Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.129/2007
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4A_129/2007 /len

Urteil vom 18. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Lindt & Sprüngli AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Matthias Städeli und
Dr. Gregor Wild,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE).

Markeneintragungsgesuch,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 27. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 30. Juni 2005 beantragte die Lindt & Sprüngli AG (Beschwerdeführerin) beim
Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Markenschutz für zwei
dreidimensionale Marken "Lindor", nach Wicklerform in Cellophanpapier
eingepackte Kugeln, mit dem Farbanspruch rot und dem Farbanspruch blau für
Süss-Waren der internationalen Klasse 30. Die unter den Nummern 55346/2005
und 55347/2005 registrierten Formen sehen wie folgt aus:

Nachdem das IGE die Eintragungsgesuche beanstandet hatte, erklärte die
Beschwerdeführerin, sie werde die Verkehrsdurchsetzung der beanspruchten
Formen für "Schokoladenware" mit einem Umfragegutachten belegen. Am 15. März
2006 reichte sie die Resultate der Befragung ein und beantragte, die beiden
Formen für "Schokoladenware" als durchgesetzte Marken einzutragen und
ausserdem die Formen für diejenigen Waren einzutragen, für welche das IGE
keine Beanstandung ausgesprochen hatte, nämlich für "Kakaopulver zum
Herstellen von Getränken, Schokoladensaucen und Sirupen".
Mit Verfügungen vom 14. September 2006 verweigerte das IGE den
Markeneintragungsgesuchen Nr. 55346/20005 und Nr. 55347/2005
(dreidimensionale Marken, 3D) die Eintragung für die beanspruchten
"Schokoladenwaren" in Klasse 30. Das IGE kam zum Schluss, die Formen machten
das "Wesen der Ware" aus und seien nach Art. 2 lit. b des Bundesgesetzes über
den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MschG) vom
28. August 1992 (SR 232.11) vom Markenschutz absolut ausgeschlossen. Darüber
hinaus sei auch der Ausschlussgrund von Art. 2 lit. a MSchG erfüllt, da das
Zeichen Gemeingut darstelle und die Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft
gemacht sei.

B.
Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig Beschwerden bei der Eidgenössischen
Rekurskommission für geistiges Eigentum mit den Begehren, die Verfügungen vom
14. September 2006 aufzuheben und die unter Gesuchs-Nummern 55346/2005 und
55347/2005 hinterlegten Marken "Lindor"-Kugel blau (3D) und "Lindor"-Kugel
rot (3D) ohne Einschränkung für "Schokolade und Schokoladenwaren" (Klasse 30)
in das Markenregister einzutragen. Die Rekurskommission vereinigte die
Verfahren und überwies die Sache an das Verwaltungsgericht des Bundes.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden mit Urteil vom 27. März
2007 ab und bestätigte die angefochtenen Verfügungen. Das Gericht nahm im
Unterschied zur ersten Instanz an, dass ein absoluter Ausschlussgrund im
Sinne von Art. 2 lit. b MSchG nicht vorliege. Es gelangte jedoch zum Schluss,
die Form gehöre zum Gemeingut nach Art. 2 lit. a MSchG und die Durchsetzung
im Verkehr sei nicht belegt.

C.
Mit Beschwerde vom 27. April 2007 beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2007
sei aufzuheben (Ziffer 1) und die unter der Gesuchs-Nr. 55346/2005 und Nr.
55347/2005 hinterlegten Marken "Lindor-Kugeln" (3D) seien für "Schokolade und
Schokoladewaren" (Klasse 30) in das Markenregister einzutragen (Ziffer 2).
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die
Verkehrsdurchsetzung der von ihr beanspruchten Waren zu Unrecht verneint.

D.
Das IGE beantragt in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Es hält
zunächst daran fest, dass die beanspruchten Formen das Wesen der Ware
ausmachen, stimmt zwar der Beschwerdeführerin insofern zu, dass die
Begründung der Vorinstanz den Nachweis nackter Warenformen verunmöglichen
würde, hält aber für den Fall, dass seiner primären Ansicht nicht gefolgt
würde, die Verkehrsdurchsetzung vorliegend für nicht ausreichend glaubhaft
gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete unter Hinweis auf die Begründung des
angefochtenen Urteils auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist am 27. März 2007 gefällt worden und damit nach
Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007. Das neue Recht ist gemäss Art. 132
BGG auf das vorliegende Verfahren anwendbar.

2.
Streitgegenstand bildet die Eintragung der dreidimensionalen Formen
"Lindor-Kugeln" ins Register für Marken. Dafür ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b
Ziff. 2 BGG die Beschwerde in Zivilsachen das massgebende Rechtsmittel.

2.1 Als Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs.
1 BGG). Der Entscheid ist nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergangen
(Art. 73 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der
Vorinstanz unterlegen und damit formell zur Beschwerde legitimiert (Art. 76
Abs. 1 lit. a BGG). Da sie den gewünschten Markenschutz für ihre Zeichen
nicht erhalten hat, ist sie auch materiell beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren über die Gesuche um
Eintragung Nr. 55346/2005 und Nr. 55347/2005 ab (Art. 90 BGG). Er wurde der
Beschwerdeführerin am 2. April 2007 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30
Tagen ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 BGG). Der
erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- kann für die beiden
Gesuche um Eintragung ins Markenregister ohne weiteres als erreicht gelten,
zumal die Beschwerdeführerin behauptet, die beanspruchten Zeichen hätten sich
im Verkehr durchgesetzt.

2.2 Rechtsschriften an das Bundesgericht sind in einer Amtssprache abzufassen
und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig
(Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz beantragt,
die unter Gesuchs-Nr. 55346/2005 und Nr. 55347/2005 hinterlegten Formen
"Lindor"- Kugel rot und "Lindor"-Kugel blau seien ohne Einschränkung für
"Schokolade und Schokoladewaren" der Klasse 30 einzutragen. Die Vorinstanz
ist vorbehaltlos auf dieses Begehren eingetreten, weshalb unbesehen
allfälliger Erweiterungen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren von
dessen Zulässigkeit auszugehen ist. Die Begehren der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren gehen über die vor der Vorinstanz gestellten Anträge
nicht hinaus.

2.3 In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit für bestimmte
Begehren jede Begründung fehlt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin
die vorbehaltlose Eintragung der hinterlegten Formen ins Markenregister
begehrt. Ihre Vorbringen beschränken sich auf die Rüge, die Vorinstanz habe
die Verkehrsdurchsetzung zu Unrecht verneint. Auf die Beschwerde ist nur
einzutreten, soweit die Eintragung der umstrittenen Formen als durchgesetzte
Marken verlangt wird.

3.
Nach Art. 1 MSchG ist die Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (Abs. 1). Sie kann unter anderem eine dreidimensionale Form in
Verbindung mit Farben sein (Abs. 2). Vom Markenschutz absolut ausgeschlossen
sind jedoch Zeichen, die Gemeingut sind, sofern sie sich für die
beanspruchten Produkte nicht durchgesetzt haben (Art. 2 lit. a MSchG). Für
Formmarken im engeren Sinn sieht Art. 2 lit. b MSchG vor, dass sie vom
Markenschutz absolut ausgeschlossen sind, wenn sie das Wesen der Ware
ausmachen oder technisch notwendig sind; diese besonderen
Schutzausschlussgründe konkretisieren den Kern des absoluten
Freihaltebedürfnisses (BGE 129 III 514 E. 2.3 S. 517; 131 III 121 E. 2 S.
124).

3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid geschlossen, die
umstrittenen Formen gehörten zum Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG;
sie hat ein absolutes Freihaltebedürfnis an den beanspruchten, in rot bzw.
blau eingefärbtes Cellophan gewickelten Kugelformen nach Art. 2 lit. b MSchG
verneint. Die von der Beschwerdeführerin behauptete, durch eine demoskopische
Umfrage gestützte Verkehrsdurchsetzung hat die Vorinstanz dagegen verneint,
was in der Beschwerde als Rechtsverletzung gerügt wird. Das IGE vertritt
dagegen in der Antwort nach wie vor die Ansicht, es bestehe an den
beanspruchten farbigen Formen ein absolutes Freihaltebedürfnis, weil sie im
Sinne von Art. 2 lit. b MSchG "das Wesen der Ware ausmachen". Da ein
Schutzausschlussgrund nach Art. 2 lit. b MSchG die Eintragung der
umstrittenen Formen unbesehen einer allfälligen Durchsetzung im Verkehr
überhaupt ausschliesst, ist die in der Vernehmlassung des IGE aufgeworfene
Rechtsfrage zuerst zu prüfen, ob ein absolutes Freihaltebedürfnis an den für
Schokolade und Schokoladewaren beanspruchten farbigen Formen besteht.

3.2 Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, sind schutzunfähig, weil sie
das Publikum aufgrund der Funktion eines Produktes voraussetzt (BGE 129 III
514 E. 2.4.1 S. 518). Es handelt sich um Elemente einer Ware, die in der
Anschauung des Publikums besonders Produkte dieser Gattung charakterisieren
und die ohne Veränderung der spezifischen Eigenschaften der Ware selbst nicht
verändert oder ausgewechselt werden können. Sie sind daher zur Kennzeichnung
der Ware im Vergleich zu gleichartigen Produkten ungeeignet und ihr Schutz
würde zur Monopolisierung von Waren bestimmter Art als solchen führen, was
mit dem Zweck des Markenschutzes unvereinbar ist (BGE 129 III 514 E. 3.1.1 S.
520 mit Hinweisen).

3.2.1 Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
hinterlegten Formen aus einer roten bzw. blauen Kugel bestehen, welche in
einem durchsichtigen Cellophanpapier nach der für Bonbons verbreiteten
Wicklerform eingewickelt sind. Daraus erhellt, dass die Form für Bonbons vom
Publikum erwartet wird. In der Anschauung des Publikums bestehen Bonbons aus
einer kleinen Süssigkeit, die in Papier irgendwelcher Art eingewickelt ist,
das seinerseits regelmässig eingefärbt und unter Umständen beschriftet oder
verziert ist. Für Bonbons macht die beanspruchte Form das Wesen der Ware aus.
Dass die Ware Bonbon eigentlich die runde, ovale oder viereckige Süssigkeit
meint, die in typischer Wicklerform verpackt ist, ändert nichts daran, dass
das Publikum die Ware einheitlich mit der Verpackung wahrnimmt und sie
geradezu an der typischen Einwicklung identifiziert. Die typische Wicklerform
der Verpackung ist funktional dadurch bedingt, dass der begehrte süsse Inhalt
für Transport und Lagerung ohne grossen Platzbedarf geschützt ist, aber mit
einfachen Handgriffen sofort ausgepackt werden kann und jederzeit zum Konsum
bereitsteht. Die Ware Bonbon wird in der Anschauung des Publikums durch die
Art der Verpackungsform geprägt, welche sich durch die typische Einwicklung
mit einem Griff beider Hände durch Drehen mühelos öffnen lässt. Für Bonbons
macht die Wicklerform der Verpackung das Wesen der Ware aus.

3.2.2 Die für Bonbons typische Wicklerform wird im vorliegenden Fall für
Schokolade und Schokoladewaren beansprucht, die ihrerseits aus einer Kugel
bestehen, in roter oder blauer Farbe eingepackt. Während das IGE in den
Verfügungen vom 14. September 2006 davon ausgeht, es handle sich beim
hinterlegten Zeichen um eine rein generische Verpackungsform für
"Schokoladebonbons", bilden für die Vorinstanz die unterschiedlichsten
Formvarianten für Schokolade - als Tafeln, Pralinen oder als Figuren bzw.
gängige Motive - den Ausgangspunkt der Betrachtung. Pralinen und
Schokoladeplätzchen unterscheiden sich denn auch von typischen Bonbons
dadurch, dass sie regelmässig nicht gelutscht sondern gebissen werden.
Immerhin sind Bonbons unterschiedlicher Konsistenz bekannt (z.B.
Caramel-Bonbons); sie können auch teilweise aus Schokolade bestehen, z.B. mit
einem Guss überzogen sein. Ausserdem ist die Wicklerform zunehmend für andere
kleine Süssigkeiten und namentlich auch für Schokoladeplätzchen verbreitet,
sodass der Unterschied zwischen herkömmlichen Bonbons und der Verpackung
anderer kleiner Süssigkeiten wie reine Schokolade oder Pralinen in der
Wahrnehmung des Publikums verschwindet. Es darf als notorisch davon
ausgegangen werden, dass die praktische Verpackungsform der Einwicklung mit
Papier, die herkömmlicherweise für eigentliche Bonbons gebräuchlich war,
heute allgemein als Verpackung für kleine Süssigkeiten gängig ist, und dass
das Publikum nicht mehr ausschliesslich zum Lutschen bestimmte Ware, sondern
auch andere mundgerechte Süssigkeiten in dieser Verpackungsform erwartet.

3.2.3 Die Verpackungsform der Einwicklung ist für kleine Süssigkeiten typisch
und wird vom Publikum für diese erwartet. Die Form der beiden Wickel-Enden
macht das Wesen dieser Ware aus. Sie ist zur Kennzeichnung der Ware gegenüber
gleichartigen Produkten ungeeignet und ihr Schutz würde zur Monopolisierung
der in dieser beanspruchten Form verpackten Süssigkeiten als solchen führen,
was mit dem Zweck des Markenschutzes unvereinbar ist. Denn wo Dritte in ihrer
wettbewerblichen Tätigkeit durch die Monopolisierung von Zeichen behindert
werden, besteht ein Bedürfnis nach Freihaltung (BGE 131 III 121 E. 4.1 S. 126
mit Hinweisen). Dass die Form der Wickel-Enden entsprechend der Form der
verpackten Süssigkeit mit unterschiedlichen Formen verbunden werden kann,
ändert am Freihaltebedürfnis dieser Form für Süsswaren nichts. Das
Formelement der Wickel-Enden kann nicht als Marke beansprucht werden, weil es
für mundgerechte Süssigkeiten das Wesen der Ware ausmacht. Fragen kann sich
höchstens, ob das freihaltebedürftige Formelement der Wickel-Enden im
Gesamteindruck derart untergeordnete Bedeutung hat, dass es in der Erinnerung
der Adressaten kaum haften bleibt, weil andere Elemente, die ihrerseits für
die beanspruchten Süsswaren nicht absolut freihaltebedürftig sind, die
gesamte beanspruchte Form prägen.

3.2.4 Die beanspruchten Formen bestehen - abgesehen von den Wickel-Enden -
aus je einer Kugel in den Farben rot oder blau. Das geometrische Grundelement
der Kugel gehört zum Gemeingebrauch und ist - da es in den Dimensionen nicht
variiert werden kann - jedenfalls dann für den Verkehr unentbehrlich, wenn
der Durchmesser der beanspruchten Form nicht definiert ist, so dass sowohl
sehr kleine wie sehr grosse Kugeln als Form-Marken monopolisiert würden. Zum
Gemeingebrauch gehören auch die Farben rot und blau; es handelt sich bei
diesen Farben jedenfalls insoweit um freihaltebedürftige Elemente, als das
gesamte Spektrum der Rot- und Blau-Färbung in Frage steht. Den Feststellungen
der Vorinstanz lässt sich nicht entnehmen und es wird auch nicht behauptet,
dass die beanspruchte Formgebung der Kugeln auf eine bestimmte Dimension und
die beanspruchten Farben je auf eine bestimmte Farbgebung eingeschränkt
wären. Es ist daher davon auszugehen, dass die beanspruchten Formen aus
Kugeln jedweder Dimension und die beanspruchten Farben rot und blau für das
gesamte Spektrum dieser Farben als Marke beansprucht werden. In dieser weiten
Definition sind aber auch die Kugelform und die Farben rot bzw. blau
freihaltebedürftige Elemente.

3.2.5 Das Freihaltebedürfnis von Zeichen, hier insbesondere Formen, ist für
den Verkehr desto grösser, je elementarer und gängiger sie sind, zumal ihr
Schutzumfang entsprechend grösser ist (vgl. Patrick Troller, Reine Formmarken
haben bezüglich der Form einen weiteren Schutzumfang als kombinierte
Formmarken, in: Binsenwahrheiten des Immaterialgüterrechts, Festschrift für
Lucas David, Zürich 1996, S. 167/169 ff.). Im vorliegenden Fall werden zwar
freihaltebedürftige Elemente kombiniert beansprucht. Die Kugel-Formen werden
je mit einem Farbanspruch und mit den Wickel-Enden verbunden. Die Verbindung
der gemeinfreien Elemente - die im Gesamteindruck als kugelförmige Süssware
in roter oder blauer Wickelverpackung erscheint - weist aber keinerlei
Originalität auf. Für die beanspruchten Elemente werden insbesondere
keinerlei Einschränkungen so definiert, dass das Freihaltebedürfnis für den
Verkehr aufgrund der Kombination der an sich freihaltebedürftigen Elemente
verneint werden könnte. Es ist zwar denkbar, ein absolutes Freihaltebedürfnis
für ganz konkrete Dimensionen von Formen in der Verbindung mit bestimmt
eingeschränkter Farbgebung, allfälligen Verzierungen und Ähnlichem wegen des
durch die Kombination bewirkten Gesamteindrucks auch für gemeinfreie Elemente
zu verneinen. Wenn jedoch freihaltebedürftige Elemente in einer weiten,
generellen Definition beansprucht werden, ist nicht erkennbar, wie durch die
blosse Verbindung solcher Elemente die gesamte Form vom Freihaltebedürfnis
ausgenommen werden könnte.

3.3 Die beanspruchte Form besteht ausschliesslich aus freihaltbedürftigen
Elementen, die auch in ihrer Kombination in der beanspruchten Definition dem
Verkehr freigehalten werden müssen. Die Gemeinfreiheit des Zeichens kann aus
diesem Grund nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Es braucht
daher nicht entschieden zu werden, ob die Vorinstanz die Anforderungen an das
Glaubhaftmachen der Verkehrsdurchsetzung verkannt hat, wie die
Beschwerdeführerin rügt. Immerhin sei beiläufig erwähnt, dass das
beanspruchte Zeichen vom Publikum in der Form als Marke erkannt werden muss,
in der es hinterlegt ist - auch wenn es allenfalls abweichend mit
zusätzlichen Merkmalen gebraucht wird. Die von der Beschwerdeführerin
beanstandete Bemerkung der Vorinstanz zum abweichenden Gebrauch weist jedoch
zutreffend darauf hin, dass die Wahrnehmung des Publikums von anderen
Merkmalen als den bei der Hinterlegung in zu weiter Definition beanspruchten
beeinflusst sein kann, was z.B. ausschliessen dürfte, eine Kugelform für
sämtliche Dimensionen als im Verkehr durchgesetzt anzuerkennen, wenn sie für
die beanspruchte Ware nur in einer ganz bestimmten Grösse als Marke erkannt
wird.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Institut für
Geistiges Eigentum (IGE) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: