Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.121/2007
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4A_121/2007 /len

Urteil vom 9. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin,

Einfache Gesellschaft; Darlehen; Treuhandvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. März 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ (Beschwerdegegnerin) war Anhängerin des B.________, einer
religiösen Gemeinschaft um den am 4. Januar 2000 verstorbenen C.________. Die
Mitglieder des B.________ residierten vorab in Winterthur, und zwar in
Liegenschaften, die dem B.________ zuzurechnen waren. Mit öffentlich
beurkundetem Kaufvertrag vom 2. Juni 1995 kaufte die Beschwerdegegnerin von
der D.________ AG die Liegenschaft E.________ in Winterthur zum Preis von
Fr. 2.85 Mio. Am 12. Juni 1995 gewährte die Bank F.________ der
Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Erwerb dieser Liegenschaft zwei
Hypotheken über insgesamt Fr. 2.28 Mio. Ebenfalls am 12. Juni 1995 erteilte
die Beschwerdegegnerin der Bank F.________ einen Zahlungsauftrag über
Fr. 570'000.-- mit dem Vermerk "Restkaufpreis E.________" zu Lasten eines auf
sie lautenden Kontos und zu Gunsten der Verkäuferin.
Am 20. Juni 1995 schloss die Beschwerdegegnerin mit G.________, ebenfalls
Anhängerin des B.________, einen Treuhandvertrag, wonach die
Beschwerdegegnerin die Liegenschaft E.________ im Auftrag von G.________
erworben habe und treuhänderisch für diese halte. Gemäss diesem
Treuhandvertrag war bei Verhinderung von G.________ Dr. H.________ gegenüber
der Beschwerdegegnerin weisungsberechtigt. Mit einer vom 9. Januar 1999
datierenden Vereinbarung "annullierten" G.________ und die Beschwerdegegnerin
den Treuhandvertrag vom 20. Juni 1995 und erklärten ihn für "null und
nichtig".
Gemäss einer mit "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" betitelten Vereinbarung
vom 1. Juli 1995 verpflichtete sich Dr. H.________, ein Sympathisant des
B.________, der Beschwerdegegnerin ein Darlehen von Fr. 2.85 Mio. zu
gewähren. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Liegenschaft E.________
jederzeit auf Verlangen von Dr. H.________ "ausgehändigt" und das Darlehen am
Tag der lastenfreien Übergabe der Liegenschaft "ungültig" werde. Zudem sei
das Darlehen zinsfrei, da die Mietzinsen aus der Liegenschaft E.________ Dr.
H.________ zuflössen. Gemäss einem undatierten, von der Beschwerdegegnerin
unterzeichneten Anhang zum "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" vom 1. Juli
1995 gab die Beschwerdegegnerin das "unwiderrufliche Versprechen" ab, die
Liegenschaft E.________ nach Weisung von Dr. H.________ als dessen Eigentum
im Grundbuch eintragen zu lassen.
Am 10. Juli 1995 schlossen Dr. H.________ und G.________ einen
Treuhandvertrag. Darin wird festgehalten, dass Dr. H.________ G.________
beauftragt habe, mit der Beschwerdegegnerin den Treuhandvertrag vom 20. Juni
1995 abzuschliessen, weshalb die Rechte aus diesem Treuhandvertrag
ausschliesslich Dr. H.________ zustünden.

A.b Mit Schreiben von 21. September 1999 verlangte Dr. H.________ von der
Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den
"Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" vom 1. Juli 1995 die sofortige
lastenfreie Übergabe der Liegenschaft E.________ sowie die Auszahlung der
seit Mitte 1997 offenstehenden Mietzinsen.
Mit Zessionserklärung vom 1. Februar 2000 trat Dr. H.________ der X.________
AG (Beschwerdeführerin) sämtliche Rechte aus dem
"Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" vom 1. Juli 1995 ab. Gemäss einer
weiteren Zessionserklärung vom 1. Februar 2000 trat Dr. H.________ der
Beschwerdeführerin auch sämtliche Rechte aus dem Treuhandvertrag mit
G.________ vom 10. Juli 1995 sowie dem Treuhandvertrag zwischen G.________
und der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 1995 ab.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2000 kündigte die Beschwerdeführerin den
"Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" mit der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli
1995 über Fr. 2.85 Mio. sowie weitere Darlehensverträge und forderte die
Beschwerdegegnerin auf, entweder die Liegenschaft E.________ pfandfrei
herauszugeben oder die geschuldete Darlehenssumme zu überweisen.

B.
Mit Klage vom 10. Juli 2000 an das Bezirksgericht Winterthur beantragte die
Beschwerdeführerin, das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Liegenschaft
E.________ auf ihren Namen im Grundbuch einzutragen. Die Beschwerdegegnerin
sei zudem zu verpflichten, ihr den für die Ablösung allfälliger Pfandrechte
und Zinsansprüche Dritter notwendigen Betrag zu bezahlen, die vollständigen
Abrechnungen betreffend die Liegenschaft E.________ herauszugeben und ihr
eine den Erträgen für diese Liegenschaft entsprechende Summe zu bezahlen.
Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin im Laufe des Prozesses, die
Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 2.85 Mio. zuzüglich Zins zu
verpflichten.
Mit Urteil vom 8. September 2004 wies das Bezirksgericht Winterthur die Klage
der Beschwerdeführerin ab. Auf Berufung der Beschwerdeführerin wies das
Obergericht des Kantons Zürich die Klage mit Urteil vom 10. März 2006
ebenfalls ab.

C.
Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin sowohl
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich als auch
eidgenössische Berufung an das Bundesgericht erhoben. Mit
Zirkulationsbeschluss vom 23. März 2007 wies das Kassationsgericht die
Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Beschluss
erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen.

D.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen verlangt die Beschwerdeführerin, es seien
das Urteil des Obergerichts vom 10. März 2006 sowie der Beschluss des
Kassationsgerichts vom 23. März 2007 aufzuheben. In materieller Hinsicht
beantragt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das Grundbuchamt
Winterthur-Altstadt sei anzuweisen, die Liegenschaft E.________ auf den Namen
der Beschwerdeführerin im Grundbuch einzutragen, eventualiter sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 2.85 Mio. plus
Zins zu 5 % seit 1. Juli 1997 zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt die Beschwerdeführerin, das Berufungsverfahren mit dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Nichteintreten bzw. auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR
173.110; BGG) in Kraft getreten. Nach Art. 132 BGG ist dieses Gesetz auf die
nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts
anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der
angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
Der angefochtene Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich erging am 23. März 2007. Das Verfahren richtet sich somit nach dem
BGG.

1.2 Die Beschwerdeführerin will das Urteil des Obergerichts mitanfechten.
Dieses erging jedoch am 10. März 2006, mithin vor Inkrafttreten des BGG. Es
unterlag demnach der Anfechtung durch Berufung, die die Beschwerdeführerin
denn auch ergriffen hat. Eine Vereinigung eines unter der Herrschaft des OG
eingeleiteten Berufungsverfahrens mit einem Beschwerdeverfahren in
Zivilsachen gemäss BGG sehen die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 132 BGG
nicht vor. Entsprechend kann dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin,
wonach das Berufungsverfahren mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu
vereinigen sei, nicht stattgegeben werden.

1.3 Wurde ein Entscheid unter Geltung des OG sowohl mit staatsrechtlicher
Beschwerde als auch mit Berufung angefochten, so wurde die Behandlung der
Letzteren in der Regel ausgesetzt, bis über die Erstere entschieden worden
war (Art. 57 Abs. 5 OG; BGE 122 I 81 E. 1 S. 82 f.). Analog ist vorliegend
zunächst die Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.

1.4 Gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG können sich Parteien in Zivil- und Strafsachen
nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten lassen, die nach dem Anwaltsgesetz
vom 23. Juni 2007 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor
schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. Der gemäss Rechtsschrift der
Beschwerdegegnerin bestellte Parteivertreter erfüllt diese gesetzliche
Voraussetzung nicht, weshalb er in der vorliegenden Zivilsache vor
Bundesgericht nicht zuzulassen ist. Da die Beschwerdegegnerin ihre
Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2007 auch selbst unterzeichnet hat, kann diese
im vorliegenden Verfahren dennoch beachtet werden.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten;
inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist in der
Beschwerdeschrift selber darzulegen (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d; 116 II 92
E. 2; 115 II 83 E. 3 S. 85). Soweit die Beschwerdeführerin sich damit
begnügt, auf die Ausführungen in ihren kantonalen Rechtsschriften zu
verweisen, kann darauf von vornherein nicht eingegangen werden. Soweit eine
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht geltend gemacht wird,
prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3
S. 161 f. mit Hinweisen). Macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von
Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der
angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu
zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist
(BGE 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
Richtet sich die Beschwerde wie hier gegen den Entscheid einer
Kassationsinstanz, der dieselben Rügen unterbreitet werden konnten wie dem
Bundesgericht im vorliegenden Verfahren, so ist unter Auseinandersetzung mit
deren Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern die Kassationsinstanz die gerügte
Verfassungsverletzung zu Unrecht verneint haben soll (BGE 125 I 492 E. 1a/cc
und E. 1b S. 494 ff.). Wird dem kantonalen Gericht Willkür in der Ermittlung
des Sachverhaltes vorgeworfen, so hat die Beschwerdeführerin zudem darzutun,
dass die willkürlichen Feststellungen erhebliche Tatsachen betreffen und sich
auf den Entscheid ausgewirkt haben, rechtfertigt sich dessen Aufhebung doch
von vornherein nur, wenn er sich nicht nur in einzelnen Punkten seiner
Begründung, sondern auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist
(BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1 S. 182,
je mit Hinweisen).

2.2 Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Beschwerde über weiteste
Strecken nicht. Die Beschwerdeführerin trägt in weitschweifiger und kaum
nachvollziehbarer Weise lediglich appellatorische Kritik vor. Die pauschalen
Vorwürfe, es werde Art. 9 und 29 BV bzw. Art. 6 EMRK verletzt, ohne im
Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dies der Fall sein soll, verfehlen die
gesetzlichen Begründungsanforderungen. Zudem begnügt sich die
Beschwerdeführerin jeweils damit, ihre bereits vor Kassationsgericht gegen
das obergerichtliche Urteil erhobenen Rügen zu zitieren und übersieht dabei,
dass das Kassationsgericht auf verschiedene Rügen der Beschwerdeführerin gar
nicht eingetreten ist. Diesbezüglich erhebt sie aber keine sachdienlichen
Einwände. Auf die Beschwerde kann mangels rechtsgenüglicher Begründung
grösstenteils nicht eingetreten werden. Immerhin ist zu einzelnen der
erhobenen Rügen was folgt auszuführen:

3.
3.1 Das Obergericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin, das Grundbuchamt
sei anzuweisen, die Liegenschaft E.________ auf ihren Namen oder auf eine von
ihr zu benennende natürliche oder juristische Person einzutragen, als
unzulässig beurteilt. Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst in Bezug auf
diesen Vorwurf des Obergerichts eine Verletzung wesentlicher kantonaler
Verfahrensgrundsätze (richterliche Fragepflicht gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO ZH
bzw. Dispositionsmaxime) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art. 6 EMRK). Die Beschwerdeführerin
übersieht in ihren Ausführungen, dass das Kassationsgericht auf ihre
diesbezügliche Rüge nicht eingetreten ist und unterlässt es, mit Bezug auf
den Entscheid der Vorinstanz darzulegen, inwiefern dadurch verfassungsmässige
Rechte bzw. kantonales Recht verletzt wurde. Entsprechend kann auf diese Rüge
nicht eingetreten werden.

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise geltend macht, der
angefochtene Entscheid sei durch unzutreffende Tatsachenfeststellungen sowie
unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen und willkürlich,
genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht,
weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin
eine unzutreffende rechtliche Subsumtion durch das Obergericht geltend macht,
indem dieses das B.________ nicht als einfache Gesellschaft im Sinne von
Art. 530 ff. OR qualifizierte, richtet sie sich direkt gegen die Erwägungen
des Obergerichts, die im Verfahren der Berufung gegen den Entscheid des
Obergerichts zu beanstanden wären. Dasselbe gilt für die behauptete
Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung nach Art. 8 ZGB durch das
Obergericht.

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren Willkür bei der Feststellung des
Sachverhalts sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss
EMRK im Zusammenhang mit Ausführungen der Parteien zur Frage nach der Natur
des B.________ bzw. des Verhältnisses zwischen seinen Mitgliedern. Dabei
bezieht sich die Beschwerdeführerin jedoch auf das Urteil des Obergerichts
und erwähnt den Entscheid des Kassationsgerichts lediglich mit dem Hinweis,
dass die Erwägung des Kassationsgerichts, das Obergericht habe diesen Umstand
sehr wohl gewürdigt, aber als nicht wesentlich empfunden, ihre Grundrechte
verletze. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Anforderungen auch mit
diesen Vorbringen nicht zu genügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden
kann. Sie wären überdies ohnehin unbegründet. Das Kassationsgericht ist
nämlich ohne Verletzung von Art. 9 und 29 BV bzw. Art. 6 EMRK zum Schluss
gekommen, dass von einer unfairen Zitierweise durch das Obergericht keine
Rede sein kann und das Obergericht die Behauptungen der Beschwerdeführerin
zur Natur des B.________ durchaus würdigte. Damit erwiese sich der Vorwurf
der Verletzung von Art. 9 und 29 BV bzw. Art. 6 EMRK selbst bei Eintreten auf
die entsprechenden Rügen als unbegründet. Die Ausführungen der Vorinstanz zur
Schlussfolgerung des Obergerichts, wonach keine Einwirkungs- und
Mitwirkungsrechte der einzelnen B.________-Anhänger festgestellt werden
konnten, halten den genannten Bestimmungen ebenfalls stand.

3.4 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrer
Nichtigkeitsbeschwerde die Verletzung der Verhandlungsmaxime, des rechtlichen
Gehörs, des Beweisanspruchs sowie von Art. 29 BV, Art. 6 EMRK und Art. 8 BV
geltend. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nicht, da nicht dargetan wird, inwiefern der Entscheid des Kassationsgerichts
die genannten Bestimmungen verletzt haben soll. Aus diesem Grund kann auch
auf diese Rügen nicht eingetreten werden.

3.5 In Bezug auf die Rügen der Annahme nicht behaupteter Tatsachen auf
Grundlage der Korrespondenz zwischen Dr. H.________ und +C.________, der
Verletzung von Verfahrensrechten im Zusammenhang mit der Erwägung des
Obergerichts zur Unwiderruflichkeit des Auftragsverhältnisses sowie der
Rechtsnatur des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs
übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Kassationsgericht auf ihre
diesbezüglichen Rügen mangels genügender Substantiierung nicht eingetreten
ist. Die Beschwerdeführerin unterlässt es auch, mit Bezug auf den Entscheid
des Kassationsgerichts darzulegen, inwiefern dieser Grundrechte bzw.
kantonales Recht hätte verletzen sollen. Unbegründet bleiben auch die
Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die verschiedenen von ihr
aufgelisteten Tatsachenfeststellungen des Obergerichts. Entsprechend ist auch
auf diese Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

3.6 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren im Zusammenhang mit drei
angeblich gar nicht behaupteten, aber vom Obergericht als erwiesen
betrachteten Tatsachen eine Verletzung der Verhandlungsmaxime. Das
Kassationsgericht ist auf diese Rügen jedoch nicht eingetreten, da die
Beschwerdeführerin nicht aufzeigte, dass und inwiefern sich die von ihr
erwähnten Feststellungen zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätten. Darin kann
keine Verletzung der von der Beschwerdeführerin angeführten Grundrechte
gesehen werden. Auf die von der Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht
vorgebrachten Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und der Verletzung des
Fairnessgebots sowie der Rechtsgleichheit durch das Obergericht kann mangels
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ohnehin nicht eingetreten werden.

3.7 In der Erwägung der Vorinstanz, wonach das Obergericht die von der
Beschwerdeführerin aufgelisteten Ausführungen und Tatsachenbehauptungen als
rechtlich unerheblich angesehen und deshalb nicht eigens darauf eingegangen
ist, kann keine Verletzung der Verhandlungsmaxime, des Willkürverbots oder
des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin gesehen werden, wie dies die
Beschwerdeführerin vorbringt. Die Begründungspflicht als Ausfluss des
Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet insbesondere nicht, dass sich das
angerufene Gericht mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen
Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV
fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die
Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der
Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die
Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein
Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von
denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3
S. 540; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).
Wie das Kassationsgericht zutreffend feststellte, hat sich das Obergericht
eingehend mit der Behauptung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, die
Anhänger des B.________ bildeten aufgrund des behaupteten animus societatis
eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR. Daraus ist
erkennbar, von welchen Überlegungen sich das Obergericht hat leiten lassen,
weshalb das Kassationsgericht eine Verletzung der Begründungspflicht zu Recht
verneinte. Inwiefern in der tatsächlichen Feststellung des Obergerichts, das
den Anhängern des B.________ einen animus societatis abspricht, eine
Verletzung des Willkürverbots liegen soll, ist nicht dargetan.

3.8 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der
Aufhebungsvereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und G.________ eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Verfahrensgrundsatzes von § 115
Ziff. 2 ZPO ZH sowie des Willkürverbots. Sie habe entgegen der Annahme der
Vorinstanz nicht nur das Datum der Aufhebungsvereinbarung rechtzeitig
bestritten, sondern auch das Zustandekommen dieser Vereinbarung an sich. Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, beanstandete die Beschwerdeführerin in
ihrer Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht die Erwägung des
Obergerichts nicht, wonach sie lediglich das Datum des Aufhebungsvertrages in
Frage gestellt habe, nicht aber, dass sich die Beschwerdegegnerin und
G.________ auf die Aufhebung des Treuhandvertrages geeinigt hätten. Sie kann
diese Beanstandung nicht vor Bundesgericht nachholen und ist damit nicht zu
hören.

3.9 Nicht zu beanstanden ist die Erwägung der Vorinstanz, auf die
unverständliche Rüge der Beschwerdeführerin in Bezug auf "die
'Rechtsnachfolge' der ERB-Nonne im PHD-Vertrag" sowie hinsichtlich der
Aufhebung des "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrags" sei nicht einzutreten,
ebensowenig auf die Rüge, das Obergericht habe den
"Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" als aufgehoben betrachtet. Die Rügen
können in der Tat nicht nachvollzogen werden und durften daher zu Recht als
unverständlich bzw. nicht ausreichend substantiiert betrachtet werden.

3.10 Die Vorinstanz ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin, soweit sie sich
gegen die Frage der rechtlichen Qualifizierung des B.________ bzw. seiner
Mitglieder als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR sowie
diejenige der rechtlichen Bedeutungslosigkeit der Kenntnisnahme einer
Vereinbarung durch die Beschwerdegegnerin wendeten, mit nachvollziehbarer
Begründung nicht eingetreten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs,
des Fairnessgebots gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder des Willkürverbots kann
nicht die Rede sein.

3.11 Die Beschwerdeführerin bezeichnet die vorinstanzlichen Erwägungen im
Zusammenhang mit der obergerichtlichen Feststellung, es lasse sich nicht
sagen, +C.________ habe die Geschäftsführung der Beschwerdegegnerin oder
einer anderen Person überlassen, als aktenwidrig und willkürlich. Diese Rüge
ist unbegründet. Weder die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Zustimmung
verschiedener Personen zum Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag noch die von
ihr angeführten Belege führen zu einer abweichenden Schlussfolgerung, die die
Feststellung der fehlenden Übertragung der Geschäftsführung durch +C.________
als willkürlich erscheinen liesse. Der Hinweis des Kassationsgerichts darauf,
dass G.________ im Verfahren "als 'Finanzverwalterin' von +C.________
bezeichnet" wurde, stützt die Rüge der Aktenwidrigkeit der Beschwerdeführerin
im Übrigen nicht. Die Tatsache, dass der Begriff in Anführungs- und
Schlusszeichen gesetzt wurde, verdeutlicht im Gegenteil, dass es sich dabei
um eine Bezeichnung durch die Beschwerdeführerin und gerade nicht um eine
Annahme der Vorinstanzen in tatsächlicher Hinsicht handelte.

3.12 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass das Obergericht ihm
vorgetragene rechtlich relevante Tatsachen, die sich vor dem Datum des Kaufs
der Liegenschaft E.________ ereignet hätten, in Verletzung des
Gehörsanspruchs sowie des Willkürverbots nicht gewürdigt habe, was den Akten
widerspreche. Die Vorinstanz hat diese Rüge zu Recht verworfen. Wie die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst anmerkt, hat das
Obergericht das von ihr erwähnte und angeblich nicht gewürdigte Aktenstück in
seinen Erwägungen durchaus berücksichtigt.

4.
Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Einer nicht anwaltlich vertretenen Partei wird gemäss bundesgerichtlicher
Praxis grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen, ausser wenn es
sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die
Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen
dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei
zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl.
BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; 125 II 518 E. 5b S. 519 f.). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 16'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: