Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.119/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_119/2007/wim

Urteil vom 9. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

A. ________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau Dr. Eva Druey Just,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter.

Architekturvertrag; örtliche Zuständigkeit,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 7. März 2007.

Sachverhalt:

A.
B. ________ und A.X.________ (Beklagte; Beschwerdeführer) sind Eigentümer
einer Liegenschaft in C.________/GR; sie sind indes in D.________/SZ
domiziliert. Im Jahre 2005 betrauten sie den Architekten Y.________ (Kläger,
Beschwerdegegner) mit der Sanierung des Altbaus auf ihrem Grundstück in
C.________.

A.a Der Kläger führte verschiedene Architekturleistungen aus und zog
Unternehmer bei, die anfangs November 2005 mit der Ausführung von Bauarbeiten
auf der Liegenschaft der Beklagten begannen. Am 13. November 2005 wiesen die
Beklagten den Kläger an, die Bauarbeiten einzustellen. Sie beendeten mit
Schreiben vom 20. Januar 2006 die Zusammenarbeit mit dem Kläger, worauf
dieser am 31. Januar 2006 seine Schlussrechnung stellte, welche die Beklagten
bestritten.

A.b Der Kläger meldete am 28. März 2006 beim Kreisamt Bergün seine Forderung
gegen die Beklagten zur Vermittlung an; nach erfolglosem Sühneversuch
gelangte er am 29. Mai 2006 an das Bezirksgericht Albula mit dem
Rechtsbegehren, die Beklagten seien zur Bezahlung von Fr. 52'414.65 zuzüglich
5 % Zins seit 25. Januar 2006 zu verurteilen. Die Beklagten bestritten in der
Antwort die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Albula, worauf der
Bezirksgerichtspräsident das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit
beschränkte.

A.c Am 2. November 2006 erklärte sich das Bezirksgericht Albula gestützt auf
Art. 19 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den
Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; SR 272) für die
Beurteilung der Streitsache als örtlich zuständig. Zur Begründung führte das
Gericht aus, die behaupteten Leistungen wiesen einen Bezug von einer gewissen
Intensität zum Grundstück der Beklagten auf.

B.
Mit Urteil vom 7. März 2007 wies das Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, die Beschwerde der Beklagten gegen den Entscheid
des Bezirksgerichts Albula vom 2. November 2006 ab. Es bejahte für die
Honorarforderung des Architekten den Gerichtsstand am Ort der gelegenen
Sache, da sich die Leistungen nicht auf Planarbeiten beschränkt, sondern die
Sanierung eines bestehenden Hauses betroffen hätten, die einer näheren
Auseinandersetzung mit dem Grundstück bzw. dem darauf erstellten Haus bedurft
habe.

C.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses reichten die Beschwerdeführer
am 27. April 2007 beim Bundesgericht zivilrechtliche Beschwerde ein. Sie
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass für die streitige Forderung im Gerichtsbezirk Albula kein
Gerichtsstand bestehe. Im Übrigen sei die Sache zur Neubeurteilung der Kosten
und Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügen eine falsche
Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG und eine Verletzung der Garantie
des Wohnsitzgerichtsstandes (Art. 30 Abs. 2 BV).

Das Kantonsgericht Graubünden und der Beschwerdegegner beantragen die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist in der vorliegenden
vermögensrechtlichen Streitigkeit grundsätzlich zulässig (Art. 72 BGG), zumal
der Streitwert mit mehr als Fr. 54'000.-- die Grenze von Art. 74 Abs. 1 lit.
b BGG deutlich übersteigt. Der Kantonsgerichtsausschuss hat als letzte
kantonale Instanz entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Sein Entscheid ist ein
ohne weiteres anfechtbarer Zwischenentscheid über die Zuständigkeit (Art. 92
Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4333). Die Beschwerdeführer, die am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, haben ein rechtlich
geschütztes Interesse an der materiellen Überprüfung des
Zuständigkeitsentscheids vom 7. März 2007 (Art. 76 BGG). Die Beschwerdeführer
rügen neben einer Verletzung von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG auch eine solche
von Art. 30 Abs. 2 BV und erheben damit gemäss Art. 95 lit. a BGG
grundsätzlich zulässige Rügen. Sie haben die Beschwerde gegen den ihnen am
28. März 2007 zugestellten Entscheid der schweizerischen Post am 27. April
2007 übergeben und damit die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 100 Abs.
1 BGG eingehalten (vgl. Art. 44 ff. BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine
Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht
darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache
selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung grundsätzlich an die Vorinstanz
zurück (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG).

2.
Im schweizerischen Recht gilt als allgemeiner zivilrechtlicher Gerichtsstand
der Wohnsitz der beklagten (natürlichen) Person (Art. 30 Abs. 2 BV; Art. 3
Abs. 1 lit. a GestG). Davon sieht das Gerichtsstandsgesetz im 3. Kapitel über
"Besondere Gerichtsstände" Ausnahmen vor. Diese haben regelmässig zum Ziel,
die gerichtliche Durchsetzung bestimmter Kategorien von Ansprüchen
insbesondere durch eine sachbezogene Anknüpfung zu vereinfachen. Sie beruhen
einerseits auf dem Gedanken, dass sich diejenigen Gerichte mit einer
Streitigkeit befassen sollen, die dem zu beurteilenden Sachverhalt räumlich
am nächsten stehen; anderseits sollen dem Kläger Rechtswegbarrieren abgebaut
werden, indem ihm erspart wird, den Beklagten am Wohnsitz zu suchen und
womöglich gegen mehrere Beklagte an je unterschiedlichen Gerichten vorzugehen
(vgl. BGE 123 III 89 E. 3b S. 91 mit Hinweisen). Der 4. Abschnitt des 3.
Kapitels des Gerichtsstandsgesetzes ist mit "Sachenrecht" überschrieben und
enthält in Art. 19 besondere Vorschriften für "Grundstücke" sowie in Art. 20
für "Bewegliche Sachen". Nach Art. 19 Abs. 1 GestG ist das Gericht am Ort, an
dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, nicht
nur zuständig für dingliche Klagen (lit. a) und für Klagen gegen die
Stockwerkeigentümergemeinschaft (lit. b), sondern auch für "andere Klagen,
die sich auf das Grundstück beziehen" (lit. c). Streitig ist, welcher Art
dieser Bezug zum Grundstück bei einer Vertragsklage sein muss, damit Art. 19
Abs. 1 lit. c GestG zur Anwendung kommt.

2.1 Die Zuständigkeit für die Vertragsklagen am Ort der gelegenen Sache wurde
vor Erlass des Gerichtsstandsgesetzes im interkantonalen Verhältnis nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts als Ausnahme vom verfassungsmässigen
Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten nur zurückhaltend bejaht. Grundsätzlich
galt für Klagen aus Vertrag der Wohnsitzgerichtsstand, auch wenn der Vertrag
ein Grundstück zum Gegenstand hatte, wie etwa der Grundstückkauf (BGE 120 Ia
240 E. 3a S. 243 mit Hinweisen). Anerkannt war der Gerichtsstand am Ort der
gelegenen Sache für umstrittene vertragliche Forderungen nur, wenn sie durch
ein Pfand, ein Retentionsrecht oder eine Vormerkung im Grundbuch gesichert
waren (BGE 120 Ia 240 E. 3a S. 244; 92 I 36 E. 2 S. 39), wenn gemischte
Klagen sowohl auf Anerkennung einer Forderung des Bauhandwerkers und
definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu beurteilen waren (BGE
95 II 31 E. 1 S. 33) sowie für den Ausschluss aus der Gemeinschaft der
Miteigentümer (BGE 120 Ia 240 E. 3a S. 244; 117 II 26 E. 3 S. 29 f., je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht lehnte es grundsätzlich ab, aus
prozessökonomischen oder sonstigen Zweckmässigkeitserwägungen von der
verfassungsmässigen Wohnsitzgarantie abzuweichen. Vor allem mit Blick auf die
Rechtssicherheit, die es als besonders wichtig erscheinen lässt, dass der
Rechtssuchende zum voraus mit Bestimmtheit weiss, an welchen Richter er sich
zu wenden hat, wurde eine Ausdehnung auf weitere vertragliche oder sonstige
mit dem Grundstück zusammenhängende Klagen abgelehnt (BGE 92 I 201 E. 4 S.
203 f.). Die Lehre wandte sich gegen diese restriktive Praxis und wollte auch
vertragliche Ansprüche von der Wohnsitzgarantie ausnehmen, wenn sie auf
Einräumung dinglicher Rechte zielten (vgl. BGE 117 II 26 E. 3 S. 29 mit
Hinweisen; siehe auch Oscar Vogel, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Zivilprozessrecht im Jahre 1991, in: ZBJV 129/1993 S. 436 f.).
2.2 Im innerkantonalen Bereich gewährten verschiedene kantonale
Prozessordnungen vor Inkrafttreten des Gerichtsstandsgesetzes den
Gerichtsstand der gelegenen Sache auch für rein persönliche Klagen. Gewisse
Kantone sahen den Gerichtsstand vor für Klagen, die sich auf
Arbeitsleistungen an einem Grundstück bezogen (Art. 69 aZPO/FR; Art. 53 Ziff.
11 aZPO/VD; vgl. Oscar Vogel, Streit und Streiterledigung - Von der
Beweissicherung zum Bauprozess, in: Baurechtstagung 1985, 1. Band, S. 70/86).
Andere Kantone kannten den Gerichtsstand für Klagen, die mit dem Grundstück
im Zusammenhang standen (vgl. etwa § 29 Abs. 2 aZPO/AG; Art. 10 Abs. 2
ZPO/GR; § 29 Abs. 2 aZPO/LU; § 7 Abs. 2 aZPO/TG; § 6 Abs. 2 aZPO/ZH). In den
Kommentaren zu den kantonalen Prozessordnungen wurden dazu etwa genannt
Klagen auf Erfüllung eines Grundstückkaufvertrags oder auf Bestellung eines
beschränkten dinglichen Rechts, Klagen aus Realobligationen, gemischte (zu
dinglichen Klagen akzessorische) Forderungen, Schadenersatzklagen gemäss Art.
679 ZGB oder Forderungen aus widerrechtlicher Beschädigung von Grundstücken
sowie Klagen auf Unverbindlicherklärung eines Grundstückkaufvertrags (vgl.
Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 2.
Aufl. 1998, N. 6 zu § 29 Abs. 2 aZPO/AG; Giusep Nay, Zivilprozessordnung und
Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 24 zu Art. 10
ZPO/GR; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N. 4 zu § 29
aZPO/LU; Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, N. 7
zu § 7 aZPO/TG; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 23 ff. zu §§ 6/7 aZPO/ZH). Die hier
interessierende Konstellation der Klage eines Unternehmers oder eines
Architekten aus einer Forderung, die ein Grundstück betrifft, fand lediglich
in den Kommentaren zur zürcherischen und zur aargauischen Zivilprozessordnung
Erwähnung (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 4 zu §§ 6/7 aZPO/ZH;
Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 6 zu § 29 aZPO/AG). Obwohl die Normen
praktisch gleich lauteten, unterschied sich ihr Anwendungsbereich
beträchtlich. So kam nach § 6 Abs. 2 aZPO/ZH der Gerichtsstand des Ortes des
Grundstücks laut einem Urteil des Zürcher Kassationsgerichts vom 3. April
1989 (publ. in ZR 88/1989 Nr. 36 und SJZ 86/1990 S. 13) nur zum Zug, wenn
sich die Klage gegen den Eigentümer richtete. Es sei nicht Sinn von § 6 Abs.
2 aZPO/ZH, dass grundsätzlich jeder Prozess, der in Zusammenhang mit einem
Grundstück stehe, am Ort dieses Grundstücks geführt werden könnte, auch wenn
keine der Parteien Eigentümerin des Grundstücks wäre. Die Bestimmung lehnte
sich an Art. 4 des inzwischen aufgehobenen Vertrags zwischen der Schweiz und
Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in
Zivilsachen vom 15. Juni 1869 an (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 23 zu
§§ 6/7 aZPO/ZH) und sollte - wie dieser - insbesondere die Rechtsverfolgung
gegen Personen mit Wohnsitz im Ausland erleichtern, indem sie auch für rein
persönliche Klagen den Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache zuliess,
sofern sich diese gegen den Eigentümer des Grundstücks richteten (Hans Ulrich
Walder-Bohner, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen des Bundes und des Kantons
Zürich unter Berücksichtigung anderer Zivilprozessordnungen, 3. Aufl. 1983,
S. 107, Fn. 30; vgl. auch die Botschaft des Bundesrathes an die
Bundesversammlung zum neuen Staatsvertrage mit Frankreich, betreffend
zivilrechtliche Verhältnisse vom 28. Juni 1869, BBl 1869 II 476/490). Für
§ 29 Abs. 2 aZPO/AG genügte hingegen nach einem Urteil des Aargauer
Obergerichts vom 28. Mai 1993 über eine Werklohnforderung (publ. in AGVE
1993, S. 88, E. 1a) ein sachlicher Zusammenhang mit dem Grundstück unabhängig
von der Person des Beklagten. Zur Begründung führte das Obergericht aus, der
Gerichtsstand am Ort des Grundstücks bezwecke, dem örtlich zuständigen
Gericht den Augenschein und den Verkehr mit dem Grundbuchamt zu erleichtern.
Es sei daher nicht einzusehen, weshalb Klagen im Zusammenhang mit einem
Grundstück, die sich nicht gegen den Grundeigentümer oder den am Grundstück
dinglich Berechtigten richteten, nicht auch am Ort des Grundstücks zuzulassen
seien.

3.
Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem
Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon
der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten
verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige
Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes
Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen
Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen
Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Es
können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die
streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen
(BGE 132 III 707 E. 2 S. 710 f. mit Hinweisen).

3.1 Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG sieht den besonderen Gerichtsstand allgemein
für Klagen vor, die sich auf das Grundstück beziehen ("des autres actions en
rapport avec l'immeuble", "le altre azioni inerenti al fondo"), und nennt die
Klagen auf Übertragung von Grundeigentum oder auf Einräumung beschränkter
dinglicher Rechte nur beispielhaft. Aus dem Wortlaut allein lässt sich damit
nicht beantworten, welcher Art der Bezug einer Vertragsklage zum Grundstück
sein muss, um den Gerichtsstand am Ort des Grundbuchs zu begründen.

3.2 Die geltende Formulierung von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG wurde - trotz
Kritik in der Vernehmlassung - vom Bundesrat vorgeschlagen (Botschaft zum
Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [Gerichtsstandsgesetz,
GestG] vom 18. November 1998, BBl 1999 S. 2829/2856). Der Bundesrat hielt
dazu fest, die Neuregelung knüpfe an eine moderne prozessrechtliche Tendenz
an, die im kantonalen Recht begonnen und in jüngeren Gerichtsstandsnormen des
Bundesrechts ihre Fortsetzung gefunden habe. Auf Bundesebene verweist die
Botschaft auf den damals geltenden Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 (SR 211.412.11), wonach für
Klagen auf Übertragung von Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben oder
Grundstücken und auf Eintragung oder Löschung von Grundpfandrechten an
landwirtschaftlichen Grundstücken der Gerichtsstand am Ort der gelegenen
Sache alternativ zur Verfügung stand. Für die hier interessierende
Konstellation hilft dieser Hinweis nicht weiter, da er sich - wie die in Art.
19 Abs. 1 lit. c GestG explizit genannten Beispiele - auf Klagen bezieht, die
zu einer Änderung des Grundbuchs führen können. Die Botschaft zitiert darüber
hinaus Bestimmungen kantonaler Prozessordnungen, darunter § 29 Abs. 2 aZPO/AG
und § 6 Abs. 2 aZPO/ZH. Der Bezug der Klage zum Grundstück müsse von einer
gewissen Intensität sein; ein bloss entfernter sachlicher Zusammenhang würde
nicht genügen. So wäre etwa die Klage eines Unternehmers aus
Reparaturarbeiten am Haus gegen den Grundeigentümer zulässig; ungenügend wäre
hingegen der Zusammenhang, würde sich die Klage gegen irgendeinen Dritten
richten (z.B. gegen den Architekten), der weder das Eigentums- noch das
Nutzungsrecht am Grundstück habe. Damit folgt die Botschaft hinsichtlich der
genannten Beispiele der zürcherischen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 aZPO/ZH,
ohne sich mit der ratio dieser kantonalen Norm auseinander zu setzen und ohne
plausibel zu begründen, warum der Zusammenhang einer Forderung mit einem
Grundstück geringer sein soll, wenn der Kläger die Zahlung der Vergütung
statt vom Grundeigentümer von einem Dritten verlangt (vgl. auch die Kritik
von Georg Naegeli, in: Müller/Wirth [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, Kommentar
zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, N. 31 zu Art. 19
GestG, und Yves Donzallaz, Commentaire de la loi fédérale sur les fors en
matière civile,  N. 38 ff. zu Art. 19 GestG). Der Botschaft ist damit keine
klare Auskunft darüber zu entnehmen, welcher Art der Bezug der Vertragsklage
zum Grundstück sein muss. Auch die parlamentarischen Beratungen helfen nicht
weiter, da die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung von Art. 19 Abs. 1 lit. c
GestG unverändert verabschiedet wurde und zu keinen weiteren Diskussionen
Anlass gab (vgl. AB 1999 N 1032, AB 1999 S 893).

3.3 Die Lehrmeinungen zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG lehnen
sich zum Teil an die Botschaft an und führen ohne weitere Begründung
Werklohnforderungen von Unternehmern im Zusammenhang mit dem Grundstück an
(vgl. Luca Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar
zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, N. 34 zu Art. 19 GestG; Dominik Vock,
Besondere Gerichtsstände im Gerichtsstandsgesetz [GestG], in:
Leuenberger/Pfister-Liechti [Hrsg.], Das Gerichtsstandsgesetz, La loi sur les
fors, S. 41; Fabienne Hohl, Les fors spéciaux de la loi fédérale sur les
fors, in: Leuenberger/Pfister-Liechti [Hrsg.], a.a.O., S. 61). Zum Teil wird
der besondere Gerichtsstand auch für Klagen befürwortet, die Vergütungen für
Arbeiten im Zusammenhang mit Grundstücken betreffen, unbesehen darum, ob sie
sich gegen die Grundeigentümer oder gegen Dritte richten (Naegeli, in:
Müller/Wirth, a.a.O., N. 31 zu Art. 19 GestG; Donzallaz, a.a.O., N. 38 zu
Art. 19 GestG; Nicolas von Werdt, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich,
Gerichtsstandsgesetz, 2. Aufl., Bern 2005, N. 33 und 58 zu Art. 19 GestG).

3.4 Der 4. Abschnitt des Kapitels über die besonderen Gerichtsstände ist mit
"Sachenrecht" überschrieben. Nach der Botschaft spricht der Sachzusammenhang
für die systematische Einordnung der hier massgebenden Norm, während an sich
die Zuständigkeit für die rein obligatorischen Klagen im 5. Abschnitt bei den
Klagen aus Vertrag zu regeln wäre (Botschaft zum GestG, a.a.O., S. 2856). Die
Zuständigkeit am Ort des Grundstücks ist denn auch für die rein
obligatorischen Klagen aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen in Art.
23 GestG im 5. Abschnitt über "Klagen aus besonderen Verträgen" geregelt. Für
diese Streitigkeiten besteht ebenfalls eine zuständigkeitsbegründende
Beziehung zu den Grundstücken. Wäre allein dieser Zusammenhang zu
Grundstücken für die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf Klagen aus Verträgen
entscheidend, bestände kein Sachzusammenhang zu dinglichen Verhältnissen und
die systematische Einordnung von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG wäre nicht
nachvollziehbar. Aus der Gesetzessystematik ist zu schliessen, dass die
streitigen Ansprüche einen dinglichen Bezug aufweisen müssen, um die örtliche
Zuständigkeit nach dieser Bestimmung zu begründen. Diese Voraussetzung trifft
insbesondere für die in der Lehre erwähnten Klagen zu, soweit sie nicht auf
Vertrag beruhen (vgl. etwa Hohl, a.a.O., S. 61). Die in der Norm als
Beispiele angeführten Klagen auf Übertragung von Grundeigentum oder auf
Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken können zu einer
Änderung des Grundbuchs führen. Sowohl die Gesetzessystematik wie die
Beispiele, anhand derer der erforderliche Bezug der Klage zum Grundstück im
Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG zu beurteilen ist, sprechen dafür, dass
für rein obligatorische Klagen ohne jeden sachenrechtlichen Bezug zum
Grundstück die alternative örtliche Zuständigkeit nicht zur Verfügung steht.

3.5 Die ratio von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG ist nicht leicht zu erkennen.
Die Materialien sprechen sich nicht dazu aus, welcher Zweck mit der Norm in
Bezug auf Vertragsklagen verfolgt wird. Der Hinweis in der Botschaft auf die
"moderne prozessrechtliche Tendenz", die im kantonalen Recht begonnen habe
(Botschaft zum GestG, a.a.O., S. 2856), hilft nicht weiter, da die zitierten
kantonalen Normen trotz ihres praktisch identischen Wortlauts nicht
notwendigerweise aus demselben Grund in das Gesetz aufgenommen worden waren
(vgl. oben E. 2.2). Dass der Grundgedanke von Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG -
wie bei den dinglichen Klagen - in der Beweisnähe des Gerichts liegen soll,
das sich nahe am Streitgegenstand befindet (Donzallaz, a.a.O., N. 41 zu Art.
19 GestG; vgl. auch Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N. 1 zu
Art. 19 GestG mit Bezug auf den Zweck von Art. 19 GestG ganz allgemein),
erscheint inkonsequent. Der Gerichtsstand müsste dann für sämtliche
persönlichen Klagen zugelassen werden, die sich auf ein Grundstück beziehen
und in denen die Beweisnähe eine Rolle spielen kann; eine Beschränkung, etwa
auf Klagen gegen den Eigentümer, liesse sich nicht rechtfertigen. Es bestehen
jedoch keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber in Anbetracht der
bisherigen restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. oben E. 2.1)
den Gerichtsstand am Ort des Grundbuchs derart weit öffnen wollte. Die
Botschaft zum GestG sieht im Gegenteil eine Einschränkung vor, indem sie nur
die Klage gegen den Eigentümer, nicht aber gegen einen Dritten zulassen will
(Botschaft zum GestG, a.a.O., S. 2856 f.). Die ratio liesse sich weiter in
der Vereinfachung des Verkehrs mit dem Grundbuchamt sehen (Donzallaz, a.a.O.,
N. 41 zu Art. 19 GestG). Sie könnte schliesslich auch darin liegen, dass das
Gericht am Ort des Grundbuchs besonders geeignet ist für die Beurteilung von
Verträgen, die der öffentlichen Beurkundung bedürfen, da gemäss Art. 55 Abs.
1 SchlT ZGB grundsätzlich die Kantone bestimmen, wie zu beurkunden ist, und
die Beurkundung regelmässig im Kanton vorgenommen wird, in dem das Grundstück
liegt (vgl. auch Stauffer, Einige Bemerkungen zum Gerichtsstand der gelegenen
Sache im bernischen Recht, in: ZBJV 58, S. 414/419). Da keine anderen
gesetzgeberischen Motive ersichtlich sind, ist die ratio der Norm wohl in
diesen beiden Gründen zu suchen.

3.6 Die Herstellung der Rechtssicherheit gehört zu den Zielen des
Gerichtsstandgesetzes (vgl. Fridolin M. R. Walther, Das Bundesgesetz über den
Gerichtsstand in Zivilsachen [Gerichtsstandsgesetz] - Das erste Kapitel einer
gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung?, in ZZPInt 5. Band 2000, S. 313
f.). Die Rechtssicherheit erfordert unverändert, dass der Rechtssuchende zum
voraus mit Bestimmtheit weiss, an welchen Richter er sich wenden kann (vgl.
BGE 92 I 201 E. 4 S. 203 f.). Es bedarf deshalb eines objektiven Kriteriums
für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit. Das in der Botschaft erwähnte
Kriterium der Intensität ist dafür nicht geeignet, müsste doch im Rahmen der
Prozessvoraussetzungen in jedem konkreten Fall geprüft werden, ob der Bezug
des strittigen vertraglichen Anspruchs mit einem Grundstück hinreichend
intensiv ist, um den Wahlgerichtsstand nach Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG zu
begründen. Klagen aus Vertrag müssen einen dinglichen Bezug aufweisen, wie
sich aus der systematischen Stellung der Gerichtsstandsnorm ergibt. Dieser
Bezug kann insbesondere darin bestehen, dass der Entscheid über den
strittigen Anspruch zu einer Grundbuchänderung führen kann, wie dies für die
ausdrücklich erwähnten Klagen auf Übertragung von Grundeigentum oder auf
Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken zutrifft. Für rein
obligatorische Forderungen, die keinen dinglichen Bezug aufweisen und
insbesondere nicht zu einer Änderung des Grundbuchs führen können, steht der
Wahlgerichtsstand am Ort des Grundbuchs auch dann nicht zur Verfügung, wenn
irgendwelche Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstück umstritten sind.
Denn selbst wenn die örtliche Zuständigkeit in diesen Fällen auf Klagen gegen
die Grundeigentümer beschränkt wäre, würde die dingliche Berechtigung des
Beklagten nicht ausreichen, um den nach Gesetz erforderlichen Bezug der Klage
zum Grundstück zu begründen. Die örtliche Zuständigkeit könnte deshalb auch
unter dieser Voraussetzung nicht ohne einzelfallweise Prüfung der Art und
Intensität der Beziehung der strittigen Arbeiten zum Grundstück bestimmt
werden. Ein Entscheid über die örtliche Zuständigkeit in Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls ist aber mit dem Ziel von Zuständigkeitsvorschriften
unvereinbar.

3.7 Das Ergebnis, dass die Klage einen dinglichen Bezug aufweisen muss,
entspricht im Übrigen auch der Ansicht, die der Bundesrat in seiner Botschaft
zur schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006 vertritt. Er
hält fest, dass in diesem Zusammenhang im Gerichtsstandsgesetz eine
Unklarheit besteht, und schlägt deshalb für die bereits in Art. 19 Abs. 1
lit. c GestG genannten "anderen" Klagen neu die Formulierung vor: "Klagen,
die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen". Als Beispiele werden genannt
die Übertragung des Eigentums, die Einräumung einer Dienstbarkeit und die
Vormerkung eines persönlichen Rechts. Damit wird klargestellt, dass - anders
als die Botschaft des GestG vermuten liesse - nach Ansicht des Bundesrats ein
bloss faktischer Bezug der Klage zum Grundstück nicht genügt, um den
Gerichtsstand am Ort des Grundbuchs zu begründen (Botschaft zur ZPO, BBl 2006
S. 7221/7266).

3.8 Im vorliegenden Fall hat der Kläger einen rein vertraglichen Anspruch
gegen die Eigentümer des Grundstücks eingeklagt, auf das sich die
Architekturleistungen beziehen, deren Vergütung er verlangt. Ein dinglicher
Bezug der eingeklagten Forderung zum Grundstück ist nicht ersichtlich. Dem
Kläger steht nach seinen Vorbringen ausschliesslich gestützt auf die
vertragliche Vereinbarung mit den Beklagten eine Forderung für erbrachte
Leistungen zu. Dass diese Leistungen mit einem Grundstück einen Zusammenhang
aufweisen, dessen Eigentümer die Beklagten sind, begründet den
Wahlgerichtsstand nach Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG nicht.

4.
Der Rüge, die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes nach Art. 30 Abs. 2 BV sei
verletzt, kommt gegenüber Gesetzesnormen des Bundes keine eigenständige
Bedeutung zu (Art. 190 BV). Die Beschwerde ist wegen Verletzung von Art. 19
Abs. 1 lit. c GestG gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben.
Zudem ist antragsgemäss festzustellen, dass für die streitige Forderung im
Gerichtsbezirk Albula kein Gerichtsstand besteht. Die Sache ist zur
Neubeurteilung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Die Gerichtskosten
und Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren sind dem
unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs.
1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 7. März 2007 aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass für die streitige Forderung im Gerichtsbezirk Albula kein
Gerichtsstand besteht.

2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung der Kosten und Entschädigungen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann