Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.141/2007
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4A_141/2007 /len

Urteil vom 20. August 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,

gegen

Bank Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Weiss.

Faustpfandvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung,
vom 20. März 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Kläger, Beschwerdeführer) ist Eigentümer einer Stockwerkeinheit
in B.________ (Grundstück Nr. xxx). Auf diesem Grundstück lastet im neunten
Rang ein Inhaberschuldbrief über Fr. 300'000.-- einschliesslich Zins zu 9 %.
Mit Faustpfandverschreibung vom 16. November 2000 verpfändete der
Beschwerdeführer der Bank Y.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) den
Inhaberschuldbrief zwecks Sicherstellung sämtlicher Ansprüche der
Beschwerdegegnerin gegen die damalige A.________ AG (heute: C.________ AG)
aus bereits abgeschlossenen oder im Rahmen der bestehenden
Geschäftsbeziehungen künftig abzuschliessenden Verträgen. Ein Kündigungsrecht
sah der Pfandvertrag nicht vor. Dennoch sprach der Beschwerdeführer am 30.
März 2004 die Kündigung des Faustpfandverhältnisses aus und verlangte von der
Beschwerdegegnerin die Rückgabe des Schuldbriefs bis spätestens 30. Juni
2004. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit, dass für sie
eine Herausgabe des Schuldbriefs nur gegen Bezahlung der darin verbrieften
Kapitalforderung von Fr. 300'000.-- sowie der verfallenen und der laufenden
Jahreszinsen in Frage komme.

B.
Am 31. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug Klage
gegen die Beschwerdegegnerin ein mit den Anträgen, diese sei zu verpflichten,
ihm unverzüglich und unbelastet den Schuldbrief von Fr. 300'000.-- lastend
auf dem Grundstück Nr. xxx herauszugeben und ihm sämtliche ausgewiesenen
Verzugsschäden im Sinn von Art. 106 OR zu bezahlen, die durch die verspätete
Herausgabe des Schuldbriefs entstehen.
Das Kantonsgericht Zug wies die Klage mit Urteil vom 2. Februar 2006 ab.

C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Kantonsgerichts Berufung beim
Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 20. März 2007 wies das
Obergericht die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Zur
Begründung führte es aus, beim Pfandvertrag handle es sich ebenso wenig wie
bei der Bürgschaft um einen Dauervertrag. Es liege vielmehr ein
Sicherungsvertrag vor. Ein Kündigungsrecht wäre mit dem Sicherungszweck des
Pfandrechts kaum vereinbar, weshalb der Pfandvertrag wie die Bürgschaft
mangels besonderer Absprache nicht kündbar sei. Selbst wenn von einem
Dauervertrag auszugehen wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass der
Beschwerdeführer den Vertrag kündigen könne. Die Interessen des
Pfandeigentümers würden durch die Möglichkeit, die für fremde Schuld
verpfändete Sache beim Gläubiger einzulösen, ausreichend gewahrt. Davon habe
der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht, weshalb er sich nicht auf eine
übermässige Bindung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 ZGB berufen könne.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Mai 2007 beantragt der Beschwerdeführer
dem Bundesgericht im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben
(Ziff. 1), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
unverzüglich und unbelastet den Schuldbrief von Fr. 300'000.-- lastend auf
dem Grundstück Nr. xxx herauszugeben (Ziff. 2) und die Beschwerdegegnerin sei
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche ausgewiesenen Verzugsschäden
im Sinn von Art. 106 OR zu bezahlen, die durch die verspätete Herausgabe des
Schuldbriefes entstehen würden (Ziff. 3).
In prozessualer Hinsicht verlangt er die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung.

E.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Vorinstanz sei zu bestätigen.
Das Obergericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
gewährt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist am 20. März 2007 gefällt worden und damit nach
Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007. Das neue Recht ist gemäss Art. 132
BGG auf das vorliegende Verfahren anwendbar.

2.
Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95
lit. a BGG) gerügt werden. In der Begründung der Rechtsschrift ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Genügt die Rechtsschrift dieser Anforderung, wendet das
Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft
allerdings die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend macht,
erfüllen seine Ausführungen diese Voraussetzungen nicht. Es ist darauf nicht
einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie sich mit der Argumentation der
Berufungsschrift nicht auseinander gesetzt habe.

3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt
grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es
genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann
(BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).

3.2 Das Obergericht hat in seinem Entscheid ausführlich begründet, weshalb es
mit dem Kantonsgericht zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe keinen
Anspruch auf Herausgabe des Schuldbriefs. Es war nicht verpflichtet, jedes
einzelne Argument, das der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, ausdrücklich
zu widerlegen. Soweit die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
überhaupt die Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt, ist sie
unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Obergericht habe Bundesrecht
verletzt, als es zum Schluss kam, ein Pfandvertrag könne nur gekündigt
werden, wenn die Parteien dies vereinbart hätten. Er stellt sich auf den
Standpunkt, der Pfandvertrag sei ein Dauerschuldverhältnis und als solches
gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 2 ZGB in jedem Fall kündbar. Hätten
die Parteien keine Kündigungsfrist vorgesehen, müsse diese vom Gericht
normativ festgesetzt werden.

4.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Verträge nicht auf ewige
Zeit abgeschlossen werden (BGE 127 II 69 E. 5b S. 77; 125 III 363 E. 2d S.
364; 114 II 159 E. 2a S. 161, je mit Verweisen). Sieht ein Dauervertrag keine
Kündigungsmöglichkeit vor, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu
entscheiden, wann der Zeitpunkt gekommen ist, in dem das Vertragsverhältnis
gekündigt werden kann (BGE 114 II 159 E. 2a S. 161 f.). Ein
Dauerschuldverhältnis liegt vor, wenn sich die typische Hauptleistungspflicht
des Vertrags als Dauerschuld qualifiziert (BGE 128 III 428 E. 3b S. 430). Das
ist der Fall, wenn die Pflicht ein fortdauerndes oder wiederholtes
Leistungsverhalten verlangt, mit dem der Schuldner so lange fortzufahren hat,
als die Schuld besteht (Gauch, System der Beendigung von Dauerverträgen,
Diss. Freiburg 1968, S. 5 ff.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches
Obligationenrecht, Band I, 8. Aufl. 2003, Nr. 94 und 263).

4.2 Mit dem Faustpfandvertrag verpflichtet sich der Verpfänder gegenüber dem
Pfandgläubiger, ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache zu errichten, um
eine Pfandforderung sicherzustellen (Zobl, Berner Kommentar, N. 326 zu Art.
884 ZGB; Oftinger/Bär, Zürcher Kommentar, N. 88 zu Art. 884 ZGB; Bénédict
Foëx, Le contrat de gage mobilier, Nr. 62). Der Verpfänder erfüllt diese
Pflicht gemäss Art. 884 Abs. 1 ZGB, indem er den Besitz am Pfandobjekt auf
den Pfandgläubiger überträgt. Verpfänder kann auch ein Dritter sein, der auf
diese Weise eine fremde Schuld sichert.

4.3 In der Lehre ist umstritten, ob sich die typische Hauptleistungspflicht
des Pfandvertrags in der Pflicht des Verpfänders zur Pfanderrichtung und
damit in einer einfachen Schuld erschöpft (Foëx, a.a.O., Nr. 115 und 125)
oder ob dazu auch die Pflicht gehört, dem Pfandgläubiger den Faustpfandbesitz
während der Dauer des Pfandrechts zu belassen (Zobl, a.a.O., N. 399 zu Art.
884 ZGB; Oftinger/Bär, a.a.O., N. 407 zu Art. 884 ZGB), was für ein
Dauerschuldverhältnis sprechen würde (vgl. auch BGE 128 III 428 E. 3b S.
430). Auf eine entsprechende Qualifikation des Pfandvertrags kann jedoch
verzichtet werden. Eine übermässige Bindung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 ZGB
wäre zu bejahen, wenn es dem Verpfänder nie mehr möglich wäre, das Pfand
zurückzuerlangen (BGE 51 II 273 E. 4 S. 281 f.). Da generelle Pfandklauseln
aber nur in einem begrenzten Rahmen zulässig sind (BGE 120 II 35 E. 3a S. 38;
108 II 47 E. 2 S. 49), das Rechtsverhältnis, das der Pfandforderung zugrunde
liegt, nicht auf ewige Zeit abgeschlossen werden kann und das Pfandrecht mit
dem Untergang der Pfandforderung erlischt, findet der Verpfänder unter dem
Blickwinkel von Art. 27 Abs. 2 ZGB ausreichend Schutz. Das gilt grundsätzlich
auch bei einem Drittpfand. Der Drittverpfänder ist zwar nicht Partei des
Rechtsverhältnisses, das der Pfandforderung zugrunde liegt; ihm kommt mit
Bezug auf die Pfandforderung kein selbständiges Kündigungsrecht zu. Sein
Interesse, die Verwertung zu verhindern und das Faustpfand wiederzuerlangen,
wird aber dadurch geschützt, dass er - soweit auch dem Schuldner die Tilgung
der Schuld gestattet wäre - den Gläubiger befriedigen kann (Zobl, a.a.O., N.
964 zu Art. 884 ZGB). In diesem Fall geht die Pfandforderung samt
Nebenrechten gemäss Art. 110 Ziff. 1 OR von Gesetzes wegen auf ihn über und
das Pfandrecht erlischt durch Konsolidation, sofern keine Nachpfandrechte
bestehen (Foëx, a.a.O., Nr. 404; Paul-Henri Steinauer, Les droits réels, Band
III, 3. Aufl. 2003, Nr. 3110b). Gestützt auf Art. 889 Abs. 1 ZGB kann er dann
die Herausgabe der Pfandsache verlangen.
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wäre ein Kündigungsrecht, das dem
Verpfänder die einseitige Aufhebung des Pfandrechts erlauben würde, ohne dass
die Parteien dies abgemacht hätten, mit dem Sicherungszweck des Pfandrechts
nicht vereinbar. Das Sachenrecht kennt denn auch die Möglichkeit des
Widerrufs eines Pfandrechts nicht (Foëx, a.a.O., Nr. 410). Ein
Kündigungsrecht lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch
nicht aus Art. 512 OR ableiten. Es ist nicht ersichtlich, wieso aus dieser
Norm, die im Rahmen des Bürgschaftsrechts für den Spezialfall der Amts- und
Dienstbürgschaft ein Kündigungsrecht vorsieht, die allgemeine Regel folgen
soll, dass Sicherstellungsverhältnisse immer dann kündbar sein müssen, wenn
das zu sichernde Grundverhältnis seinerseits kündbar ist. Eine analoge
Anwendung der Bestimmung auf den Pfandvertrag kommt von vorneherein nicht in
Betracht.

4.4 Der Beschwerdeführer hat den Inhaberschuldbrief zum Zweck der
Sicherstellung sämtlicher Ansprüche der Beschwerdegegnerin gegen die damalige
A.________ AG aus bereits abgeschlossenen oder aus den bestehenden
Geschäftsbeziehungen künftig abzuschliessenden Verträgen am 16. November 2000
verpfändet und den Pfandvertrag am 30. März 2004 gekündigt. Zwischen den
Parteien ist unbestritten, dass der Pfandvertrag kein Kündigungsrecht
vorsieht. Aus Art. 27 Abs. 2 ZGB lässt sich ein solches nach dem Gesagten
ebenso wenig ableiten. Ein Teil der Lehre vertritt zwar die Meinung, eine
Pfandklausel über die Sicherung künftiger Forderungen aus bestehenden
Geschäftsbeziehungen sei unter dem Blickwinkel von Art. 27 Abs. 2 ZGB
strenger zu beurteilen, wenn wie hier ein Drittpfandverhältnis vorliege. Zur
Begründung wird namentlich ausgeführt, die Konstellation des Drittpfands sei
insofern speziell, als sich der Drittverpfänder, der nicht Partei des der
Pfandforderung zugrunde liegenden Vertrags sei, dem Risiko einer andauernden
und für ihn unkontrollierbaren Erneuerung der sichergestellten Forderungen
ausgesetzt sehe, weshalb eine derartige Pfandklausel grundsätzlich zeitlich
beschränkt werden müsse (Foëx, a.a.O., Nr. 657; vgl. auch Pascal Simonius,
Probleme des Drittpfandes, ZSR 1979 I 359/362; ablehnend Zobl, a.a.O., N. 952
zu Art. 884 ZGB). Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch offen bleiben,
da die Verpfändungsdauer bis zur Kündigung nicht einmal 3? Jahre betrug und
der Beschwerdeführer den Schuldbrief hätte einlösen können. Die Vorinstanz
hat nicht gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstossen, als sie ein Kündigungsrecht
des Beschwerdeführers verneinte.

4.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch keine Rede davon
sein, dass sich die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich verhalten hat,
indem sie die Kündigung des Beschwerdeführers nicht akzeptierte und die
Herausgabe des Schuldbriefs nur gegen Bezahlung der darin verbrieften
Kapitalforderung sowie der verfallenen und laufenden Jahreszinsen anbot. Es
liegt auf der Hand, dass die Beschwerdegegnerin ein schützenswertes Interesse
daran hat, für die erteilten Kredite auch weiterhin durch das Pfandrecht
sichergestellt zu werden. Ein Kündigungsrecht des Beschwerdeführers ergibt
sich damit auch nicht aus Art. 2 ZGB.

5.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: