Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.151/2007
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4A_151/2007 /len

Urteil vom 15. Juni 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde in Zivilsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 27. März 2007.

Das präsidierende Mitglied hat in Erwägung,
dass die vom Beschwerdeführer gegen die X.________
Lebens-Versicherungs-Gesellschaft erhobene Klage auf Zahlung von Fr.
37'160.85 nebst 5 % Zins vom Zivilgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26.
Januar 2006 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Appellation beim
Appellationsgericht Basel-Stadt anfocht, wobei er an seinem Klagebegehren
festhielt und das Gesuch stellte, es sei ihm für das zweitinstanzliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren;
dass das Appellationsgericht Basel-Stadt das Gesuch des Beschwerdeführers um
Bewilligung des Kostenerlasses mit Verfügung vom 27. März 2007 mit der
Begründung abwies, die Appellation müsse als aussichtslos bezeichnet werden;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2007 beim Bundesgericht
erklärte, die Verfügung des Appellationsgerichts vom 27. März 2007 mit
staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten;
dass die angefochtene Verfügung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist,
weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist
(Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in Zivilsachen im Sinne
der Art. 72 ff. BGG zu behandeln ist, da der massgebende Streitwert mehr als
Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1
lit. a BGG);
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen dargelegt werden muss, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), und zu beachten
ist, dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern
prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügt,
weil der Beschwerdeführer damit das erstinstanzliche Urteil des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 26. Januar 2007 kritisiert und jedenfalls nicht in
ausreichendem Masse darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung des
Appellationsgerichts vom 27. März 2007 mit der Annahme, die Appellation sei
aussichtslos, gegen Bestimmungen des Bundesrechts verstossen soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2007

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: