Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.130/2007
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4A_130/2007 /len

Urteil vom 21. Mai 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Arthur Daniel Ruckstuhl.

Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 6. März 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Kreuzlingen die Klage der
Beschwerdeführerin betreffend eine zweite Erstreckung ihres Mietverhältnisses
mit der Beschwerdegegnerin um fünf Jahre bis 31. März 2011 mit Urteil vom
8./16. Mai 2006 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau die von der Beschwerdeführerin gegen
dieses Urteil erhobene Berufung in Bezug auf die erstinstanzlich der
Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung mit Urteil vom 6. März
2007 teilweise guthiess, die Berufung in den übrigen Punkten aber abwies und
das erstinstanzliche Urteil bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine Eingabe vom 10. April 2007
einreichte, in der sie erklärte, gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 6. März 2007 Beschwerde zu erheben;
dass der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist,
weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin aufgrund des BGG zu beurteilen ist
(Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen gemäss BGG unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern
dieser Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. April 2007 zwar auf zwei
bestimmte Stellen der Urteilsbegründung des Obergerichts Bezug nimmt, aus
ihren Vorbringen aber nicht ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht damit
Bundesrecht verletzt haben soll, weshalb auf ihr Rechtsmittel mangels
hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand
abzuweisen ist;
dass indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: