Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.139/2007
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4A_139/2007 /len

Urteil vom 13. August 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Mazan.

A. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Huber,

gegen

X.________ GmbH,
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner.

Ausbildungsvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden, Zivilkammer,
vom 9. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 18. März 2003 schloss A.________ (Beschwerdeführerin) mit der X.________
GmbH (Beschwerdegegnerin 1) bzw. der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin 2) als
Trägerin der Schule einen Ausbildungsvertrag ab. Dieser erlaubte es
A.________, sich zur medizinischen Masseurin ausbilden zu lassen. Ebenfalls
am 18. März 2003 stellte die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin Fr.
1'000.-- Einschreibegebühr und Fr. 3'000.-- Kaution, insgesamt somit Fr.
4'000.--, in Rechnung. Am 14. April 2003 folgte sodann eine Rechnung für das
Schulgeld des ersten Semesters in der Höhe von Fr. 9'500.--. Diese Beträge
hat die Beschwerdeführerin bezahlt.
Am 15. September 2003 nahm die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung bei der
Beschwerdegegnerin 1 in Davos auf. Mit der Zeit realisierte sie, dass die
Ausbildung nicht ihren Erwartungen entsprach. Zudem empfand sie den
Unterricht des Pathologielehrers als ungenügend. Sie störte sich daran, dass
der Stundenplan - nach ihrem Dafürhalten sehr häufig und kurzfristig -
geändert wurde. Die Beschwerdeführerin entschloss sich daher, den
Ausbildungsvertrag aufzulösen.
Am 17. Dezember 2003 fand ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und
dem Schulleiter B.________ statt. Anlässlich dieses Gesprächs kündigte die
Beschwerdeführerin den Ausbildungsvertrag. In der Folge war zwischen den
Parteien strittig, ob die Kündigung auf den 31. Dezember 2003 hin erfolgte,
wie dies die Beschwerdegegnerin 1 geltend macht, oder auf den 9. Januar 2004,
was die Beschwerdeführerin behauptet. Nachdem die Beschwerdeführerin die
Schule verlassen hatte, verlangte sie von den Beschwerdegegnerinnen die
Rückerstattung der Einschreibegebühr von Fr. 1'000.--, der Kaution von Fr.
3'000.-- sowie des halben Schulgeldes von Fr. 9'500.-- (d.h. Fr. 4'750.--),
insgesamt somit Fr. 8'750.--. Die Beschwerdegegnerinnen waren nicht bereit,
dieser Forderung nachzukommen.

B.
Mit Vermittlungsbegehren vom 31. August 2004 gelangte die Beschwerdeführerin
an das Kreisamt Davos und beantragte anlässlich der Sühnverhandlung vom 3.
November 2004 im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerinnen seien unter
solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 8'750.-- zuzüglich Zins zu
verpflichten. Am 31. Januar 2005 wurde der Leitschein ausgestellt. Mit
Prozesseingabe vom 18. Februar 2005 liess die Beschwerdeführerin ihre Klage
an das Bezirksgericht Prättigau/Davos prosequieren. Mit Urteil vom 18. Mai
2006 hiess das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Klage teilweise gut und
verpflichtete die Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit, der
Beschwerdeführerin Fr. 3'400.-- zuzüglich Zins zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Berufung ans Kantonsgericht
von Graubünden. Mit Urteil vom 9. Januar 2007 - schriftlich mitgeteilt am 15.
März 2007 - wies das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung ab.

C.
Am 4. Mai 2007 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen und
eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil das
Kantonsgericht von Graubünden vom 9. Januar 2007 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerinnen seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von
Fr. 8'750.-- zuzüglich Zins sowie zur Bezahlung von Prozessentschädigungen
für die Verfahren vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos und dem
Kantonsgericht Graubünden zu verpflichten; eventualiter sei das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde in
Zivilsachen bzw. der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Das Kantonsgericht
von Graubünden beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292, 131 III 667 E. 1 S.
668 f., je mit Hinweisen).

2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die
Beschwerde - abgesehen von den arbeits- und mietrechtlichen Fällen (lit. a) -
nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (lit. b).
Dieser Streitwert wird im vorliegenden Fall nicht erreicht.

2.2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, so ist die
Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ist eine Beschwerde nur unter
der Voraussetzung zulässig, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung zu beurteilen ist, so ist in der Beschwerdeschrift auszuführen,
warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es seien zwei
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Einerseits sei zu
klären, ob ein Austritt eines Schülers aus einem laufenden Ausbildungsvertrag
als Widerruf eines Auftrages zur Unzeit zu qualifizieren sei; angesichts der
Vielzahl der in der Schweiz angebotenen spezialisierten Ausbildungen handle
es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Andrerseits sei
die Frage der Beweislast zu klären; auch diese Frage sei grundlegend im
Zusammenhang mit der Anwendung von Ausbildungsverträgen sowie deren
Auflösung.

2.4 Rechtsprechung und Literatur haben sich verschiedentlich darüber
geäussert, unter welchen Umständen von einem Widerruf eines Auftrags zur
Unzeit auszugehen ist (aus der Rechtsprechung: BGE 110 II 380 E. 3b S. 383,
106 II 157 E. 2c S. 160; aus der Literatur anstatt vieler: Rolf H. Weber,
Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2007, N. 16 zu Art. 404). Desgleichen
wird in der Literatur die Frage abgehandelt, wer die Umstände für die
Beurteilung der Rechtsfrage zu beweisen hat, ob die Kündigung zur Unzeit
erfolgt ist (Walter Fellmann, Berner Kommentar, Bern 1992, N. 65 und N. 102
zu Art. 404 OR). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb trotz
umfangreicher Rechtsprechung und Literatur zum jederzeitigen Widerrufsrecht
im Auftragsrecht (Art. 404 OR) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
zu beantworten sein sollte, obwohl der hier zu beurteilende
Ausbildungsvertrag unbestritten dem Auftragsrecht untersteht. Vielmehr
unterbreitet sie dem Bundesgericht einen blossen Anwendungsfall zu in Lehre
und Rechtsprechung im Grundsatz bereits beantworteten Rechtsfragen. Auf die
Beschwerde in Zivilsachen ist daher nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.
Im Folgenden ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu prüfen.

3.1 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach Art. 72-89
zulässig ist (Art. 113 BGG). Nachdem vorliegend auf die Beschwerde in
Zivilsachen nicht einzutreten ist (E. 2), erweist sich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde grundsätzlich als zulässig.

3.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der
Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt
wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 130 I 26
E. 2.1 S. 31 und 130 I 258 E. 1.3 [in Bezug auf Art. 90 OG]). Das
Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als
eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art.
118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung
unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118
Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen
hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert in verschiedener Hinsicht die
Sachverhaltsfeststellungen durch das Kantonsgericht als verfassungswidrig.

3.3.1 Zunächst wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine
willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV und Art. 158 ZPO/GR) sowie eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die negative
Einstellung des Schulleiters B.________ gegenüber der Beschwerdeführerin
nicht festgestellt worden sei. Entgegen ihrer Darstellung hat die
Beschwerdeführerin weder in der Klage vom 18. Februar 2005 noch in der Replik
vom 2. Juni 2005 behauptet, die negative Einstellung des Schulleiters
B.________ sei Grund für die am 17. Dezember 2003 ausgesprochene Beendigung
des Vertragsverhältnisses gewesen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin an der
von ihr angegebenen Stelle in der Klage vom 18. Februar 2005 nur ausgeführt,
der Umstand, dass der Schulleiter B.________ sie am 5. Januar 2004 daran
gehindert habe, am Unterricht teilzunehmen und ihr mündlich ein Schul- und
Hausverbot erteilt habe, belege das zwischen den Parteien zerstörte
Vertrauensverhältnis. Wenn das Vertrauensverhältnis nach der Beendigung des
Vertragsverhältnisses am 17. Dezember 2002 zerstört gewesen sein sollte,
bedeutet dies keineswegs, dass ein angeblich zerstörtes Vertrauensverhältnis
schon vor der Beendigung bestand und Grund für die Auflösung des
Unterrichtsvertrages war. Da keine entsprechenden Behauptungen der
Beschwerdeführerin vorliegen, kann weder von einer willkürlichen
Beweiswürdigung noch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen
werden.

3.3.2 Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht insoweit eine
willkürliche Verletzung von § 109 ZPO/GR vor, als im angefochtenen Urteil
ausgeführt worden sei, dass ihre Behauptung, der Ausfall des
Pathologielehrers C.________ sei von den Beschwerdegegnerinnen nicht
kompensiert worden und die Klasse habe in Pathologie keinen Unterricht mehr
erhalten und das Fach selber studieren müssen, verspätet gewesen sei. Wie die
Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat sie die erwähnte Behauptung weder in
der Klage vom 18. Februar 2005 noch in der Replik vom 2. Juni 2005, sondern
nach Durchführung des Beweisverfahrens mit der Zeugeneinvernahme von
D.________ in ihrem Plädoyer vom 18. Mai 2006 erhoben. Weshalb Behauptungen,
die nicht im Rahmen des Hauptverfahrens - d.h. nicht in der Klage bzw. Replik
-, sondern erst nach durchgeführtem Beweisverfahren vorgebracht werden, noch
rechtzeitig sein sollen, ist nicht ersichtlich. Von einer willkürlichen
Anwendung von § 109 ZPO/GR kann keine Rede sein.

3.3.3 Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine
willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV und Art. 158 ZPO/GR), weil es die
mangelhafte Edition der Personalunterlagen des Pathologielehrers nicht zu
Lasten der Beschwerdegegnerinnen, sondern zu Lasten der Beschwerdeführerin
gewürdigt habe. Das Kantonsgericht hat zur Frage der Kompetenz des
Pathologielehrers C.________ nicht nur dessen Personaldossier, sondern auch
die Aussagen der Zeugin D.________ gewürdigt. Inwieweit diese Beweiswürdigung
willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin in der Berufungsbegründung die angebliche Mangelhaftigkeit
der Edition nicht beanstandete, so dass ihre Kritik neu und damit unzulässig
ist (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG).

3.3.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine willkürliche Beweiswürdigung
(Art. 9 BV und Art. 158 ZPO/GR) geltend, weil das Kantonsgericht aufgrund der
Zeugenaussage von D.________ ausgeführt habe, deren Aussagen könne nicht
entnommen werden, dass C.________ nicht in der Lage gewesen wäre, das Fach
Pathologie zu unterrichten. In der Tat hat D.________ als Zeugin deponiert,
dass die Klasse mit C.________ unzufrieden gewesen sei, "unzufrieden in dem
Sinn, dass der Lehrer das falsche Fach hatte, das er nicht unterrichten
konnte". Damit wollte die Zeugin wohl aussagen, dass C.________ fachlich
inkompetent war. Die Auffassung des Kantonsgerichtes, die Zeugenaussage könne
auch dahin verstanden werden, dass C.________ pädagogisch inkompetent gewesen
sei, erscheint gesucht. Indessen hat das Kantonsgericht unangefochten
festgehalten, dass C.________ auch andere Klassen im Fach Pathologie
unterrichtet habe, ohne dass diese seinen Unterricht beanstandet hätten.
Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Kantonsgerichts vertretbar, es
sei nicht bewiesen, dass C.________ das Fach Pathologie nicht hätte
unterrichten können, sondern einzig erstellt, dass die Klasse der
Beschwerdeführerin mit dem Pathologieunterricht nicht zufrieden gewesen sei.
Auch insofern erweist sich der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung als
unbegründet.

3.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht im Zusammenhang mit
den angeblich ausgefallenen Schulstunden eine willkürliche Beweiswürdigung
vorwirft (Art. 9 BV und Art. 158 ZPO/GR), ist ihr entgegen zu halten, dass
sie die entsprechenden Behauptungen weder in der Klage vom 18. Februar 2005
noch in der Replik vom 2. Juni 2005, sondern erst nach Durchführung des
Beweisverfahrens mit der Zeugeneinvernahme von D.________ in ihrem Plädoyer
vom 18. Mai 2006 erhoben hatte. Dass Behauptungen in diesem Verfahrensstadium
nach dem Bündner Prozessrecht verspätet sind, wurde bereits erläutert (E.
3.3.2). Wenn auf verspätet vorgebrachte Behauptungen nicht eingegangen wird,
kann von einer willkürlichen Beweiswürdigung keine Rede sein.

3.3.6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Art. 8 ZGB und Art. 400
Abs. 1 OR seien verletzt worden, indem das Kantonsgericht ohne die Vorlage
von Urkunden oder anderen Beweismitteln zum Ergebnis gelangt sei, dass die
Einschreibegebühr von Fr. 1'000.-- verbraucht sei, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte - nicht jedoch die Verletzung von
Bundesrecht - beanstandet werden (Art. 116 BGG). Allein mit dem Hinweis, es
sei auch von einer willkürlichen Anwendung der erwähnten Bestimmung
auszugehen, ist nicht dargetan, inwieweit die kritisierte Rechtsanwendung
verfassungswidrig sein soll (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.3.7 Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, das Kantonsgericht
habe im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Verzinsung der Kaution gegen
Art. 400 Abs. 1 OR und Art. 157 Abs. 2 ZPO/GR verstossen, ist auf die
Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, weil keine Verfassungsverletzung
gerügt wird. Im Rahmen ihrer Ausführung zur subsidiären Verfassungsbeschwerde
rügt sie ausdrücklich nur eine willkürliche Anwendung von Art. 109 und Art.
158 ZPO/GR. Von einer willkürlichen Anwendung von § 157 ZPO/GR ist nicht die
Rede.

3.3.8 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung von
Art. 8 ZGB im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Kündigung zur Unzeit
vorliege. Auch diesbezüglich rügt sie in erster Linie eine Verletzung von
Bundesrecht, was im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht
möglich ist (Art. 116 BGG), weshalb auch diesbezüglich auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist.

3.4 In der Beschwerde in Zivilsachen führte die Beschwerdeführerin im
Anschluss an ihre Ausführungen zum Sachverhalt aus, dass ihre Kündigung vom
17. Dezember 2002 nicht zur Unzeit erfolgt sei und wirft dem Kantonsgericht
in diesem Zusammenhang insbesondere eine falsche Anwendung von Art. 404 Abs.
2 OR vor. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde wird in diesem
Zusammenhang keine willkürliche Anwendung von Bundesrecht gerügt. Im Rahmen
der subsidiären Verfassungsbeschwerde muss daher nicht geprüft werden, ob
Art. 404 Abs. 2 OR verfassungskonform angewendet wurde.

4.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten
(E. 2). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist (E. 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das
bundesgerichtliche Verfahren insgesamt mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: