Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.146/2007
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4A_146/2007 /len

Urteil vom 8. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.C.B.________,
2.D.B.________,
3.E.B.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg P. Müller.

Mietvertrag; Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 13. März 2007 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdeführer) mietete von C.B.________, D.B.________ und
E.B.________ (Beschwerdegegner 1-3) mit Vertrag vom 10. Juli 1996 ein Areal
von 4271 m² zur Nutzung als Auto- und Wohnwagenabstellplatz zu einem Mietzins
von monatlich Fr. 2'300.--. Die Parteien vereinbarten eine sechsmonatige
Kündigungsfrist auf jedes Monatsende. Nachträglich wurde dem Mieter die
Aufstellung eines Imbissstandes für den Snack- und Getränkeverkauf und der
Neubau eines Aufenthaltsraumes (demontierbares Holzhaus) erlaubt. Per
1. Oktober 2001 wurde der Mietzins auf Fr. 3'000.-- erhöht. Mit Schreiben vom
2. Oktober 2002 kündigten die Beschwerdegegner den Mietvertrag per 30. Juni
2003.
Am 16. Oktober 2003 trat das Mietgericht Zürich auf ein
Mieterstreckungsgesuch des Beschwerdeführers mangels sachlicher Zuständigkeit
nicht ein. Nachdem die dagegen vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsmittel
ohne Erfolg blieben, überwies das Mietgericht die Sache am 14. April 2005 an
das Bezirksgericht Zürich. Dieses wies die Erstreckungsklage am 15. Juli 2005
ab. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen erhobene Berufung
mit Beschluss vom 25. April 2006 nicht ein, weil die Kaution nicht
fristgemäss geleistet worden war. Verschiedene dagegen eingelegte
Rechtsmittel (eidgenössische Berufung, kantonale Nichtigkeitsbeschwerde,
staatsrechtliche Beschwerde) wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde.

B.
Mit Eingabe vom 18. April 2006 - und somit noch während der Rechtshängigkeit
der im Rahmen des Erstreckungsverfahrens angehobenen Berufung - ersuchten die
Beschwerdegegner den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes
Zürich gestützt auf § 222 Ziff. 2 ZPO/ZH im Befehlsverfahren um sofortige
Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Mietareal. Der Einzelrichter trat
darauf mit Verfügung vom 6. Juni 2006 mangels Liquidität des
Ausweisungsanspruchs nicht ein, unter Hinweis auf das noch nicht
rechtskräftig erledigte Erstreckungsverfahren, in welchem eine einstweilen
mit aufschiebender Wirkung ausgestattete Nichtigkeitsbeschwerde hängig war.
Diesen Entscheid fochten die Beschwerdegegner mit Rekurs beim Obergericht des
Kantons Zürich an. Dieses berücksichtigte, dass in der Zwischenzeit ein
rechtskräftiger Entscheid im Erstreckungsverfahren ergangen war. Sodann
befand es, der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach der Mietvertrag
zwischen den Parteien verlängert worden bzw. ein neuer Mietvertrag zustande
gekommen sei, sei haltlos. Es befahl dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom
13. März 2007 in Gutheissung des Rekurses, das gemietete Areal unverzüglich
ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen, unter Androhung der
Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall.

C.
Diesen Beschluss focht der Beschwerdeführer gleichzeitig mit
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich und
(sicherheitshalber) mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an.
Das bundesgerichtliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 11. Mai 2007 bis zum
Entscheid des Kassationsgerichts sistiert.
Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. September 2007 wies das Kassationsgericht
die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat, womit die im
entsprechenden Verfahren gewährte aufschiebende Wirkung dahinfiel.
Der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts entsprach
mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 einem Gesuch des Beschwerdeführers, das
bundesgerichtliche Verfahren sistiert zu halten bis dieser eine neue,
überarbeitete Beschwerdeschrift eingereicht habe, die auch auf den Beschluss
des Kassationsgerichts eingehe, längstens bis zum Ablauf der
Rechtsmittelfrist. In der gleichen Verfügung wurde der Beschwerde
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.

D.
Mit Eingabe vom 29./31. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer im
Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen eine überarbeitete Beschwerdeschrift
ein. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts vom 13. März 2007 sowie den
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 20. September 2007
aufzuheben und die Räumungsklage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,
eventuell die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht bzw. an das
Kassationsgericht zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 wies das Bundesgericht die Gesuche des
Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung des
bundesgerichtlichen Verfahrens ab.
Ein erneutes Gesuch vom 29. Januar 2008, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2008
abgewiesen. In der selben Verfügung wurden ferner die gleichzeitig gestellten
Anträge des Beschwerdeführers, es sei ihm Gelegenheit zur Verbesserung der
Beschwerdeschrift einzuräumen und es sei eine mündliche Verhandlung
durchzuführen, abgewiesen.
Mit Postaufgabe vom 4. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Ergänzung zum Gesuch vom 29. Januar 2008 ein.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde ist im vorliegenden
Fall verzichtet worden.

Erwägungen:

1.
Die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind
vorliegend gegeben, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
Namentlich sind im Prinzip kantonal letztinstanzliche Endentscheide in
Zivilsachen angefochten (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Zu
beachten ist dabei, dass primäres Anfechtungsobjekt der Beschwerde in
Zivilsachen das kantonal letztinstanzliche Urteil ist, hier der
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG; vgl.
Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 4202 ff., S. 4310). Der Beschluss des Obergerichts vom 13. März 2007
kann nach der Regel von Art. 100 Abs. 6 BGG, der die sogenannte
Dorenaz-Praxis weiterführt, nur soweit direkt mitangefochten werden, als dem
Bundesgericht eine weitere Prüfungsbefugnis zusteht als dem Kassationsgericht
und somit der Beschluss des Obergerichts seinerseits kantonal
letztinstanzlich ist (vgl. BGE 133 III 585 E. 3.1; BGE 125 I 492 E. 1a/aa;
Urteile 6B_51/2007 vom 3. September 2007 E. 1 und 4A_41/2007 vom 26. Juni
2007 E. 2.2).
Der Mindeststreitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) ist
überschritten. Die überarbeitete Beschwerdeschrift vom 29./31. Oktober 2007
wurde mit Blick auf die Bestimmung von Art. 100 Abs. 6 BGG fristgerecht
eingereicht. Der Beschwerdeführer war innert der verlängerten Beschwerdefrist
nach dieser Bestimmung berechtigt, die gegen den Beschluss des Obergerichts
bereits sicherheitshalber eingelegte Beschwerde in Zivilsachen zu ergänzen.

2.
2.1
Die Beschwerde in Zivilsachen kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 und
Art. 96 BGG erhoben werden. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde
hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde
alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann
das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254; 133 III 393 E. 6, 439 E. 3.2). Macht der
Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt
es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 133 I 1 E. 5.5 S. 5;
130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). Richtet sich die Beschwerde
wie hier gegen den Entscheid einer ausserordentlichen Rechtsmittelinstanz,
der teilweise dieselben Rügen unterbreitet werden konnten wie dem
Bundesgericht im vorliegenden Verfahren, so ist unter Auseinandersetzung mit
deren Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern diese Instanz die gerügte
Verfassungsverletzung zu Unrecht verneint haben soll (BGE 125 I 492 E. 1a/cc
und E. 1b S. 494 ff.).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift in
verschiedenen Teilen nicht, indem der Beschwerdeführer keine hinreichend
begründeten Rügen gegen die angefochtenen Entscheide erhebt. Insoweit ist auf
seine Vorbringen nicht einzugehen. So namentlich, soweit er dem Bundesgericht
weitschweifig, über mehrere Seiten hinweg seine eigene Rechtsauffassung
unterbreitet, dass zwischen den Parteien zur Zeit ein rechtsgültiger
unbefristeter und ungekündigter Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten bestehe, ohne sich rechtsgenügend mit den Erwägungen der
angefochtenen Entscheide auseinanderzusetzen, in denen die kantonalen
Instanzen zu einem abweichenden Schluss kamen, und darzulegen, inwiefern die
Entscheide insoweit Bundesrecht verletzen sollen.

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer
kann sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten. Vorbehalten bleibt die Berichtigung oder
Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen bei offensichtlichen
Sachverhaltsmängeln im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter
geradezu in die Augen springen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E.
1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4; 133 IV 286 E. 6.2; Botschaft, a.a.O., S. 4338.
Ferner die im altrechtlichen Berufungsverfahren ergangenen Urteile BGE 130
III 136 E. 1.4; 115 II 484 E. 2a; 111 II 471 E. 1c, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stellt seinen rechtlichen Vorbringen eine ausführliche
eigene Sachverhaltsdarstellung voran. Er weicht darin - wie auch in seiner
weiteren Beschwerdebegründung - in verschiedenen Punkten von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, so
beispielsweise indem er geltend macht, die Beschwerdegegner und deren
Vertreter seien "absolute Profis im Mietrecht" und hätten
überdurchschnittliche Kenntnisse im Mietrecht oder wenn er vorbringt, es gebe
kein sofort realisierbares Bauprojekt für das streitbetroffene Areal und
damit keine zeitliche Dringlichkeit. Abgesehen davon, dass die
Entscheiderheblichkeit dieser Behauptungen nicht erkennbar ist, macht der
Beschwerdeführer dazu keine substantiierte Ausnahmen von der
Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG geltend.
Seine Vorbringen haben daher insoweit unbeachtet zu bleiben.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, den Beschwerdegegnern mangle es an einem
aktuellen und schützenswerten rechtlichen Interesse und somit an der
Aktivlegitimation zur Einreichung der Räumungsklage vor dem Bezirksgericht
und zum Einlegen des Rekurses an das Obergericht, weil im Zeitpunkt der
Hängigkeit des Verfahrens ein rechtsgültiger, unbefristeter Mietvertrag
vorgelegen habe und immer noch vorliege. Indem das Obergericht dennoch auf
den Rekurs der Beschwerdegegner eingetreten sei, habe es seine Pflichten im
Zusammenhang mit der Prüfung der Prozessvoraussetzungen verletzt.
Die Aktivlegitimation ist eine materiellrechtliche Voraussetzung eines
eingeklagten Anspruchs, die im Zeitpunkt des richterlichen Entscheides
gegeben sein muss, was vom Richter von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 133
III 180 E. 5.4 S. 184; 118 Ia 129 E. 1 S. 130). Sie bedeutet, dass der Kläger
berechtigt ist, den eingeklagten Rechtsanspruch als Kläger in eigenem Namen
geltend zu machen. Bei bundesrechtlichen Ansprüchen bestimmt sich dies nach
den entsprechenden Normen des Bundesrechts, so dass der Beschwerdeführer die
Rüge zu Recht direkt gegen den Obergerichtsbeschluss richtet, da das
Kassationsgericht über diese Frage nicht entscheiden konnte (vgl. Erwägung 1
vorne). Wenn die Aktivlegitimation zu bejahen ist, heisst dies nicht ohne
weiteres, dass der eingeklagte Anspruch auch wirklich besteht (BGE 114 II 345
E. 3a S. 346).
Die Beschwerdegegner können ihren Ausweisungsanspruch auf ihren
Rückgabeanspruch aus dem aufgelösten Mietverhältnis (Art. 267 Abs. 1 OR)
stützen oder auf ihr Eigentumsrecht am streitbetroffenen Areal, das vom
Beschwerdeführer angeblich ohne Rechtsgrund besetzt gehalten wird. Damit sind
sie offensichtlich aktivlegitimiert, ihren Ausweisungsanspruch geltend zu
machen. Allein dass der Beschwerdeführer im Verfahren geltend machte, es
liege ein konkludent oder durch ausdrückliche Erklärung neu abgeschlossener
Mietvertrag vor, liess die Aktivlegitimation der Beschwerdegegner
offensichtlich nicht entfallen. Vielmehr war im kantonalen Verfahren gerade
darüber zu befinden, ob diese Behauptung zutrifft und damit der behauptete
Ausweisungsanspruch, zu dessen Geltendmachung die Beschwerdegegner
grundsätzlich berechtigt sind, nicht besteht. Die vorliegend erhobene Rüge
ist offensichtlich unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Beschluss des Obergerichts verletze die
Vorschriften über die sachliche und funktionelle Zuständigkeit, konkret die
Bestimmung von Art. 274g OR über die Kompetenzattraktion des
Ausweisungsrichters, nach der bei Wohn- und Geschäftsräumen die für die
Ausweisung zuständige Behörde - bei gegebenen Voraussetzungen - auch über die
Wirksamkeit der Kündigung und die Erstreckung des Mietverhältnisses befinden
könne. Vorliegend handle es sich nicht um eine Wohn- oder eine
Geschäftsliegenschaft. Unabhängig davon wäre die Ausweisungsbehörde nicht
zuständig, über die Frage zu befinden, ob ein neuer Mietvertrag zustande
gekommen sei.
Die Rüge stösst ins Leere. Wie bereits das Kassationsgericht (S. 18) im
Rahmen einer Eventualbegründung zutreffend dargelegt hat, hat im vorliegenden
Verfahren gar keine Kompetenzattraktion stattgefunden, sondern war - im
Anschluss an ein eigenständiges, rechtskräftig abgeschlossenes
Mieterschutzverfahren über die Frage der Erstreckung des Mietverhältnisses -
in einem reinen Ausweisungsverfahren über die Ausweisung zu entscheiden. Hat
sich die Zuständigkeit im kantonalen Verfahren nicht auf Art. 274g OR
gestützt, fällt eine Verletzung dieser Bestimmung wegen ungerechtfertigter
Kompetenzattraktion ausser Betracht.
Im Weiteren hat das Kassationsgericht überzeugend dargelegt, dass der
Ausweisungsrichter nach kantonalem Prozessrecht zur Entscheidung der Vorfrage
zuständig sei, ob der bezüglich des Ausweisungsanspruchs rechtshindernde
Umstand des Bestehens eines neuen Mietvertrages gegeben sei. Der
Beschwerdeführer bestreitet dies ohne jegliche Begründung, weshalb nicht
weiter darauf einzugehen ist.

5.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es wäre Sache der Beschwerdegegner,
zu beweisen, dass ihr Ausweisungsbegehren liquide im Sinne von § 222 Ziff. 2
ZPO ist. Es sei ihnen indes im Rahmen des obergerichtlichen Rekursverfahrens
nicht gelungen, die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäss § 222 Ziff. 2
ZPO nachzuweisen, namentlich darzulegen, dass es absolut nicht möglich sei,
dass ein neuer Mietvertrag zustande gekommen sei. Indem "der Richter" den
Anträgen der Beschwerdegegner dennoch stattgegeben habe, habe er klar gegen
Art. 8 ZGB verstossen.
Ob die Voraussetzungen für eine Ausweisung liquide sind, ist eine
Rechtsfrage, über die kein Beweis zu führen ist. Insoweit ist die Rüge, Art.
8 ZGB sei in diesem Zusammenhang verletzt worden, von vornherein unbegründet.
Beweis zu führen wäre allenfalls über strittige tatsächliche Umstände, aus
denen sich der Ausweisungsanspruch ergibt oder die diesem entgegenstehen
könnten, insbesondere über Umstände, aus denen auf einen tatsächlich oder
normativ übereinstimmenden Willen zum Abschluss eines neuen, einer Ausweisung
entgegenstehenden Mietvertrages geschlossen werden könnte. Der
Beschwerdeführer unterlässt es indessen darzulegen, im Zusammenhang mit der
Feststellung von welchen konkreten strittigen und prozessrechtskonform
vorgebrachten Tatsachen Art. 8 ZGB durch das Obergericht verletzt worden sein
soll und inwiefern (beispielsweise hinsichtlich der Beweislastverteilung oder
des Beweisführungsanspruchs). Damit verfehlt er die Begründungsanforderungen
an eine geltend gemachte Bundesrechtsverletzung im Rahmen einer Beschwerde in
Zivilsachen klar, weshalb auf die Rüge nicht weiter einzugehen ist (Erwägung
2.1 vorne).

6.
Der Beschwerdeführer macht sodann in weitschweifigen Ausführungen geltend,
das Obergericht hätte den Rekurs zwingend abweisen und die Beschwerdegegner
nach § 226 ZPO/ZH auf den ordentlichen Prozessweg verweisen müssen, da es an
der Liquidität der Verhältnisse als Voraussetzung der Entscheidung im
Befehlsverfahren im Sinne von § 222 Ziff. 2 ZPO/ZH mangle. Einreden und
Einwendungen des Beklagten machten das Begehren - wie vom Obergericht
zutreffend ausgeführt - illiquid, wenn sie nicht als haltlos erschienen oder
wenn sie von den Klägern nicht sogleich als unerheblich oder unzutreffend
entkräftet würden. An der Liquidität gebreche es schon dann, wenn nur die
Möglichkeit bestehe, dass die Auffassung des Beschwerdeführers vertretbar
sei. Die Beschwerdegegner hätten der schon im erstinstanzlichen Verfahren
geäusserten Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass ein neuer
unbefristeter Mietvertrag zustande gekommen sei, nicht widersprochen, obwohl
dazu entgegen der Auffassung des Obergerichts genügend Anlass bestanden
hätte. In seinem Beschluss vom 13. März 2007 gehe das Obergericht über
mehrere Seiten hinweg der Frage nach, ob ein neuer Mietvertrag entstanden
sein könnte. Allein schon der Umfang dieser Erörterungen zeige, dass es sich
hier nicht mehr um klares Recht und unstrittige oder sofort beweisbare
tatsächliche Verhältnisse handle, und es fehle entgegen dem Obergericht nicht
jeder Grund zur Annahme, dass ein neues Mietverhältnis begründet bzw. der
alte Mietvertrag verlängert worden sei, und es gebe eine ganze Reihe von
Anhaltspunkten, die als Beweis bzw. Indiz dafür betrachtet werden könnten.
Indem das Kassationsgericht sodann in falscher Interpretation von § 222 Ziff.
2 ZPO/ZH die Argumentation des Obergerichts in Bezug auf die Liquidität
pauschal übernommen und die Argumente des Beschwerdeführers übergangen habe,
habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich
gehandelt.

6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit diesen Ausführungen ausschliesslich
gegen die Anwendung von § 222 ZPO/ZH durch das Obergericht bzw. das
Kassationsgericht. Da dem Bundesgericht bei der Prüfung der Anwendung des
kantonalen Rechts keine weitere Befugnis zusteht als dem Kassationsgericht,
ist auf die Rügen nur soweit einzugehen, als sie sich gegen den
letztinstanzlichen Entscheid des Kassationsgerichts richten, dem der
Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen des Gehörsanspruchs und des
Willkürverbots vorwirft. Soweit der Beschwerdeführer direkt die Erwägungen
des Obergerichts beanstandet und insoweit den Beschluss des Obergerichts
mitanfechten will, ist darauf mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten
(Erwägung 1 vorne). Eine substantiierte Rüge, das Obergericht hätte
materielles Bundeszivilrecht (in letztinstanzlicher Beurteilung) verletzt,
erhebt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht, wenn er im Rahmen
seiner Vorbringen, das Obergericht habe die Liquidität zu Unrecht bejaht,
auch vereinzelt auf bundesrechtliche Bestimmungen (Art. 266 OR, Art. 274g OR)
Bezug nimmt (vgl. dazu auch Erwägung 2.1 vorne).

6.2 Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 mit
Hinweisen). Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst
durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Das Bundesgericht
prüft deren Auslegung und Anwendung nur unter dem Gesichtswinkel des
Willkürverbotes. Unabhängig vom kantonalen Recht greifen die aus Art. 29 Abs.
2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz.
Ob diese Grundsätze eingehalten wurden, prüft das Bundesgericht mit freier
Kognition (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f., je mit Hinweisen).

6.3 Das Obergericht beurteilte den Ausweisungsanspruch als liquide im Sinne
von § 222 Ziff. 2 ZPO/ZH. So kam es nach Prüfung der vom Beschwerdeführer für
den stillschweigenden bzw. den ausdrücklichen Abschluss eines neuen
Mietvertrags angeführten Argumente zum Schluss, es gebe keine Anhaltspunkte
dafür, woraus die Verlängerung des Mietvertrages bzw. dessen Erneuerung
hervorgehen sollte. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers
erwiesen sich als haltlos.
Das Kassationsgericht trat auf die gegen diese Beurteilung hinsichtlich der
Liquidität erhobenen Rügen nicht ein. Der Beschwerdeführer übe lediglich
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne sich mit dessen
Erwägungen rechtsgenüglich auseinanderzusetzen und den behaupteten
Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend nachzuweisen. Im Sinne einer
Zusatzbegründung bestätigte es die obergerichtlichen Erwägungen bezüglich der
Liquidität und verwies auf dieselben, unter Beifügung eigener Erwägungen, mit
denen es den Standpunkt des Beschwerdeführers widerlegte, wonach allein der
Umstand Illiquidität begründe, dass hinsichtlich der Begründetheit des
Ausweisungsanspruchs unterschiedliche Auffassungen bestünden.

6.4 Nach dem Dargelegten ist das Kassationsgericht in diesem Punkt auf die
Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil die
gegen den Beschluss des Obergerichts gerichteten Rügen den
Begründungsanforderungen im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht
genügten. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde kann insoweit nur der
diesbezügliche Nichteintretensentscheid sein. Der Beschwerdeführer legt
indessen nicht dar, inwiefern das Kassationsgericht dabei die diesbezüglichen
kantonalen Verfahrensvorschriften willkürlich angewendet und den
Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt haben soll (vgl. vorstehende
Erwägung 6.2). Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt mangels
Begründung nicht eingetreten werden.
Auf die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen, das
Kassationsgericht habe mit seiner Alternativbegründung, in der es einerseits
die Erwägungen des Obergerichts bestätigte und andererseits auch noch selber
einlässlich auf die Argumentation des Beschwerdeführers einging, das
rechtliche Gehör (Begründungspflicht) bzw. das Willkürverbot verletzt, ist
bei dieser Sachlage mangels Entscheiderheblichkeit nicht einzugehen.

7.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Reihe weiterer Gehörsrügen gegen
den Beschluss des Obergerichts. Diese Rügen konnte das Kassationsgericht bei
Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Verletzung eines wesentlichen
Verfahrensgrundsatzes (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH) mit nicht weniger weiter
Kognition prüfen als das Bundesgericht. Auf diese Rügen ist mangels
Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten (Erwägung 1 vorne).

8.
8.1
Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe der von ihm
vertretenen Auffassung, wonach ein neuer Mietvertrag zustande gekommen sei,
widersprochen, ohne dass entsprechende Ausführungen und Anträge der
Gegenpartei vorgelegen hätten. Dies in einem Umfang, der sich nicht mehr mit
einer Untersuchungsmaxime rechtfertigen lasse. Diese "Schützenhilfe" stelle
eine Ungleichbehandlung der Parteien dar, denn selbst wenn die
Untersuchungsmaxime gelte, seien die Parteien nicht von der Behauptungs- und
Substantiierungslast befreit.
Die Rüge ist verfehlt. Das Obergericht ist aufgrund der von Amtes wegen
vorzunehmenden rechtlichen Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Tatsachen, denen die Beschwerdegegner im obergerichtlichen Verfahren nicht
widersprochen haben, zum Schluss gekommen, der Standpunkt des
Beschwerdeführers, wonach ein neuer Mietvertrag zustande gekommen sei, sei
haltlos. Es hat seinen Entscheid mithin nicht unter Anwendung der sozialen
Untersuchungsmaxime nach Art. 274d OR getroffen, welche - wie ihr Gegenstück,
die kantonalrechtliche Verhandlungsmaxime (127 IV 215 E. 2d S. 218; 106 II
201 E. 3b) - nur die Feststellung des Sachverhalts beschlägt (vgl. BGE 125
III 231 E. 4a S. 238 f.), indem es etwa in Milderung der Verhandlungsmaxime
nicht behauptete Tatsachen berücksichtigt hätte. Der sinngemässe Vorwurf
einer Verletzung der Untersuchungsmaxime durch Überdehnung derselben zu
Lasten der Verhandlungsmaxime geht daher von vornherein an der Sache vorbei.
Ob die Untersuchungsmaxime vorliegend überhaupt anwendbar ist, was der
Beschwerdeführer mit dem Hinweis, es liege keine Miete von Wohn- oder
Geschäftsräumen vor, bestreitet, kann demnach offen bleiben. Auch eine Rüge
der Verletzung der kantonalrechtlichen Verhandlungsmaxime, die der
Beschwerdeführer ohnehin zuerst vor dem Kassationsgericht hätte vortragen
müssen (Erwägung 1), wäre nach dem Gesagten von vornherein verfehlt.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegner nach den
Feststellungen des Obergerichts bereits vor dem Bezirksgericht ausführten,
dass sie weder den Willen hätten, den bestehenden Mietvertrag fortzuführen,
noch die Absicht, einen neuen Mietvertrag abzuschliessen. Das Obergericht
durfte daraus ohne weiteres schliessen, die Beschwerdegegner würden den
Standpunkt des Beschwerdeführers hinsichtlich des behaupteten neuen
Mietvertrags nicht anerkennen, ohne eine weitere Stellungnahme einzuholen.
Nicht erkennbar und nicht genügend dargelegt ist auch, inwiefern das
Obergericht in diesem Zusammenhang das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV)
verletzt haben soll, indem es das Recht von Amtes wegen angewendet und den
Standpunkt des Beschwerdeführers als haltlos verworfen hat, unbesehen darum,
dass die Beschwerdegegner diesen in ihrer Rekurseingabe an das Obergericht
gegen die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichts nicht (vorsorglich)
bestritten haben. Auch diese Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt
einzutreten ist.

8.2 Das Kassationsgericht ist auf die Rüge der Verletzung der
Untersuchungsmaxime in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (§ 285
ZPO/ZH) nicht eingetreten, weil diese vom Bundesgericht mit voller Kognition
geprüft werden könne. Es führte dazu weiter aus, es existiere keine
kantonalrechtliche Vorschrift, die den Streit der Untersuchungsmaxime
unterstellen würde, so dass die Beschwerde auch unbegründet wäre, soweit der
Verstoss gegen eine entsprechende Bestimmung geltend gemacht werden sollte.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht für den Fall, dass - wie von
ihm behauptet - die Untersuchungsmaxime nach Art. 274d OR vorliegend nicht
anwendbar wäre, vor, das Willkürverbot und den Gehörsanspruch verletzt zu
haben. Auch diese Rüge ist indessen nicht rechtsgenüglich begründet, setzt
sich der Beschwerdeführer doch nicht hinreichend mit der Begründung des
Kassationsgerichts für das Nichteintreten bzw. die Unbegründetheit seiner
Rüge auseinander. Auch darauf ist somit nicht einzutreten. Überdies brauchte
das Kassationsgericht angesichts des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren
geltenden Rügeprinzips wohl nicht danach zu forschen, welchen Sinn der Rüge
der Verletzung der Untersuchungsmaxime vorliegend für den Fall gegeben werden
könnte, dass diese, so wie im Bundesrecht verankert, gar nicht anwendbar
wäre. Vielmehr konnte es sich damit begnügen, auf die entsprechend
vorgebrachte Rüge gestützt auf § 285 ZPO/ZH nicht einzutreten und
festzustellen, dass eine kantonalrechtliche Untersuchungsmaxime nicht
besteht, ohne das Willkürverbot und damit das rechtliche Gehör zu verletzen.

9.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht weiter - vorsorglich für den
Fall, dass dieses zu Unrecht von der Anwendbarkeit der Untersuchungsmaxime
nach Art. 274d OR ausgegangen sei - vor, seinen Gehörsanspruch verletzt zu
haben, indem es auf seine Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht
nicht eingetreten sei.
Das Kassationsgericht ist auf die Rüge mit der Hauptbegründung nicht
eingetreten, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe darzulegen, in
Bezug auf welche konkreten Vorbringen, die (inwiefern) unklar unvollständig
oder unbestimmt geblieben wären, die richterliche Fragepflicht hätte ausgeübt
werden müssen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das
Kassationsgericht damit kantonale Verfahrensbestimmungen willkürlich
angewendet und damit den Gehörsanspruch verletzt hätte, weshalb auf die Rüge
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist. Er vermag von
vornherein keine Verletzung des Willkürverbots oder eine Gehörsverletzung
durch das Kassationsgericht aufzuzeigen, indem er vorbringt, dieses hätte aus
dem Gesamtzusammenhang ohne weiteres erkennen können, dass die Oberrichter
nicht einfach selber mögliche Argumente gegen einen möglichen Mietvertrag
vortragen durften, und sie hätten ihre richterliche Fragepflicht dazu
benutzen können, die Gegenpartei nach Gegenbeweisen zu fragen. - Die
Gegenpartei (die Beschwerdegegner) hätte ohnehin sicherlich keine Argumente
und Beweise für einen neuen Mietvertrag vorgebracht.

10.
Das Kassationsgericht ist auf die Rüge des Beschwerdeführers nicht
eingetreten, wonach das Obergericht sich zwar mit dem Argument eines
Vertragsschlusses durch konkludente Willensäusserung, nicht jedoch mit
demjenigen eines Vertragsschlusses durch ausdrückliche Willenserklärung
auseinandergesetzt habe. Es begründete dies in erster Linie damit, der
Beschwerdeführer zeige nicht auf, wo (Aktenstelle) er diese, seiner Ansicht
nach zu Unrecht übergangene Behauptung betreffend übereinstimmende
ausdrückliche Willenserklärungen vor den Vorinstanzen vorgebracht habe.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht vor, insoweit einen
überspitzten Formalismus praktiziert und damit seinen Gehörsanspruch verletzt
zu haben. Er begründet diese Rüge indessen in keiner Weise, legt namentlich
nicht dar, welche Verfahrensvorschriften das Kassationsgericht überspitzt
formalistisch bzw. willkürlich angewendet haben soll, indem es verlangte, der
Beschwerdeführer hätte aufzeigen müssen, an welcher Aktenstelle er die
streitbetroffene Behauptung erhoben habe. Auch diese Rüge genügt damit den
Begründungsanforderungen nicht und es ist darauf nicht einzutreten.

11.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die vom Kassationsgericht in
Erwägung 4.10 vorgetragenen Argumente seien willkürlich und gehörsverletzend.
Das Kassationsgericht wies in der kritisierten Erwägung die Rüge des
Beschwerdeführers ab bzw. trat darauf nicht ein, wonach das Obergericht eine
aktenwidrige, willkürliche tatsächliche Annahme getroffen habe, indem es die
Ansicht des Beschwerdeführers, wonach ein neuer, rechtsgültiger Mietvertrag
vorliege, verworfen habe, obwohl die Beschwerdegegner dieser Auffassung nicht
widersprochen hätten. Es hielt dazu zum einen fest, die Rüge gehe insoweit
von vornherein an der Sache vorbei, als das Obergericht eine Rechtsfrage
beurteilt habe. Zum anderen lege der Beschwerdeführer nicht unter Verweis auf
eine konkrete Aktenstelle dar, wo er das Zustandekommen eines neuen
Mietvertrages behauptet habe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Er
erhebt seine Rügen mit der blossen pauschalen Behauptung, die von ihm
angeführten Argumente liessen den Schluss zu, dass ein neuer Mietvertrag
entstanden sei, und die Beschwerdegegner hätten Sachverhaltsmerkmale
präsentieren müssen, an die sich eine gegenteilige Rechtsmeinung anknüpfen
lasse. Damit vermag er jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern das
Kassationsgericht mit seinen Erwägungen gegen die angerufenen Grundrechte
verstossen haben soll. Auch insoweit kann auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.

12.
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich selbst für den Fall, dass er im
vorliegenden Verfahren unterliegen sollte, den Kosten- und
Entschädigungsentscheid des Bezirksgerichts zu bestätigten und die Kosten-
und Entschädigungsentscheide des Obergerichts und des Kassationsgerichts
aufzuheben, da der Gegenpartei "in gewissem Sinne" ein widersprüchliches
Verhalten anzulasten sei, für das sie selber verantwortlich sei.
Auch insoweit ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglich begründeter Rüge
nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer legt namentlich nicht dar, inwiefern
das Obergericht oder das Kassationsgericht die kantonalrechtlichen
Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der betreffenden
Verfahren willkürlich angewendet haben sollen, indem sie das angeblich
widersprüchliche Verhalten der Beschwerdegegner nicht beachtet haben sollen.

13.
Der Beschwerdeführer beantragt, eine mündliche Verhandlung oder zumindest
einen doppelten Schriftenwechsel durchzuführen, da sich die Situation im
Laufe des Verfahrens durch Zusendung neuer Einzahlungsscheine (woraus der
Beschwerdeführer auf den Abschluss eines neuen Mietvertrages schliesst)
mehrfach verändert habe und weiter verändern könne, und da er sich in seinem
Gehörsanspruch im kantonalen Verfahren verletzt fühle.
Das Gesuch um eine mündliche Verhandlung wurde bereits in der Verfügung vom
4. Februar 2008 abgewiesen, da vorliegend kein Anspruch auf die Durchführung
einer solchen dargetan sei (vgl. dazu BGE 127 I 44 E. 2e; 121 I 30 E. 5e; 127
I 44 E. 2e/aa). Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen.
Da ohne Einholung von Vernehmlassungen der Gegenpartei und der Vorinstanzen
über die Beschwerde entschieden wird, entfällt auch ein Anspruch auf einen
weiteren Schriftenwechsel von vornherein.

14.
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet
abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Es besteht auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass, von den Kostenfolgen
nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen, wie der Beschwerdeführer
beantragt. Die Gerichtskosten sind demnach dem Verfahrensausgang entsprechend
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da keine Beschwerdeantwort
eingeholt wurde (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung (Sistierung des Exmissionsverfahrens des Stadtammannamtes Schlieren)
gegenstandslos, soweit sich aufgrund der Eingabe vom 4. Februar 2008 eine
Neubeurteilung erforderlich erweisen könnte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer