft. Wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, kann
eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat,
auch vor dem Gericht belangt werden, in dessen Bezirk einer der Beklagten
seinen Wohnsitz hat. Diese Vorschrift regelt die internationale und, nach
ihrem Wortlaut zu schliessen (Bezirk), auch die örtliche Zuständigkeit
(Kropholler, a.a.O., N. 3 vor Art. 2 EuGVO und N. 5 zu Art. 6 EuGVO;
Donzallaz, La Convention de Lugano, Bd. 3, Rn. 5444 S. 490 mit Hinweisen).
Der Streitfrage, ob Art. 6 Ziff. 1 LugÜ auch Anwendung findet, wenn mehrere
Beklagte ihren Wohnsitz in demselben Staat haben (vgl. Schlosser,
EU-Zivilprozessrecht, Kommentar, 2. Auflage, München 2003, N. 2 zu Art. 6
EuGVVO; Kropholler, a.a.O., N. 2 zu Art. 6 EuGVO), kommt in der Schweiz keine
massgebliche Bedeutung zu. In der Schweiz gilt nicht nur im Binnenverhältnis
eine Art. 6 Ziff. 1 LugÜ nachempfundene Bestimmung (Art. 7 Abs. 1 GestG; vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 18.
November 1998, BBl 1999 S. 2848). Auch im internationalen Verhältnis steht
für Klagen aus unerlaubter Handlung, sofern für mehrere Beklagte eine
Zuständigkeit in der Schweiz gegeben ist, nach Art. 129 Abs. 3 IPRG der
Gerichtsstand der Streitgenossenschaft zur Verfügung, der wie Art. 6 Ziff. 1
LugÜ einen hinreichenden Konnex zwischen den verschiedenen Ansprüchen
voraussetzt (vgl. Volken, Zürcher Kommentar, 2. Aufl., N. 113 zu Art. 129
IPRG; Umbricht/Zeller, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 30 zu Art. 129 IPRG).

5.2 Art. 6 Ziff. 1 LugÜ stellt einen weiteren, vom Grundsatz der
Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten abweichenden Gerichtsstand für Fälle
zur Verfügung, in denen zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben
ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um
zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen
ergehen könnten (vgl. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung [EG] 44/2001 des Rates über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 [EuGVO],
dessen Wortlaut die zur früheren, Art. 6 Ziff. 1 LugÜ entsprechenden Fassung
entwickelte Lehre und Rechtsprechung aufnimmt; Kropholler, a.a.O., N. 8 zu
Art. 6 EuGVO; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Kurzkommentar Europäisches
Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, 2. Auflage, Wien 2003, N. 1 und 10
zu Art. 6 EuGVO).

5.3 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass im Bereich des
Luganoübereinkommens den Urteilen des EuGH zum EuGVÜ gebührend Rechnung zu
tragen ist (BGE 133 III 282 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der EuGH hat in der
zitierten Rechtssache C-539/03 indessen nicht abschliessend beurteilt, wie
weit der Begriff der widersprechenden Entscheidungen auszulegen sei. Er hielt
vielmehr fest, selbst wenn der Begriff in einem weiten Sinn zu verstehen
wäre, seien im zu beurteilenden Fall sich widersprechende Urteile nicht
denkbar, da es dazu nicht genüge, wenn es zu einer abweichenden Entscheidung
des Rechtsstreits komme. Diese Abweichung müsse ausserdem bei derselben Sach-
und Rechtslage auftreten (zit. Urteil des EuGH C-539/03 Randnr. 26 f.). In
der vom EuGH beurteilten Streitsache ging es um die Verletzung eines
europäischen Patents. Den eingeklagten Personen wurden einerseits nicht
dieselben Verletzungshandlungen vorgeworfen, so dass nach Auffassung des EuGH
unterschiedliche Entscheide nicht dieselbe Sachlage betrafen. Andererseits
unterliegt ein europäisches Patent weiterhin dem nationalen Recht der
Vertragsstaaten, für die es erteilt worden ist, weshalb die Gerichte
verschiedener Vertragsstaaten ihren Entscheiden nicht dieselbe Rechtslage zu
Grunde legen, wie der EuGH weiter ausführte.

5.4 Mit der vom EuGH entschiedenen Rechtssache ist der zu beurteilende Fall
nicht vergleichbar. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, theoretische
Überlegungen zur Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichts anzustellen
und zu behaupten, die Klagen gegenüber der Beklagten 1 müssten abgewiesen
werden, unabhängig davon, ob die Klagen gegen den Beschwerdeführer begründet
seien oder nicht. Damit zeigt er aber nicht auf, dass sich bezüglich der
Ansprüche der Beschwerdegegner gegenüber der Versicherung nicht dieselben
Sach- und Rechtsfragen stellen wie bei der Beurteilung seiner Haftpflicht. Er
behauptet vielmehr sinngemäss, die Ansprüche gegenüber der Versicherung
würden neben seiner Haftpflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von
weiteren Voraussetzungen abhängen, die nicht gegeben seien. Die Gefahr sich
widersprechender Urteile kann aber nur ausgeschlossen werden, falls dies
zutreffen sollte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschlagen die Frage,
ob darüber schon im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung entschieden werden muss.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
den doppelrelevanten Tatsachen einstweilen auf die Behauptungen der
Beschwerdegegner abgestellt und gestützt darauf die Gefahr sich
widersprechender Urteile bejaht. Ob dieses Vorgehen richtig ist, bleibt
nachfolgend zu prüfen.

6.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, fälschlicherweise angenommen
zu haben, entscheidwesentliche Tatsachenbehauptungen seien umstritten. Der
Beschwerdeführer habe keineswegs die Echtheit der von den Beschwerdegegnern
eingereichten Unterlagen angezweifelt, sondern einzig die daraus von den
Beschwerdegegnern abgeleitete Rechtsfolge der Zession bestritten. Dazu habe
sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht geäussert. Der Beschwerdeführer ist der
Meinung, nach Art. 102 Abs. 2 BGG könne und müsse das Bundesgericht diese
Rechtsfrage entscheiden. Im Einzelnen bringt er vor, es sei gerichtsnotorisch
und ergebe sich aus den von den Beschwerdegegnern eingereichten Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB), dass die Ansprüche des Versicherungsnehmers
ohne vorgängige Zustimmung des Versicherers nicht abgetreten werden könnten.
Dieses pactum de non cedendo im Sinne von Art. 164 OR stehe der Abtretung der
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag entgegen, und das von den
Beschwerdegegnern als Zustimmung gewertete Schreiben lasse sich nicht in
diesem Sinne verstehen. Auch ihrem Inhalte nach stellten die von den
Beschwerdegegnern eingereichten Urkunden keine rechtsgültigen
Abtretungserklärungen dar, und bei gewissen als angebliche Zession ins Recht
gelegten Aktenstücken handle es sich um Telefaxschreiben, auf denen die
notwendige Unterschrift des Verfügungsberechtigten fehle. Zudem könne ein
unbeteiligter Dritter nicht feststellen, wer Zessionar der Forderungen sei.
Sei die Beklagte 1 demgemäss nicht als debitor cessus zu betrachten, entfalle
der zuständigkeitsbegründende Konnex, was zum Nichteintreten auf die Klage
gegen den Beschwerdeführer führen müsse.

6.1 Art. 6 Ziff. 2 LugÜ betreffend den Gerichtsstand der Streitverkündung
enthält ein ausdrückliches Verbot des Rechtsmissbrauchs. Danach steht der
betreffende Gerichtsstand nicht zur Verfügung, "wenn die Klage nur erhoben
worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen".
Dieses Verbot des Gerichtsstandsmissbrauchs ist auch im Rahmen von Art. 6
Ziff. 1 LugÜ zu beachten (Kropholler, a.a.O., N. 15 zu Art. 6 EuGVO;
Geimer/Schütze, a.a.O., N. 23 zu Art. 6 EuGVVO), zumal das
Missbrauchspotential bei der gewählten Regelung manifest ist, bleibt es doch
der Willkür des Klägers überlassen, sich unter mehreren international und
örtlich in Betracht kommenden Gerichtsständen den ihm genehmen auszusuchen
(Schlosser, a.a.O., N. 2 zu Art. 6 EuGVVO). Gerade weil es zur
Kompetenzbegründung im Grundsatz nicht darauf ankommt, ob die Klage gegen den
im Gerichtskreis wohnenden Beklagten zulässig oder begründet ist (Kropholler,
a.a.O., N. 16 zu Art. 6 EuGVO), besteht die Gefahr, dass der Sachzusammenhang
nur vorgeschoben wird, um den Gerichtsstand zu begründen
(Czernich/Tiefenthaler/Kodek, a.a.O., N. 2 zu Art. 6 EuGVO). So dürfte es
sich verhalten, wenn schon bei summarischer Prüfung der behauptete
Sachzusammenhang nicht gegeben sein kann (Czernich/Tiefenthaler/Kodek,
a.a.O., N. 2 zu Art. 6 EuGVO) oder wenn die Zuständigkeit durch den Wohnsitz
jenes Streitgenossen begründet wird, dem gegenüber offensichtlich kein
Anspruch besteht (Schlosser, a.a.O., N. 3 zu Art. 6 EuGVVO).

6.2 Nach dem Gesagten können sich die Beschwerdegegner nicht auf Art. 6 Ziff.
1 LugÜ berufen, sofern sich die gegen die Beklagte 1 eingereichte Klage als
offensichtlich unzulässig erweist. Nicht ausser Acht bleiben darf aber, dass
sich der erforderliche Sachzusammenhang in der Regel aus einer
doppelrelevanten Tatsache ergibt, einem Umstand, der sowohl für die
Zuständigkeit als auch für die materielle Begründetheit der bzw. einer der
Klage(n) von Bedeutung, mithin doppelrelevant ist, wie etwa Solidarität
(Czernich/Tiefenthaler/Kodek, a.a.O., N. 7 zu Art. 6 EuGVO). Das LugÜ enthält
keine Regel, wie beim Vorliegen doppelrelevanter Tatsachen zu verfahren ist.
Massgebend sind daher die für das nationale Gericht geltenden nationalen
Rechtsvorschriften, auf welche zurückzugreifen ist, soweit deren Anwendung
die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens nicht beeinträchtigt (Urteil
des EuGH vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Fiona Shevill u.a.
gegen Presse Alliance SA, Slg. 1995, I-415, Randnr. 35 f. mit Hinweis; vgl.
auch BGE 122 III 249).

6.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der
Zuständigkeit primär auf den eingeklagten Anspruch und dessen Begründung
abzustellen; die diesbezüglichen Einwände der Gegenpartei sind in diesem
Stadium grundsätzlich nicht zu prüfen. Das gilt indessen nur, wenn der
Gerichtsstand von der Natur des eingeklagten Anspruchs abhängt. Ist eine
Tatsache in dem Sinn doppelrelevant, dass sie sowohl für die Zulässigkeit der
Klage als auch für deren Begründetheit von Bedeutung ist, wird sie nur einmal
untersucht, und zwar im Moment der Prüfung des eingeklagten Anspruchs. Dieses
Vorgehen dient dem Schutz der beklagten Partei, und soll ihr ermöglichen,
einer zweiten identischen Klage die Einrede der abgeurteilten Sache
entgegenzuhalten, wenn sie sich ohnehin gegen die Richtigkeit einer
bestimmten (doppelrelevanten) Sachbehauptung zur Wehr setzen muss. Erhebt die
beklagte Partei hingegen die Einrede der Unzuständigkeit gestützt auf eine
Behauptung, die allein mit Bezug auf die Frage der Zuständigkeit relevant
ist, und stellt die Klagpartei diese Sachbehauptung in Abrede, muss darüber
im Zeitpunkt der Zuständigkeitsprüfung Beweis geführt werden (BGE 133 III 295
E. 6.2  S. 298 f.; 122 III 249 E. 3b/bb und cc S. 252 f. mit Hinweisen).

6.2.2 Beruft sich die nicht an ihrem ordentlichen Gerichtsstand belangte
Partei auf Umstände, aus denen sich die Unbegründetheit der Klage gegen den
Streitgenossen ergibt, kann es sich dabei um eine mit Bezug auf sie selbst
exorbitante, d. h. ausschliesslich kompetenzbegründende, nicht
doppelrelevante Tatsache handeln, über welche im Rahmen des
Zuständigkeitsentscheides Beweis zu führen und zu befinden ist (BGE 133 III
295 E. 6.2 S. 299; 122 III 249 E. 3b/cc S. 252 f. mit Hinweisen). In BGE 124
III 382 E. 3b S. 387 erwog das Bundesgericht mit Bezug auf die gegen die
Zuständigkeit eingewendete Immunität, es wäre mit dem Konzept der Immunität
selbst kaum vereinbar, eine Prozesspartei zu zwingen, das Verfahren in der
Sache durchzuführen, obwohl sich diese der staatlichen Zuständigkeit entzogen
erachtet.

6.2.3 Analog präsentiert sich die Interessenlage im vorliegenden Fall. Wollte
man die Klärung jener Tatsachen, welche die Unzulässigkeit der Klage
ausschliesslich gegenüber der Beklagten 1 begründen könnten, im Stadium der
Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Unzuständigkeitseinrede
verweigern, wäre der Beschwerdeführer faktisch gezwungen, einen Prozess vor
einem möglicherweise unzuständigen Gericht vollständig durchzuführen, was
darauf hinausliefe, ihm das Recht, sich auf den ordentlichen Gerichtsstand zu
berufen, zu verschliessen. Denn nach dem Grundsatz der perpetuatio fori
bliebe das Gericht für die Klage gegen den Beschwerdeführer zuständig, auch
wenn die Klage gegen die Streitgenossin mit Teilurteil abgewiesen werden
sollte (BGE 122 III 249 E. 3b/cc S. 253 mit Hinweis; vgl. auch Schlosser,
a.a.O., N. 3 zu Art. 6 EuGVVO; Donzallaz, a.a.O., Rn. 5485 S. 506, mit
Hinweisen; Kropholler, a.a.O., N. 16 zu Art. 6).

6.2.4 Bei einfacher passiver Streitgenossenschaft muss es dem nicht an seinem
ordentlichen Gerichtsstand in Anspruch genommenen Belangten erlaubt sein,
unter Berufung auf nicht doppelrelevante Tatsachen zur Bestreitung der
Zuständigkeit die Unbegründetheit der gegen den Streitgenossen an dessen
ordentlichen Gerichtsstand erhobenen Klage geltend zu machen, ohne sich
bereits selbst auf die Sache einlassen zu müssen. Dieses Vorgehen erscheint
umso eher angezeigt, als dadurch Missbräuche verhindert werden können, ohne
dass der Klagpartei oder dem an seinem ordentlichen Gerichtsstand
eingeklagten Streitgenossen ein nennenswerter Nachteil erwächst. Erstere hat
den entsprechenden Beweis ohnehin zu führen, der Streitgenosse sich ohnehin
dagegen zu verteidigen. Faktisch wird lediglich die Durchführung des
Verfahrens gegenüber der am ordentlichen Gerichtsstand verklagten Partei mit
Bezug auf die vom Streitgenossen erhobenen Einwände vorgezogen, was übrigens
auch die Beklagte 1 selbst beantragt hat.

6.3 Diese Grundsätze hat die Vorinstanz missachtet, indem sie unter Berufung
auf eine angebliche Doppelrelevanz der Tatsache bezüglich der
"Passivlegitimation" der Beklagten 1 einstweilen auf die Behauptungen der
Beschwerdegegner abstellte. Für die materielle Beurteilung der gegenüber dem
Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche ist irrelevant, ob den
Beschwerdegegnern auch noch Ansprüche gegenüber der Beklagten 1 zustehen.
Alle Umstände, die nicht die Haftung des Beschwerdeführers betreffen,
erweisen sich mit Bezug auf den Beschwerdeführer als exorbitant. Der Anspruch
der Beschwerdegegner gegen die Beklagte 1 hängt namentlich von den Fragen ab,
ob ihnen die Deckungsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beklagten
1 gültig abgetreten wurden oder ob der Beklagten 1 eine
Sorgfaltspflichtsverletzung bei Abschluss der Versicherung vorgeworfen werden
kann. Diese Fragen sind nur bedeutsam zur Beurteilung, ob die Gefahr sich
widersprechender Urteile eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten
erscheinen lässt (Art. 6 Ziff. 1 LugÜ). Bezüglich dieser für den
Beschwerdeführer nur mit Bezug auf den zuständigkeitsbegründenden Konnex
massgebenden Aspekte kann nicht auf die Behauptungen der Beschwerdegegner
abgestellt werden, sondern es sind bei der Beurteilung der Zuständigkeit die
vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände zu prüfen und falls nötig darüber
Beweis abzunehmen.

6.4 Da die Vorinstanz zu den entsprechenden Fragen keine Stellung bezogen und
auch keine Feststellungen getroffen hat, kann das Bundesgericht entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers die Prüfung nicht selbst vornehmen. Der
angefochtene Entscheid ist vielmehr aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird, um in der Terminologie der
Parteien zu bleiben, vorab die "Passivlegitimation" der Beklagten 1 und die
diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers zu prüfen haben
(beziehungsweise die Aktivlegitimation der Beschwerdegegner bezüglich der
Deckungsansprüche einerseits und den Bestand des auf ein eigenes
Fehlverhalten der Beklagten 1 gestützten Anspruchs andererseits). Nur
bezüglich der die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers begründenden
Tatsachen darf die Vorinstanz bei der Zuständigkeitsprüfung auf die von den
Beschwerdegegnern erhobenen Behauptungen abstellen, sofern sich diese nicht
als offensichtlich unzutreffend erweisen.

7.
Damit dringt der Beschwerdeführer mit seinem Begehren nur teilweise durch.
Wie der Fall ausgeht, ist noch offen. Daher erscheint es gerechtfertigt, die
Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und zwar den
Beschwerdegegnern intern zu gleichen Teilen. Die Parteikosten werden
wettgeschlagen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zur Prüfung der
Passivlegitimation der Beklagten 1 zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte (den
Beschwerdegegnern intern zu gleichen Teilen) auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: