Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.152/2007
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4A_152/2007 /wim

Urteil vom 25. Mai 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Christian Klein.

Arbeitsvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. März 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vor dem
Bezirksgericht Bülach ein Prozess hängig ist, in welchem der Beschwerdeführer
ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellte;

dass das Bezirksgericht Bülach das Begehren um Erlass vorsorglicher
Massnahmen mit Beschluss vom 3. November 2006 abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss an das Obergericht des
Kantons Zürich rekurrierte, das auf sein Rechtsmittel mit Beschluss vom 21.
März 2007 nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. April 2007 datierte
Eingabe einreichte, in der er sinngemäss erklärte, den Beschluss des
Obergerichts vom 21. März 2007 anfechten zu wollen;

dass der Beschwerdeführer mit Präsidialbrief vom 25. April 2007 darauf
hingewiesen wurde, dass seine Eingabe die Anforderungen nicht erfülle, die
gemäss dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) an ein Rechtsmittel
gestellt werden, und er aufgefordert wurde, zu erklären, ob er darauf
bestehe, dass ein bundesgerichtliches Verfahren eröffnet werde;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2007 erklärte, er wolle
gegen den Beschluss des Obergerichts vom 21. März 2007 Beschwerde erheben,
und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde ersuchte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass weder die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2007 noch jene vom
7. Mai 2007 diese Begründungsanforderungen erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten
werden kann;

dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Gewährung
aufschiebender Wirkung gegenstandslos wird;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um
Erlass der Gerichtskosten gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: