Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.134/2007
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4A_134/2007 /zga

Urteil vom 31. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

X. ________ AG
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Michael Bader und Fürsprecherin Kathrin Straub.

Vindikation; Pfandvertrag; Retentionsrecht,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Zivilkammer,
vom 16. März 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) wurde am 26. September 2000
gegründet und am 4. Dezember 2000 im Handelsregister eingetragen. Die
Gesellschaft hatte ihren Sitz in Z.________ und bezweckte während des
vorliegend relevanten Zeitraums das Betreiben und Verwalten der Sport- und
Mehrzweckhalle "W.________" in Z.________. A.________ amtierte als Präsident
und B.________ als Vizepräsident des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin.
Beide waren mit je 45 % der Aktien an der Gesellschaft beteiligt und
zeichneten gemäss Handelsregistereintrag kollektiv zu zweien.

Die Sport- und Mehrzweckhalle war zum Zeitpunkt der Eintragung der
Beschwerdegegnerin noch nicht erstellt. Zur Deckung des Kapitalbedarfs in der
Höhe von Fr. 2'500'000.-- für die Erstellung der Halle war unter anderem ein
Darlehen der Credit Suisse über Fr. 600'000.-- vorgesehen. Im Hinblick darauf
wurde am 23. Februar 2001 der Inhaberschuldbrief Nr. 0000-000 über
Fr. 600'000.--, lastend im 1. Rang auf dem Grundstück Z.________ Nr. 000,
errichtet.

In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin jedoch auf das Darlehen der
Credit Suisse. Stattdessen unterliessen es die Hauptaktionäre A.________ und
B.________, Guthaben im Umfang von je Fr. 300'000.-- gegen die
Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Der Inhaberschuldbrief wurde daraufhin
von der Credit Suisse an die Beschwerdegegnerin retourniert, wobei das
entsprechende Schreiben vom 11. Juni 2001 an die "Y.________ AG, V-Strasse 25
in U.________" gerichtet war. Dabei handelte es sich gleichzeitig um die im
Handelsregister eingetragene "Adresse der Verwaltung" der Beschwerdegegnerin
sowie die Büroadresse des Verwaltungsratspräsidenten A.________, der auch
Eigentümer dieser Liegenschaft war.

Anschliessend blieb der Schuldbrief in den dortigen Lokalitäten verwahrt. Die
Sport- und Mehrzweckhalle wurde in der Folge erstellt, wobei die X.________
AG (Beschwerdeführerin) mit Stahllieferungen betraut worden war.

A.b Am 17. August 2001 erteilte der damalige Vizepräsident des
Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin, B.________, der Ehefrau des
Präsidenten des Verwaltungsrats, C.________, die Vollmacht, "sämtliche
Rechtsgeschäfte der genannten Firma, insbesondere die Aufgaben der
Hausverwaltung, den Verkehr mit Mietern, den Verkehr mit Banken, den
Abschluss sowie die Aufhebung von Verträgen etc. in seinem Namen zu tätigen."

Im Namen und auf Briefpapier der Beschwerdegegnerin wurde am 11. Dezember
2001 eine an die Beschwerdeführerin gerichtete und als
"Verpfändungsbestätigung" bezeichnete Erklärung abgefasst. Darin bestätigte
die Beschwerdegegnerin unter anderem die Verpfändung des Inhaberschuldbriefs
Nr. 0000-000 über Fr. 600'000.--. In der "Verpfändungsbestätigung" wird
ausgeführt, der Schuldbrief sei "bis zur vollständigen Tilgung der
angefallenen Rechnungen sowie Rechnungen Dritter, die im Zusammenhang mit der
X.________ AG erbracht wurden, zur Planung und Erstellung der Mehrzweckhalle
in Z.________ sowie aller anfallenden Zinsen bis zum Maximalzinsfuss von 12%
ab Rechnungsdatum sicher zu stellen". Unterzeichnet wurde die Bestätigung
namens der Beschwerdegegnerin von Verwaltungsratspräsident A.________ sowie
von dessen Ehefrau C.________ "in Vertretung durch Vollmacht vom 17. August
2001" für den Verwaltungsrat B.________. A.________ amtete damals
gleichzeitig als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin.

A.c Am 22. Februar 2005 trat A.________ mit sofortiger Wirkung von seinem Amt
als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin zurück. B.________ -
zunächst einziges Mitglied des Verwaltungsrats - übernahm in der Folge diese
Funktion.

B.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge, nachdem sie gestützt auf den
Schuldbrief von der Beschwerdeführerin betrieben worden war, beim Richteramt
Solothurn-Lebern das Rechtsbegehren, die Beschwerdeführerin sei zu
verurteilen, der Beschwerdegegnerin den Inhaberschuldbrief Nr. 0000-000
innert gerichtlich anzusetzender, kurzer Frist herauszugeben; zudem sei die
Gerichtskasse des Richteramts Solothurn-Lebern - bei welcher der
Inhaberschuldbrief zwischenzeitlich hinterlegt worden war - gerichtlich
anzuweisen, den Schuldbrief direkt der Beschwerdegegnerin auszuhändigen.

Mit Urteil vom 12. April 2006 hiess das Amtsgericht Solothurn-Lebern die
Klage gut und verurteilte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin den
Inhaberschuldbrief Nr. 0000-000 herauszugeben. Mit Urteil vom 16. März 2007
wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Appellation der
Beschwerdeführerin vollumfänglich ab und bestätigte den Entscheid des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern.

C.
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob die
Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen. Sie
beantragt die Abweisung der Klage sowie die Aufhebung des Urteils des
Obergerichts vom 16. März 2007.

Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Stellungnahme auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2007 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art.
132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen Eigentümerin des
Inhaberschuldbriefs Nr. 0000-000. Die Beschwerdeführerin macht im
vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Verletzung von Art. 895 ZGB geltend, da
die Vorinstanz das von ihr geltend gemachte bessere Recht am Schuldbrief in
Form eines Retentionsrechts verneint und die Vindikationsklage der
Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB gutgeheissen hat.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, A.________ habe persönlich
ein Retentionsrecht am Schuldbrief erworben, als dieser mit Schreiben der
Credit Suisse vom 11. Juni 2001 in seine Büroräumlichkeiten gelangte. Der
Wille der Beschwerdegegnerin, mit dem A.________ in den Besitz des
Schuldbriefs gelangte, ergebe sich aus der Tatsache, dass der Schuldbrief an
die im Handelsregister als "Adresse der Verwaltung" der Beschwerdegegnerin
angegebene Büroadresse von A.________ geschickt wurde. Das auf diese Weise
begründete Retentionsrecht sei sodann als Nebenrecht im Sinne von Art. 170
Abs. 1 OR durch Forderungsabtretung auf die Beschwerdeführerin übergegangen.
Die Vorinstanz hat ein Retentionsrecht mit der Begründung verneint,
A.________ habe als Organ der Klägerin keine rechtlich geschützte
Besitzerstellung erwerben können.

Die Vorinstanz hat den Erwerb eines Retentionsrechts durch A.________ zu
Recht verneint. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, von
denen im vorliegenden Verfahren auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), hatte
A.________ im Zeitpunkt des Empfangs des Schuldbriefs nicht den Willen, den
Schuldbrief für sich persönlich in Besitz zu nehmen, sondern verwahrte ihn in
seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin. Wie
die Vorinstanz hinsichtlich der Stellung von A.________ als Organ der
Beschwerdegegnerin zutreffend erwog, wurde dieser bei Empfang des
Schuldbriefs nicht auch persönlich Besitzer, sondern übte den Besitz analog
dem Besitzdiener für die Beschwerdegegnerin aus. Als Organ der
Beschwerdegegnerin hatte A.________ nur insoweit selbständige
Verfügungsgewalt über den Schuldbrief, als er in deren Namen handelte (BGE 81
II 339 E. 5 S. 343 f.). Er übte den Besitz somit nicht für sich selbst,
sondern nur für die Beschwerdegegnerin als juristische Person aus.

Das Retentionsrecht gemäss Art. 895 Abs. 1 ZGB setzt jedoch Besitz im Sinne
von Art. 919 ff. ZGB am Retentionsgegenstand voraus; die blosse tatsächliche
Verfügungsgewalt genügt nicht (Dieter Zobl, Berner Kommentar, N. 125 zu Art.
895 ZGB). Auf das Retentionsrecht gemäss Art. 895 ZGB kann sich der Gläubiger
nur dann erfolgreich berufen, wenn sein Besitz im Zeitpunkt, in dem er sich
auf dieses Recht beruft, den Anforderungen des Faustpfandbesitzes gemäss
Art. 884 ZGB entspricht (Zobl, a.a.O., N. 128 zu Art. 895 ZGB;
Rampini/Schulin/Vogt, Basler Kommentar, N. 26 zu Art. 895 ZGB).

Der Vorinstanz ist keine Verletzung von Art. 895 ZGB vorzuwerfen, wenn sie
dafür hielt, dass A.________ mit Zusendung des Schuldbriefs seitens der
Credit Suisse keine rechtlich geschützte Besitzerstellung und damit auch kein
Retentionsrecht erwerben konnte. Insbesondere hat das Obergericht keineswegs
zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 895 Abs. 1 ZGB den
Nachweis einer "schuldrechtlichen Titulierung" verlangt, wie dies die
Beschwerdeführerin vorbringt. Die Vorinstanz hat den Begriff der
"schuldrechtlichen Titulierung" lediglich in Würdigung der von der
Beschwerdeführerin eingereichten Ergänzungsstellungnahme von Prof. D.________
sowie lic. iur. E.________ vom 26. Juni 2006 aufgenommen und erwogen, dass
A.________ eine Übertragung des Besitzes von der Beschwerdegegnerin auf sich
selbst mangels Befugnis zur Besitzesübertragung nicht habe vornehmen können.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie nicht nur den ursprünglichen Erwerb
des Besitzes durch A.________ im Zeitpunkt der Zusendung des Schuldbriefs
durch die Credit Suisse, sondern auch eine nachträgliche Übertragung des
Besitzes infolge allfälliger Änderung der Willensrichtung verneinte. Eine
Übertragung bzw. Ausübung des Besitzes durch A.________ als Organ der
Eigentümerin des Retentionsgegenstandes einerseits sowie als präsumptiver
Retentionsgläubiger andererseits fällt aufgrund der unüberwindbaren
Interessenkollision vorliegend ausser Betracht (vgl. Dieter Zobl, Berner
Kommentar, N. 618 zu Art. 884 ZGB). Somit ergibt sich, dass es an der
gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 895 Abs. 1 ZGB zur Begründung eines
Retentionsrechts fehlte, wonach sich das Wertpapier mit Willen des Schuldners
im Besitz des Gläubigers befinden muss. Damit konnte A.________ der
Beschwerdeführerin auch kein Retentionsrecht als Nebenrecht im Sinne von
Art. 170 Abs. 1 OR abtreten.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe das
Erfordernis einer "schuldrechtlichen Titulierung" zur Legitimation des
Besitzes von A.________ zu Unrecht verneint; eine solche wäre zwar nicht
notwendig, aber hinreichend für die Begründung eines Retentions- bzw. eines
Pfandrechts. Indem A.________ den Schuldbrief in seinen Büroräumlichkeiten
verwahrte, sei ein Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 ff. OR zwischen
ihm persönlich und der Beschwerdegegnerin entstanden. Entgegen den Vorbringen
der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Begründung des vorinstanzlichen
Urteils keineswegs, dass das Obergericht davon ausging, Organbesitz und der
Abschluss eines Hinterlegungsvertrages würden sich gegenseitig ausschliessen.
Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlte es A.________
im Zeitpunkt der Zusendung des Schuldbriefs durch die Credit Suisse vielmehr
schon am Willen, mit der Beschwerdegegnerin einen Hinterlegungsvertrag
abzuschliessen. Von einer Verletzung von Art. 472 OR kann vorliegend keine
Rede sein.

Die Vorinstanz verneinte im Sinne einer Alternativbegründung auch die
Gültigkeit eines Hinterlegungsvertrages unter der Hypothese, dass A.________
tatsächlich einen derartigen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin hätte
abschliessen wollen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt
darin keine Verletzung der bundesrechtlichen Regeln zum Selbstkontrahieren.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Selbstkontrahieren
grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren eines Vertreters bzw. eines
Organs einer juristischen Person mit sich selbst regelmässig zu
Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit
des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer
Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes
ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit
sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt
(BGE 127 III 332 E. 2a S. 333 f.; 126 III 361 E. 3a S. 363). Dies gilt auch
für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Organe. Auch
in diesem Fall bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer
nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn
die Gefahr einer Benachteiligung besteht (BGE 127 III 332 E. 2a S. 333 f.;
126 III 361 E. 3a S. 363 mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz hat ohne Verletzung von Bundesrecht erwogen, dass eine
Benachteiligung der Beschwerdegegnerin durch den Abschluss eines
Hinterlegungsvertrags nicht ausgeschlossen werden konnte. Eine Zustimmung der
zuständigen Organe der Beschwerdegegnerin ist vorliegend nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie aus der blossen
Tatsache der angeblich fehlenden Opposition der Organe der Beschwerdegegnerin
eine stillschweigende Zustimmung ableiten will.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ein Retentionsrecht von
A.________ im Sinne von Art. 895 Abs. 1 ZGB insoweit zu Recht verneint hat,
als sie sich auf rein besitzesrechtliche Argumente berief. Entsprechend
konnte mittels Forderungsabtretung auch kein Retentionsrecht als Nebenrecht
gemäss Art. 170 Abs. 1 OR auf die Beschwerdeführerin übergehen.

3.
Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, die Beschwerdegegnerin habe
gestützt auf die "Verpfändungsbestätigung" vom 11. Dezember 2001 mit dem
Willen der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 895 Abs. 1 ZGB Besitz am
Schuldbrief und damit ein Retentionsrecht daran erworben.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe die
"Verpfändungsbestätigung" vom 11. Dezember 2001 zu Unrecht wegen
Selbstkontrahierens als ungültig betrachtet. Aufgrund der Tatsache, dass
A.________ sowohl als Organ der Beschwerdeführerin als auch als Organ der
Beschwerdegegnerin handelte, sei nicht von einem Fall des Selbstkontrahierens
auszugehen. Vielmehr handle es sich um eine zulässige Doppelorganschaft.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, ist doch die Gefahr von
Interessenkollisionen bei der Konstellation, in der eine Person als Organ
zweier Gesellschaften Rechtsgeschäfte zwischen diesen Gesellschaften
abschliesst, offenkundig. Gemäss herrschender Rechtsprechung und Lehre gelten
die Grundsätze zur Unzulässigkeit des Selbstkontrahierens nicht nur für die
Doppelvertretung zweier Vertragsparteien durch ein und denselben Vertreter,
sondern auch für die gesetzliche Vertretung zweier oder mehrerer miteinander
kontrahierender juristischer Personen durch deren Organe. Auch in diesen
Fällen bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen
Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer
Benachteiligung besteht (BGE 127 III 332 E. 2a S. 333 f.; 106 Ib 145 E. 2b
S. 148; 95 II 617 E. 2a S. 621; Urteil 4C.22/1999 vom 1. Juni 1999 E. 4a;
Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 30
N. 124; Rolf Watter, Basler Kommentar, N. 13 zu Art. 718a OR; Eric Homburger,
Zürcher Kommentar, N. 908 ff. zu Art. 717 OR; Dieter Zobl, Probleme der
organschaftlichen Vertretungsmacht, in: ZBJV 125/1989, S. 302). Die
Vorinstanz ist damit zu Recht vom Bestehen der Gefahr einer Benachteiligung
der Beschwerdegegnerin durch Abschluss eines Pfandvertrags und von der
Ungültigkeit dieses Rechtsgeschäfts ausgegangen.

3.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, sie sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass die Vollmacht, die B.________ zu Gunsten von
C.________ ausgestellt hatte, die Verpfändung des Schuldbriefs nicht
abdeckte.

Das Obergericht hat eine wirksame Zustimmung durch B.________ als
nebengeordnetes Organ zur "Verpfändungsbestätigung" vom 11. Dezember 2001 mit
der Begründung abgelehnt, die Vollmacht zu Gunsten der die Bestätigung
unterzeichnenden Vertreterin C.________ habe eine Verpfändung des
Schuldbriefs nicht erfasst. Die entsprechende Auslegung durch das
Obergericht, wonach die Vollmacht gemäss Vertrauensprinzip auf
Alltagsgeschäfte beschränkt gewesen sei, und die Verpfändung des fraglichen
Schuldbriefs auch deshalb nicht abdeckte, weil eine solche den Interessen des
Vertretenen in klar erkennbarer Weise zuwiderlief, hält Bundesrecht ohne
weiteres stand und die Beschwerdeführerin vermag mit ihren dagegen erhobenen
Vorbringen keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen.
Vorliegend wäre überdies auch unabhängig vom Umfang der Vollmacht von der
Ungültigkeit der "Verpfändungsbestätigung" vom 11. Dezember 2001 auszugehen.
Eine Mitwirkung von B.________ an dem von A.________ als Verwaltungsrat
beider Vertragsparteien in Doppelorganschaft abgeschlossenen Geschäft würde
angesichts der bloss kollektiven Zeichnungsberechtigung der beiden
Verwaltungsräte die Ungültigkeit des Pfandvertrags nicht beseitigen. Auch
wenn B.________ - vertreten durch C.________ - als kollektiv
zeichnungsberechtigtes Organ tatsächlich rechtswirksam an der
"Verpfändungsbestätigung" mitgewirkt hätte, so wäre dennoch von einer
unzulässigen Doppelorganschaft auszugehen (BGE 95 II 617 E. 2a S. 621; Roger
Zäch, Berner Kommentar, N. 89 zu Art. 33 OR; vgl. auch BGE 127 III 332
E. 2b/aa S. 334, wonach jedes einzelne Mitglied des Verwaltungsrats nach
Massgabe seiner Zeichnungsberechtigung ein Insichgeschäft eines anderen
Verwaltungsrats nachträglich genehmigen kann). Dieses Geschäft hätte, um
wirksam werden zu können, der Zustimmung eines neben- bzw. übergeordneten
Organs bedurft. Dass eine solche Zustimmung vorgelegen hätte, legte die
Beschwerdeführerin jedoch nicht dar.

3.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
aufgrund der Ungültigkeit der "Verpfändungsbestätigung" wegen
Selbstkontrahierens einen Willen der Beschwerdegegnerin zur Übertragung des
Besitzes auf die Beschwerdeführerin und damit die Begründung eines
Retentionsrechts verneinte. Die Beschwerdeführerin macht insoweit geltend,
die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie aufgrund der Ungültigkeit
dieser Vereinbarung wegen Selbstkontrahierens von einem fehlenden Willen
ausging, da ein mangelhafter Wille im Rahmen von Art. 895 Abs. 1 ZGB nicht
schade.

Die Begründung eines Retentionsrechts gemäss Art. 895 Abs. 1 ZGB bedingt eine
gültige Besitzesübertragung, wobei der Besitz den qualifizierten
Anforderungen des Faustpfandbesitzes zu entsprechen hat (Zobl, a.a.O., N.
128, 161 zu Art. 895 ZGB). Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden,
wenn sie mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 933
ZGB, wonach die Unverbindlichkeit des Grundgeschäfts keinen Einfluss auf die
Besitzesübertragung als Realakt hat (BGE 121 III 345 E. 2a S. 347), von einer
Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur Besitzesübertragung ausgeht. Die
Beschwerdeführerin übersieht insbesondere, dass es sich bei der von ihr
behaupteten Besitzesübertragung gerade nicht um einen bloss tatsächlichen
Vorgang handelte. Vielmehr erlangte A.________ als Organ der
Beschwerdegegnerin bereits mit Erhalt des Schreibens der Credit Suisse vom
11. Juni 2001 die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Schuldbrief. Dieser
blieb in der Folge in den Räumlichkeiten des Verwaltungsratspräsidenten
A.________ verwahrt. Bei der behaupteten Besitzesübertragung auf die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der ungültigen
"Verpfändungsbestätigung" vom 11. Dezember 2001 konnte es sich daher nur um
ein Traditionssurrogat handeln, das aufgrund seines rechtsgeschäftlichen
Charakters eine gültige Einigung zwischen den Parteien voraussetzen würde
(Zobl, a.a.O., N. 128 zu Art. 895 ZGB; derselbe, a.a.O., N. 641 zu Art. 884
ZGB; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12.
Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2002, S. 746). Eine solche ist wegen der
unzulässigen Doppelorganschaft gerade nicht zustande gekommen. Bei der
Konstellation, in der A.________ als Doppelorgan zugleich die angebliche
Schuldnerin und die Retentionsgläubigerin vertrat, fehlte es zudem an einer
klaren personellen Scheidung zwischen der Eigentümerin des
Retentionsgegenstands und der Person, die für die Gläubigerin die
tatsächliche Gewalt ausübt, was im Widerspruch zum Faustpfandprinzip steht
(vgl. Zobl, a.a.O., N. 618 zu Art. 884 ZGB). Der Vorinstanz ist somit keine
Bundesrechtverletzung vorzuwerfen, indem sie einen gültigen Willen der
Beschwerdegegnerin zur Übertragung des Besitzes auf die Beschwerdeführerin
verneint hat.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem
Willen der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 895 Abs. 1 ZGB rechtlich
geschützten Besitz am Schuldbrief erworben hat. Die Beschwerdegegnerin kann
sich damit nicht erfolgreich auf ein Retentionsrecht am Schuldbrief berufen,
um sich der Herausgabeklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) zu widersetzen. Bei diesem
Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob ein genügender Zusammenhang mit dem
"geschäftlichen Verkehr" im Sinne von Art. 895 Abs. 2 ZGB bestehen würde, wie
dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Ebenso wenig muss
geprüft werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin tatsächlich
eine Retentionsforderung gegenüber der Beschwerdegegnerin zusteht.

4.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 10'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: