Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.132/2007
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4A_132/2007 /len

Urteil vom 26. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple.

Arbeitsvertrag und Darlehensvertrag; Arbeitszeugnis,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der
III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen
vom 5. April 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2003 beim Kreisgericht St. Gallen
Klage gegen die Beschwerdegegnerin anhob mit dem Antrag, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm unter den Titeln Arbeitslohn,
Gewinnbeteiligung und Darlehensrückzahlung Fr. 159'926.45 zu bezahlen;
dass das Kreisgericht die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. August
2005 verpflichtete, dem Beschwerdeführer für ausstehenden Lohn Fr. 34'948.15
zu bezahlen und ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen, und dass es die Klage im
Mehrumfang abwies;
dass das Kantonsgericht St. Gallen auf eine vom Beschwerdeführer gegen die
teilweise Abweisung der Klage erhobene Berufung nicht eintrat, weil er die
Einschreibgebühr beim Gericht trotz Nachfristansetzung nicht geleistet habe,
und dass dieser Nichteintretensentscheid in Rechtskraft erwuchs;
dass das Kantonsgericht die Klage am 5. April 2007 auf die von der
Beschwerdegegnerin gegen denselben Entscheid des Kreisgerichts erhobene
Berufung hin vollumfänglich abwies, soweit damit mehr als die Ausstellung
eines Arbeitszeugnisses verlangt worden war;
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht am 2./3. Mai 2007 gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. April 2007 eine als
"Beschwerde/Berufung" bezeichnete Eingabe einreichte (mit gültiger
eigenhändiger Unterschrift am 23. Mai 2007 neu eingereicht), in der er
erklärt, er sei mit dem Entscheid des Kantonsgerichts nicht einverstanden,
und die ursprüngliche Klagforderung von Fr. 159'926.45 geltend macht;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb
die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art.
132 Abs. 1 BGG);
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit
der Beschwerdeführer damit die Zusprechung von mehr als Fr. 34'948.15
verlangt, da hinsichtlich der Abweisung der Klage im Mehrumfang durch das
Kreisgericht nach den unbestrittenen Darlegungen des Kantonsgerichts eine
abgeurteilte Sache vorliegt, nachdem das Kantonsgericht auf die vom
Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung nicht eingetreten ist und der
Nichteintretensentscheid in Rechtskraft erwuchs;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass es das Kantonsgericht nach eingehender Beweiswürdigung als erwiesen
betrachtete, dass die Parteien in Bezug auf die Auszahlungsweise des Salärs
des Beschwerdeführers vereinbart hatten, der Beschwerdeführer könne sich
dieses selbst aus den Einnahmen der Snack-Bar beziehen, und dass der
Beschwerdeführer für die gesamte Dauer seines Anstellungsverhältnisses bei
der Beschwerdegegnerin sein Salär bezogen hat;
dass in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2007 mit keinem Wort
auf diese Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und nicht
dargelegt wird, welche Rechte des Beschwerdeführers das Kantonsgericht
verletzt haben soll, womit die Beschwerdeschrift die erwähnten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64
Abs. 1 BGG);
dass indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten
ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: