Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.137/2007
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4A_137/2007 /len

Urteil vom 20. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Biderbost,

gegen

Y.________.,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Christoph Gutzwiller.

Vollstreckbarerklärung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. März 2007.

Sachverhalt:

A.
In drei Schiedsverfahren zwischen der X.________ (Beschwerdeführerin) und der
Y.________ (Beschwerdegegnerin) wurden in Syrien folgende Schiedsurteile
gefällt:
Schiedsurteil betreffend Vertrag 6001 vom 6. Juni 1998
Schiedsurteil betreffend Vertrag 6003 vom 28. Oktober 1996
Schiedsurteil betreffend Vertrag 6018 vom 21. Oktober 1996.
Gegen alle drei Schiedsurteile wurde ein Rechtsmittel an das oberste
Verwaltungsgericht der Arabischen Republik Syrien ergriffen, über das das
Gericht betreffend Vertrag 6001 am 24. Mai 1999, betreffend Vertrag 6003 am
14. Dezember 1998 und betreffend Vertrag 6018 am 21. Dezember 1998 entschied.

A.a Mit Eingabe vom 12. Oktober 2001 ersuchte die Beschwerdeführerin das
Audienzrichteramt Zürich um Vollstreckbarerklärung der drei Schiedsurteile
nach dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12; New Yorker Übereinkommen).
Im Rahmen der Verhandlung vor dem Einzelrichter stellte die
Beschwerdeführerin den Eventualantrag, anstelle der Schiedsgerichtsurteile
die entsprechenden Rechtsmittelentscheide des obersten Verwaltungsgerichts
der Arabischen Republik Syrien nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291)
vollstreckbar zu erklären, sofern der Einzelrichter zum Schluss kommen
sollte, diese Entscheide hätten die Schiedssprüche ersetzt.

A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 wies das Audienzrichteramt Zürich die
Begehren um Vollstreckbarerklärung der Schiedsurteile ab und trat auf das
Begehren um Vollstreckbarerklärung der Entscheide des obersten
Verwaltungsgerichts der Arabischen Republik Syrien nicht ein.

B.
Den von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Audienzrichteramts
erhobenen Rekurs hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 3. Juni 2004 mit
Bezug auf die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches betreffend Vertrag
6001 gut. Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung der Entscheidungen des
obersten Verwaltungsgerichts der Arabischen Republik Syrien betreffend die
Verträge 6003 und 6018 wies es den Rekurs ab.
Die dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin hiess
das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Mai 2005 gut
und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das
Obergericht zurück. Eine gleichzeitig beim Bundesgericht eingereichte
staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Beschluss vom 13. Juni 2005 als
gegenstandslos abgeschrieben.
Mit Beschluss vom 8. März 2006 wies das Obergericht die Begehren um
Vollstreckbarerklärung der Entscheidungen des obersten Verwaltungsgerichts
der Arabischen Republik Syrien betreffend die Verträge 6003 und 6018 erneut
ab. Es stützte sich dafür auf zwei voneinander unabhängige Begründungen.
Einerseits sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Zustellungen
mit Bezug auf die Bestellung des Schiedsgerichts nicht erhalten und somit
keine Gelegenheit gehabt habe, einen Schiedsrichter zu ernennen und an der
Verhandlung teilzunehmen. Andererseits seien zwei Schiedsrichter "kreuzweise"
an den anschliessenden Berufungsverfahren beteiligt gewesen. Zwar habe die
Beschwerdegegnerin gegen die Berufungsrichter kein Ablehnungsbegehren
gestellt; ein solches wäre aber von vorneherein aussichtslos gewesen, wie
sich aus den beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten
ergebe. Den Entscheidungen müsse deshalb wegen Befangenheit der
Berufungsrichter die Anerkennung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG
versagt werden.

C.
Gegen diesen Beschluss reichte die Beschwerdeführerin beim Kassationsgericht
des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde ein, die das Gericht mit
Zirkulationsbeschluss vom 22. März 2007 abwies. Es verneinte, dass das
Obergericht die beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten zur
Frage, ob die "kreuzweise Vorbefassung" im syrischen Verfahren einen
Ablehnungsgrund darstelle, unzutreffend ausgelegt habe; das Obergericht habe
Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG nicht verletzt, als es den Umstand fehlender
Unabhängigkeit zufolge "kreuzweiser Vorbefassung" der syrischen Richter als
Grund für die Verweigerung der Anerkennung angesehen habe, da auf Grund der
eingereichten Gutachten die Folgerung, einem von der Beschwerdegegnerin
gestellten Ablehnungsbegehren wäre mit Sicherheit kein Erfolg beschieden
gewesen, zweifellos gerechtfertigt sei. Damit erweise sich eine der beiden
Alternativbegründungen des Obergerichts als unanfechtbar. Es brauche deshalb
nicht auf die Rügen eingetreten werden, die die Beschwerdeführerin mit Bezug
auf die Annahme der Vorinstanz erhoben habe, die Beschwerdegegnerin habe zur
Ernennung eines Schiedsrichters keine Gelegenheit gehabt, da sie die
entsprechenden Zustellungen nicht erhalten habe.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Mai 2007 beantragt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht:
"1.Es sei der Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom
22. März 2007 vollumfänglich, insbesondere bezüglich Dispositiv Ziff. 1-4
aufzuheben, und es seien die Urteile des syrischen High Administrative Court
vom 14. Dezember 1998 betreffend Vertrag 6003 resp. vom 21. Dezember 1998
betreffend Vertrag 6018 resp. die darunter liegenden Schiedsurteile als
ausländische Entscheidungen im Sinne von Art. 25 ff. IPRG, eventualiter im
Sinne des New Yorker Übereinkommens, als vollstreckbar zu erklären;
2.Es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2006
vollumfänglich, insbesondere bezüglich Dispositiv Ziff. 2-7 aufzuheben, und
es seien die Urteile des syrischen High Administrative Court vom 14. Dezember
1998 betreffend Vertrag 6003 resp. vom 21. Dezember 1998 betreffend Vertrag
6018 im Sinne von Art. 25 ff. IPRG, eventualiter im Sinne des New Yorker
Übereinkommens, als vollstreckbar zu erklären;
3.Eventualiter seien die vorgenannten Beschlüsse des Kassationsgerichts und
des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung in diesen Punkten an die Vorinstanz zurückzuweisen."
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Zusammenlegung
dieses Verfahrens mit dem Verfahren der gegen den Beschluss des Obergerichts
vom 8. März 2006 erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde (4P.97/2006), die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anordnung eines weiteren
Schriftenwechsels.

E.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung.

F.
Mit Urteil vom heutigen Tag trat das Bundesgericht auf die gegen den
Beschluss des Obergerichts vom 8. März 2006 erhobene staatsrechtliche
Beschwerde nicht ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Zirkulationsbeschluss ist am 22. März 2007 gefällt worden
und damit nach Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 BGG
ist auf das vorliegende Verfahren das neue Recht anwendbar.
Mit dem Entscheid in vorliegender Sache wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

2.
In der Beschwerde wird der Verfahrensantrag gestellt, es sei gestützt auf
Art. 102 BGG ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen.

2.1 Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu
replizieren, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff.
1 EMRK ist es den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht
zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen
Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die
Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu
orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 132 I
42 E. 3.3.3 S. 47 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte; 133 I 98 E. 2.1 S. 99).

2.2 Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von
Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten
im Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese Zustellung kann verbunden
werden mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein solcher findet
jedoch in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ferner kann das
Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Eingaben den Verfahrensbeteiligten
mit förmlicher Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung zukommen
lassen. Schliesslich wird eine neu eingegangene Eingabe den Parteien häufig
ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten
zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche
eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie
möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen
des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben
hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Das Bundesgericht wartet bei der
letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zu, bis es annehmen
darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 98 E.
2.2 S. 99 f., 100 E. 4.8 S. 105).

2.3 Diese Grundsätze sind auch anwendbar auf Fälle, in denen - wie hier -
bereits in der Beschwerdeschrift ein weiterer Schriftenwechsel beantragt
wird. Insbesondere kann eine neue Eingabe den Verfahrensbeteiligten auch bei
dieser Konstellation ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt werden.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin die
Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2007 zur Kenntnisnahme
zugestellt. Damit wurde das Hauptanliegen des Verfahrensantrags erfüllt. Auf
diese Zustellung hin hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Unter diesen
Umständen ist anzunehmen, sie habe auf weitere Äusserungen verzichtet (BGE
133 I 98 E. 2.3 S. 100).

3.
Nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG unterliegen Entscheide über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden der Beschwerde in Zivilsachen.
Gemäss Art. 75 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen. Anfechtbar sind nach Art. 90 BGG Entscheide, die das
Verfahren abschliessen.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat letztinstanzlich über das Gesuch
um Vollstreckbarerklärung entschieden und damit das Verfahren abgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin verlangt neben der Aufhebung dieses Entscheids in
Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens zusätzlich die Aufhebung des Beschlusses des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2006. Es kann im vorliegenden
Fall offen bleiben, ob der obergerichtliche Beschluss, der vor Inkrafttreten
des BGG ergangen ist, im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen mitangefochten
werden kann, da die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht jedenfalls keine
Rügen gegen den Beschluss erhebt, die das Kassationsgericht nicht geprüft
hätte bzw. hätte prüfen können.

4.
Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95
lit. a BGG) gerügt werden. In der Begründung der Rechtsschrift ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Danach muss die Begründung nach geltendem Recht wie
schon bisher in der Rechtsschrift selbst enthalten sein und sind Verweise auf
andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte,
unbeachtlich (vgl. BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; 130 I 290 E. 4.10
S. 302, je mit Verweisen) Das gilt auch für Verweise auf die unzulässige
staatsrechtliche Beschwerde. Genügt die Rechtsschrift der Anforderung von
Art. 42 Abs. 2 BGG, wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft allerdings die Verletzung von Grundrechten
nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerde diese
Anforderungen nicht erfüllt, ist darauf nicht einzutreten.

5.
Im vorliegenden Fall geht es um die Vollstreckbarerklärung von zwei
Entscheidungen des obersten Verwaltungsgerichts der Arabischen Republik
Syrien. Es handelt sich hierbei um Rechtsmittelentscheide, in denen das
Gericht zwei in Syrien gefällte Schiedsgerichtsurteile überprüfte, wobei es
das eine Schiedsgerichtsurteil aufhob und in der Sache selbst entschied und
das andere Urteil bestätigte. Hat das staatliche Gericht - wie hier - das
Recht, einen Schiedsspruch in einem Berufungsverfahren abzuändern, stellt
sein Entscheid keinen Schiedsspruch mehr dar (Peter Schlosser, in:
Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 9, 22. Aufl. 2002, N. 10
des Anhangs zu § 1061 ZPO; Antonio Remiro Brotóns, La reconnaissance et
l'exécution des sentences arbitrales étrangères, in: Académie de droit
international, Recueil des cours, Collected courses of the Hague Academy of
international law, 1984 I S. 168/198; Jean-François Poudret/Sébastien Besson,
Droit comparé de l'arbitrage international, S. 862 f.). Massgebend für die
Anerkennung und Vollstreckung einer solchen staatlichen Entscheidung sind die
Art. 25 ff. IPRG. Das New Yorker Übereinkommen findet keine Anwendung. Soweit
die Beschwerdeführerin in Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens die
Vollstreckbarerklärung der Schiedsurteile verlangt, ist darauf nicht
einzutreten.

6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kassationsgericht habe Art. 27 Abs.
2 lit. b IPRG verletzt, indem es die kreuzweise Beteiligung der Richter in
quasi parallelen Fällen als Grund für die Verweigerung der Anerkennung
angesehen habe.

6.1 Nach Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG wird eine im Ausland ergangene
Entscheidung nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass die
Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen
Verfahrensrechts zustande gekommen ist. Ein solcher zentraler Grundsatz ist
der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30
Abs. 1 BV. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, die ausserhalb
des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer
Partei auf das Urteil einwirken. Voreingenommenheit ist anzunehmen, wenn
Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des
Gerichtes zu erwecken (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). Solche
Umstände können in einem persönlichen Verhalten der Justizangehörigen oder
auch in funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein (BGE
124 I 255 E. 4a S. 261 mit Hinweisen).

6.2 Es ist unbestritten, dass einer der Schiedsrichter, der an der Ausfällung
des Schiedsspruchs betreffend den Vertrag 6003 teilnahm, später als
Berufungsrichter mit Bezug auf den Schiedsspruch über den Vertrag 6018 amtete
und einer der Schiedsrichter des Schiedsverfahrens über den Vertrag 6018 als
Richter am Berufungsverfahren hinsichtlich des Schiedsspruchs über den
Vertrag 6003 beteiligt war. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie
sich vor dem Kassationsgericht gegen die Feststellung des Obergerichts
gewandt habe, die beiden Verfahren hinsichtlich der Verträge 6003 und 6018
würden die gleichen Parteien, die gleichen Vertragstexte und den gleichen
Vertragskomplex umfassen. Eine derartige "kreuzweise Vorbefassung" in eng
miteinander verbundenen Fällen widerspricht dem Anspruch auf ein unabhängiges
und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV, da sie geeignet ist,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Das
Kassationsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, als es diese Konstellation
als Grund für die Verweigerung der Anerkennung der Urteile im Sinn von Art.
27 Abs. 2 lit. b IPRG ansah. Die Rüge ist unbegründet.

7.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, das Kassationsgericht habe zu Unrecht
eine willkürliche Beweiswürdigung verneint mit Bezug auf die Auslegung der
beiden von ihr eingereichten Gutachten, die das Obergericht vorgenommen hat.

7.1 Ist die Kognition der letzten kantonalen Instanz auf die Verletzung
klaren Rechts beschränkt, prüft das Bundesgericht frei, ob die kantonale
Instanz Willkür zu Unrecht bejaht oder verneint hat (BGE 132 III 71 E. 1.1 S.
74; 125 I 492 E. 1a/cc S. 494; 116 III 70 E. 2b S. 71 f.; 112 Ia 350 E. 1 S.
351; 111 Ia 353 E. 1b S. 354 f.). Geht es - wie hier - um die Rüge
willkürlicher Beweiswürdigung (vgl. § 281 Ziff. 2 ZPO ZH), läuft diese
Prüfung regelmässig auf die Beurteilung hinaus, ob die Beweiswürdigung der
unteren kantonalen Instanz haltbar ist. Trifft dies nicht zu, hätte die
Kassationsinstanz Willkür bejahen müssen, im gegenteiligen Fall hat sie
Willkür zu Recht verneint. Bei der Begründung der Willkürrüge darf und muss
sich der Beschwerdeführer daher auch mit den Erwägungen der unteren
kantonalen Instanz auseinander setzen. Er muss sich mithin materiell gegen
die von der Kassationsinstanz überprüfte und als nicht willkürlich befundene
Beweiswürdigung des mit kantonaler Nichtigkeitsklage angefochtenen Urteils
wenden. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen
behauptet, der Entscheid der unteren Instanz sei willkürlich und damit auch
jener der Kassationsinstanz, der dies verneint. Er muss vielmehr im Einzelnen
darlegen, inwiefern die Kassationsinstanz zu Unrecht verneint haben soll,
dass das Urteil der unteren Instanz mit der tatsächlichen Situation in
krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495
mit Verweisen).

7.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die
syrische Zivilprozessordnung ein Ablehnungsbegehren gegen die vorbefassten
Richter hätte stellen können, dies aber unterlassen hat. Das Obergericht kam
auf Grund der zwei von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten zum
Schluss, ein solches Ablehnungsbegehren wäre von vorneherein aussichtslos
gewesen. Nach dem Gutachten von Dr. Al-Sayed sei die Aufzählung der
Ablehnungsgründe in Art. 174 der syrischen Zivilprozessordnung abschliessend.
Auf diese Weise solle ungerechtfertigten bzw. trölerischen Ablehnungsbegehren
entgegen gewirkt werden. Die Bestimmung nenne nur die Befassung eines
Richters im selben Fall auf zwei Stufen als Ablehnungsgrund, nicht aber die
Konstellation, dass der gleiche Richter in einer ähnlich gelagerten anderen
Streitsache zwischen den gleichen Parteien mitwirke. Aus diesem Gutachten
folge deshalb, dass die "kreuzweise Vorbefassung" im syrischen Verfahren kein
Ablehnungsgrund sei. Das Rechtsgutachten des Syrischen Staatsrates vom 28.
Juni 2004 halte fest, dass die beiden Berufungsrichter, die zuvor im jeweils
anderen Schiedsverfahren als Schiedsrichter tätig gewesen seien, nach Recht
und Praxis in Syrien nicht befangen gewesen seien. Daraus folge, dass einem
allfälligen Ablehnungsbegehren kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Mit Bezug
auf die Auslegung des Gutachtens von Dr. Al-Sayed hielt das Kassationsgericht
fest, soweit das Obergericht dessen Schlussfolgerungen wiedergegeben habe,
habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass dies in unzutreffender
Weise geschehen sei. Es treffe vielmehr zu, dass nach den Ausführungen des
Gutachtens die "kreuzweise Vorbefassung" im syrischen Verfahren keinen
Ablehnungsgrund darstelle. Der Vorwurf der unzutreffenden Auslegung des
Gutachtens gehe fehl. Zum Gutachten des syrischen Staatsrats führte das
Kassationsgericht aus, es handele sich um eine förmliche Rechtsauskunft eines
der obersten staatlichen beratenden Gremien in Rechtsfragen und Gesetzgebung,
die mit aller Klarheit und in Form eines gerichtlichen Entscheides
beglaubige, dass nach Auffassung der syrischen Behörden einem allfälligen
Ablehnungsbegehren der Beschwerdegegnerin kein Erfolg beschieden gewesen
wäre.

7.3 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Kassationsgericht zu
Unrecht verneint haben soll, dass die Auslegung der beiden Gutachten, wonach
ein Ablehnungsbegehren keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, willkürlich
sei. Ihre Ausführungen erschöpfen sich im Resultat in der Behauptung, die
Gutachten sagten nicht, dass ein Ablehnungsbegehren wegen der kreuzweisen
Vorbefassung vollkommen aussichtslos gewesen wäre. Damit setzt die
Beschwerdeführerin ihre eigene Interpretation der Gutachten an Stelle
derjenigen des Obergerichts, ohne aufzuzeigen, warum die obergerichtliche
Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Die Rüge ist nicht hinreichend
begründet.

8.
Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin,
dass das Kassationsgericht ihre Ausführungen hinsichtlich der Auslegung der
beiden Gutachten nicht gehört und nicht behandelt habe.

8.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt
grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es
genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann
(BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).

8.2 Das Kassationsgericht hat in seinem Entscheid begründet, warum es die
Auslegung des Obergerichts für zutreffend hielt. Es war nicht verpflichtet,
jedes einzelne Argument, das die Beschwerdeführerin dagegen vorbrachte,
ausdrücklich zu widerlegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt -
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht schon darin, dass das
Kassationsgericht ihren Ausführungen nicht gefolgt ist. Die Rüge ist
unbegründet.

9.
Das Kassationsgericht hat darauf verzichtet, auf die gegen die Annahme
ungenügender Zustellung/Benachrichtigung im Zusammenhang mit der
Konstituierung des Schiedsgerichts erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin
einzutreten, da es die Alternativbegründung des Obergerichts hinsichtlich der
Befangenheit der Berufungsrichter für unanfechtbar hielt. Auch hierin sieht
die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt
insbesondere, dass das Gericht die Vorbringen einer Partei anhört und bei der
Entscheidfindung berücksichtigt, sofern sie erheblich sind (BGE 126 I 97 E.
2b S. 102 f.; 124 I 241 E. 2 S. 242). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt
mit Bezug auf Rügen, die gegen eine von mehreren Begründungen erhoben werden,
sofern der angefochtene Entscheid - wie hier - von einer anderen Begründung
gestützt wird, die nicht zu beanstanden ist. Die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs stösst damit ins Leere.

10.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 40'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: