Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.116/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_116/2007 /len

Urteil vom 27. Juni 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Alstom Technology Ltd.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Patrick Degen,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE).

Markeneintragungsgesuch,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 14. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Alstom Technology Ltd., Baden (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin)
meldete am 18. April 2005 eine dreidimensionale Marke "Turbinenfuss" beim
Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) an. Nachdem das IGE die
Anmeldung beanstandet hatte, präzisierte die Gesuchstellerin am 27. Juli 2007
das Warenverzeichnis und reichte am 21. November 2005 anstelle der bisherigen
Darstellung eine neue Markenabbildung ein. Die bereinigte Anmeldung für das
Markeneintragungsgesuch Nr. 53196/2005 betrifft folgende Darstellung:

Die dreidimensionale Marke wird für folgende Waren der internationalen Klasse
7 beansprucht:
"Komponenten von Strömungsmaschinen, nämlich Schaufeln; Komponenten von
Strömungsmaschinen zur Anordnung in rotierenden Baugruppen, nämlich
Turbinenlaufschaufeln oder Verdichterlaufschaufeln; Komponenten von
Strömungsmaschinen zur Anordnung in statischen Baugruppen, nämlich
Turbinenlaufschaufeln oder Verdichterlaufschaufeln; Befestigungselemente
(Maschinenteile) zur Befestigung von Komponenten in einer rotierenden oder
statischen Baugruppe einer Strömungsmaschine, insbesondere einer Gasturbine;
Tannenbaumbefestigungselemente (Maschinenteile) zur Befestigung von
Turbinenschaufeln oder Verdichterschaufeln in einer Gasturbine; Schaufelfüsse
von Turbinenschaufeln oder Verdichterschaufeln; Komponenten von
Strömungsmaschinen zur Befestigung in rotierenden oder statischen Baugruppen,
nämlich Wärmestausegmente, Diffusorsegmente, Strömungsleitelemente,
Dichtungselemente, Labyrinthsegmente."
Das IGE wies das Markeneintragungsgesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2006 für
alle beanspruchten Waren zurück.

B.
Mit Urteil vom 14. März 2007 wies das Verwaltungsgericht des Bundes die
Beschwerde der Gesuchstellerin ab und bestätigte die Verfügung des IGE. Das
Verwaltungsgericht kam zum Schluss, die seitlichen Wellen des "Tannenbaums"
seien rein technisch motiviert und auch das stilisierte "A" sei weder als
Bestandteil noch nach dem Gesamteindruck als betrieblicher Herkunftshinweis
erkennbar, zumal eine technische Funktion des Rechtecks denkbar sei. Da die
angemeldete Form nicht als verkehrsdurchgesetzt angemeldet wurde und die
Gesuchstellerin eine derartige Einschränkung abgelehnt hatte, prüfte das
Gericht nicht, ob die Form eine nachträgliche Unterscheidungskraft erlangt
hatte.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. April 2007 stellt die Gesuchstellerin
folgende Anträge:
"Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2007 (...) betreffend
das Markenhinterlegungsgesuch Nr. 53196/2005 "dreidimensionale Marke" sei
aufzuheben und das Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, die Marke
gemäss Markeneintragungsgesuch Nr. 53196/2005 "dreidimensionale Marke" im
schweizerischen Markenregister einzutragen.
Eventualiter:
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2007 (...) betreffend
das Markenhinterlegungsgesuch Nr. 53196/2005 "dreidimensionale Marke" sei
soweit das nachfolgende, eingeschränkte Warenverzeichnis betreffend
aufzuheben, und das Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, die Marke
gemäss Markeneintragungsgesuch Nr. 53196/2005 "dreidimensionale Marke" mit
dem nachfolgenden, eingeschränkten Warenverzeichnis im schweizerischen
Markenregister einzutragen:
Beanspruchte Waren (Kl. 7): Komponenten von Strömungsmaschinen zur Anordnung
in statischen Baugruppen, nämlich Turbinenlaufschaufeln oder
Verdichterlaufschaufeln; Befestigungslemente (Maschinenteile) zur Befestigung
von Komponenten in einer rotierenden oder statischen Baugruppe einer
Strömungsmaschine, insbesondere einer Gasturbine; Komponenten von
Strömungsmaschinen zur Befestigung in rotierenden oder statischen Baugruppen,
nämlich Wärmestausegmente, Diffusorsegmente, Strömungsleitelemente,
Dichtungselemente, Labyrinthsegmente."
Subeventualiter:
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2007 (...) sei
aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurück zu weisen. "
Ausserdem stellt die Beschwerdeführerin die prozessualen Anträge, es sei der
Beschwerde hinsichtlich der von der Vorinstanz festgelegten Kostenliquidation
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Protokoll der
Instruktionsverhandlung der Vorinstanz vom 28. Februar 2007 sowie die
anlässlich dieser Verhandlung erstellten Fotos seien aus den Akten zu weisen.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht und das IGE beantragen in ihren Antworten, die
Beschwerde sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist am 14. März 2007 gefällt worden und damit nach
Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007. Das neue Recht ist gemäss Art. 132
BGG auf das vorliegende Verfahren anwendbar.

2.
Die Beschwerdeführerin hat um aufschiebende Wirkung betreffend der Kosten
ersucht, worauf die Vorinstanz erklärt hat, diese würden bis zum Entscheid
des Bundesgerichts ohnehin nicht vollstreckt; mit dem Entscheid in der Sache
wird das Gesuch gegenstandslos. Das IGE vertritt allerdings in der Antwort
die Ansicht, es handle sich beim angefochtenen Entscheid um ein
Gestaltungsurteil, dem nach Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt. Für diese Ansicht spricht, dass der
Registereintrag konstitutiv wirkt. Die Beschwerde hat jedoch grundsätzlich
keinen Suspensiveffekt. Damit soll einer falschen Attraktivität des
Rechtsmittels entgegengewirkt werden (Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 S. 4342). Dieser Zweck
legt eine einschränkende Auslegung der in Art. 103 Abs. 2 BGG genannten
Ausnahmen nahe. Als Beispiele für Gestaltungsurteile werden in der Botschaft
Entscheide erwähnt, welche Streitigkeiten über private Rechte gestalterisch
regeln, also auch erstinstanzlich schon als klassische Gestaltungsurteile
ergehen (Botschaft, a.a.O., S. 4342 f.). Der Registereintrag ist aber seiner
Form nach eine Verfügung, wofür Art. 103 Abs. 2 BGG im Rahmen der
öffentlichrechtlichen Beschwerde auch dann keine Suspensivwirkung von
Gesetzes wegen vorsieht, wenn sie konstitutiv wirkt. Praktisch ist nicht
erkennbar, inwiefern sich der Vollzug dieses Entscheides grundsätzlich
schwerwiegender auswirken könnte als etwa in Zivilsachen, die Leistungen zum
Gegenstand haben, oder in öffentlichen Angelegenheiten, die Verfügungen
insbesondere mit Konstitutivwirkung betreffen. Der angefochtene Entscheid
über die streitige Markeneintragung kann nicht als Gestaltungsurteil im Sinne
von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG qualifiziert werden. Der Antrag der
Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung sei gestützt auf Art. 103 Abs.
3 BGG zu gewähren, ist zu Recht eingereicht worden.

3.
Streitgegenstand bildet die Eintragung der dreidimensionalen Form
"Turbinenfuss" ins Register für Marken. Dafür ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b
Ziff. 2 BGG die Beschwerde in Zivilsachen das massgebende Rechtsmittel, die
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nur zulässig ist, wenn
ein bestimmter Streitwert erreicht wird (Art. 74 BGG). Die Vorinstanz hat den
Streitwert auf Fr. 25'000.-- festgesetzt. Die Beschwerdeführerin stellt sich
auf den Standpunkt, es handle sich nicht in erster Linie um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit. Im Übrigen sei der Streitwert auf über Fr.
30'000.-- zu schätzen.

3.1 Nach Art. 74 Abs. 1 BGG muss der Streitwert in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten mindestens Fr. 30'000.-- betragen, sofern es sich nicht um
einen arbeits- oder mietrechtlichen Fall handelt. Vorbehalten bleiben die in
Art. 74 Abs. 2 BGG vorgesehenen Ausnahmen. Der Streitwert bestimmt sich bei
Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz
streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Lautet ein Begehren
nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht
den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG).

3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stehen beim
Markeneintragungsbegehren Vermögensinteressen auf dem Spiel. Der Markenschutz
verleiht dem Berechtigten ein ausschliessliches Recht (Art. 13 MSchG; SR
232.11) und damit einen wirtschaftlichen Mehrwert am Zeichen, für das er
beansprucht wird. Selbst eine noch nicht in Gebrauch genommene Marke hat
einen wirtschaftlichen Grundwert (vgl. Johann Zürcher, Der Streitwert im
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechtsprozess, sic! 2002, S. 493/504). Dass
das Register auch öffentlichen Interessen dient, ändert nichts daran, dass
die Eintragung eines konkreten Zeichens Vermögensinteressen betrifft und der
Streit um den Bestand der Marke eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist.
Die Auslegung des geltenden BGG wird sodann nicht beeinflusst durch die alte
Prozessordnung, wonach die Markeneintragung auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(Art. 97 ff. OG) ebenso wie auf Berufung über Zivilrechtsstreitigkeiten in
Markensachen (Art. 45 OG, vgl. auch Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) ohne Rücksicht
auf den Streitwert zu beurteilen war. Die Beschwerde in Zivilsachen gegen
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ist nach geltendem Recht unter
Vorbehalt von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG nur zulässig, wenn der Streitwert von
mindestens Fr. 30'000.-- erreicht ist.

3.3 Der Streitwert in Angelegenheiten, die sich mit dem Bestand oder der
Verletzung von Immaterialgüterrechten befassen, ist schwer bestimmbar (Lucas
David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR Bd. I/2, 2. Aufl. 1998,
S. 29; Leonz Meyer, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und
Firmen, sic! 2001, S. 559/560). In der Lehre wird deshalb vorgeschlagen, es
seien aufgrund von Erfahrungswerten über den Wert der umstrittenen Rechte
Richtlinien oder Eckdaten aufzustellen, die vermutungsweise der Schätzung des
prozessual massgebenden Streitwerts zugrunde gelegt werden können. In diesem
Sinne wird in der Lehre gestützt auf die Erfahrungen in der Praxis
angenommen, dass der Streitwert zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.--
liegt, wenn es um eher unbedeutende Zeichen geht (Zürcher, a.a.O., S. 505;
Meyer, a.a.O., S. 563; David, a.a.O., S. 29). Von diesem Erfahrungswert kann
für die Schätzung des Streitwerts gemäss Art. 51 Abs. 2 BGG ausgegangen
werden, wenn die Eintragung einer Marke umstritten ist und keine konkreten
Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke
sprechen.

3.4 Der Streitwert für die vorliegende Beschwerde ist auf Fr. 100'000.-- zu
schätzen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen vermuten, dass ihr
Interesse am Markenschutz für die Kennzeichnung komplexer
Industrieerzeugnisse als international tätiges Unternehmen sehr erheblich
ist. Die Beschwerdeführerin verwendet das Zeichen bereits, so dass jedenfalls
davon auszugehen ist, dass nicht allein der Grundwert für noch nicht
gebrauchte Kennzeichen auf dem Spiele steht. Von einem offensichtlich
unbedeutenden Zeichen kann jedenfalls nicht die Rede sein, weshalb von einem
Streitwert an der Obergrenze für den bestrittenen Bestand solcher Zeichen
auszugehen ist. Die Schätzung der Vorinstanz, die ihrem Kostenentscheid einen
Streitwert von Fr. 25'000.-- zugrunde gelegt hat, ist dagegen nicht
nachvollziehbar. Die von der Vorinstanz zitierte Literatur - auf die auch im
vorliegenden Verfahren Bezug genommen wird - geht durchwegs von einem
minimalen Streitwert von Fr. 50'000.-- aus und befürwortet einen geringeren
Wert nur bei Nachweis besonderer Umstände. Der Streitwert von mindestens Fr.
30'000.-- ist vorliegend überschritten, so dass insoweit die Beschwerde in
Zivilsachen zulässig ist.

4.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG). Dazu gehört das Verfassungs-, Gesetzes- und
Verordnungsrecht des Bundes. Da vorliegend kein Entscheid über vorsorgliche
Massnahmen zu beurteilen ist (Art. 98 BGG), sind danach sämtliche Rügen
zulässig, die die Verletzung von Bundesrechtsnormen betreffen. Die Begründung
der Rechtsschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit die Begründung
der Beschwerde diesen Anforderungen genügt, wendet das Bundesgericht das
Recht von Amtes wegen an; es prüft jedoch die Verletzung von Grundrechten nur
insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 BGG).

5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet das Protokoll der Instruktionsverhandlung
als unrichtig und den durchgeführten Augenschein einer Turbinenschaufel als
Warenbeispiel für irrelevant und verlangt die Entfernung von Protokoll und
Fotos aus den Akten. Sie rügt als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass
das Bundesverwaltungsgericht Beweismassnahmen durchgeführt habe, ohne dies
anzukünden. Darüber hinaus habe sie nie formell Gelegenheit gehabt, sich zum
Ergebnis der Beweisaufnahme zu äussern.

5.1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nach Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Beschwerdeführerin
begründet nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die Vorinstanz die aus Art.
29 Abs. 2 BV fliessenden verfassungsrechtlichen Minimalgarantien an die
Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt haben könnte. Sie beruft sich
vielmehr auf bundesrechtliche Verfahrensvorschriften (Art. 30 VwVG, Art. 4
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 BZP sowie Art. 32 Abs. 1 und Art. 33
Abs. 1 VwVG), deren Verletzung das Bundesgericht grundsätzlich frei prüft
(Art. 106 Abs. 1 BGG).

5.2 Die Berichtigung des Sachverhalts nach Art. 105 Abs. 2 BGG setzt in jedem
Fall voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die
Sachverhaltserhebungen der Vorinstanz seien unnötig gewesen und das Ergebnis
sei irrelevant. Sie hält damit selbst dafür, dass die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sein kann, was eine
Berichtigung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst. Soweit die
Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe systemwidrig
Sachverhaltsermittlungen vorgenommen und damit den Streitgegenstand des
Eintragungsverfahrens überschritten, was zu einer unrichtigen Rechtsanwendung
geführt habe, rügt sie die Verletzung der massgebenden materiellen
Vorschriften.

6.
Nach Art. 1 MSchG ist die Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (Abs. 1). Sie kann unter anderem eine dreidimensionale Form
sein (Abs. 2). Vom Markenschutz absolut ausgeschlossen sind jedoch Zeichen,
die Gemeingut sind, sofern sie sich für die beanspruchten Produkte nicht
durchgesetzt haben (Art. 2 lit. a MSchG). Für Formmarken im engeren Sinn
sieht Art. 2 lit. b MSchG vor, dass sie vom Markenschutz absolut
ausgeschlossen sind, wenn sie das Wesen der Ware ausmachen oder technisch
notwendig sind; diese besonderen Schutzausschlussgründe konkretisieren den
Kern des absoluten Freihaltebedürfnisses (BGE 129 III 514 E. 2.3 S. 517; 131
III 121 E. 2 S. 123 f.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid
geschlossen, die umstrittene Form gehöre zum Gemeingut im Sinne von Art. 2
lit. a MSchG; sie hat keine Feststellungen getroffen, woraus sich ein
absoluter Schutzausschlussgrund nach Art. 2 lit. b MSchG ergeben könnte.

6.1 Zum Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG gehören nach der üblichen
Einteilung neben den hier nicht zur Diskussion stehenden Freizeichen, den
Herkunftsangaben und den elementaren Zeichen insbesondere beschreibende
Angaben, die von den Adressaten als Hinweis auf die Art oder Beschaffenheit
des gekennzeichneten Objekts verstanden werden. Besonders für Formen gelten
neben einfachen geografischen Grundelementen als Gemeingut solche, die weder
in ihren Elementen noch in ihrer Kombination vom Erwarteten und Gewohnten
abweichen, daher mangels Originalität nicht im Gedächtnis der Abnehmer haften
bleiben und aus diesem Grund nicht kennzeichnend wirken. Dabei ist die
Originalität aufgrund eines Vergleichs der beanspruchten Form gegenüber den
üblichen Formen im beanspruchten Warensegment zu bestimmen (zur Publikation
bestimmtes Urteil 4A.1/2007 vom 20. April 2007, E. 3.1 und E. 3.3 mit
Hinweisen). Ob insofern eine Form geeignet ist, die gekennzeichnete Ware zu
individualisieren, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den das Zeichen
bei den massgebenden Adressaten hinterlässt. Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich als Rechtsfrage frei, wie der massgebende Adressatenkreis für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzugrenzen ist (BGE 128 III 96
E. 2 S. 97; vgl. auch Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic!
2007, S. 3/11; zur Publikation bestimmtes Urteil 4A.1/2007 vom 20. April
2007, E. 4).

6.2 Die umstrittene Form wird für Waren der internationalen Klasse 7
beansprucht, insbesondere für Komponenten von Strömungsmaschinen. Als
Abnehmer der beanspruchten Waren hat das IGE in der Verfügung vom 12. Juli
2006 Spezialisten im Bereich Turbinen erachtet und den massgebenden
Adressaten-Kreis entsprechend definiert. Die Vorinstanz hat dagegen gehalten,
die Unterscheidungskraft des Zeichens sei ebenso aus der Sicht des fachlich
zwar ausgebildeten, in den Gestaltungsdetails der am Markt erhältlichen
Produkte aber weniger geschulten Transport-, Betriebs- und Wartungspersonals
der beanspruchten Waren zu beurteilen. Sie hat erwogen, die einzelnen
Baukomponenten und Segmente der Maschinen würden auch von weniger
fachmännischem Personal wahrgenommen; selbst wenn die Komponenten der
Strömungsmaschinen vor allem von technischen Experten des Turbinenbaus
bestellt, geliefert und eingebaut würden, sei deshalb die entsprechende
Kennzeichnung nicht nur aus der Sicht von versierten Bau- und
Wartungsexperten zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin rügt insofern
zutreffend, dass der massgebliche Adressatenkreis nach den tatsächlichen
Abnehmern der Ware zu definieren ist. Dass die Zeichen von anderen Personen
wahrgenommen werden können, kann allein nicht dazu führen, den massgebenden
Adressatenkreis auf sie zu erweitern. Denn massgebend für die
Kennzeichnungsfunktion der Marke ist nicht die Möglichkeit der Wahrnehmung,
sondern das Interesse der Adressaten, deren Verhalten durch die Kennzeichnung
beeinflusst wird, weil sie insbesondere ihre Wahl von Produkten danach
richten können. Nur in diesem Falle wird das Zeichen tatsächlich auch
wahrgenommen, bleibt im Gedächtnis als Kennzeichen haften und beeinflusst
entsprechend den Wettbewerb.

6.3 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darstellt, sind die massgeblichen
Adressaten der umstrittenen Form Personen, die in der Schweiz Einkäufe für
Turbinenteile tätigen, um sie entweder im Betrieb eines Turbinenbetreibers
einbauen zu lassen oder weiter zu verkaufen. Es handelt sich um
qualifizierte, technisch gut ausgebildete Personen, um Spezialisten im
Bereich von Turbinen. In der Wahrnehmung dieser Personen ist im Unterschied
zu derjenigen des allgemeinen Publikums die Tannenbaum-förmige Gestalt der
beanspruchten Form spontan als eine der gängigsten Ausführungen von
Schaufelfussgestaltungen erkennbar, wie sich aus den bei den Akten liegenden,
vom IGE beigezogenen Patentschriften zwanglos ergibt. Die Form in ihrer
grundsätzlichen Ausgestaltung als "Tannenbaum" wird für die beanspruchten
Elemente von Strömungsmaschinen von den Adressaten daher nicht als unerwartet
oder originell wahrgenommen, sondern als Hinweis auf gängige
Schaufelfussgestaltungen verstanden. Der beschreibende Charakter der Form für
die beanspruchten Waren besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nicht nur dann, wenn die dreidimensionale Form als Formmarke im engeren Sinn
verwendet wird und die Ware selbst verkörpert. Sie hat in ihrer Verwendung
als Kennzeichen für die beanspruchten Elemente von Strömungsmaschinen in der
massgebenden Wahrnehmung der Fachleute für Turbinen auch dann beschreibenden
Charakter, wenn sie als Form im weiteren Sinn die beanspruchten Elemente von
Strömungsmaschinen kennzeichnet und daher gemäss den Vorbringen der
Beschwerdeführerin wie eine Bildmarke zu beurteilen wäre.

6.4 Die Tannenbaum-förmige Gestaltung für die beanspruchten Waren, welche die
Beschwerdeführerin als zwei wellenförmige Seitenteile mit drei Wellen
unterschiedlicher Grösse und Form und schräg gestellter keilförmiger Erhebung
um einen quaderförmigen Mittelteil beschreibt, kann nicht als unerwartet
qualifiziert werden. Diese Formgebung ist vielmehr für
Schaufelfussgestaltungen verbreitet und wird daher vom massgebenden
Adressatenkreis als üblich wahrgenommen. Daran ändert entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin nichts, dass die Keil- und Wellenelemente besonders
geformt sind. Denn es spricht nichts dafür, dass die als Besonderheiten
beschriebene konkrete Formgebung nicht im Rahmen der Variationsbreite
entsprechender Gestaltungen für Schaufelfüsse liegen sollte und schon aus
diesem Grund nicht als originell und unerwartet auffällt. Auch bei der
besonderen, technisch geprägten Aufmerksamkeit der Adressaten kann sodann
nicht angenommen werden, dass die Ausbuchtungen im Fussbereich und die schräg
nach innen laufende, rechteckige Vertiefung als derart originell und
unerwartet auffallen, dass sie kennzeichnend wirken. Diese Elemente
erscheinen für sich betrachtet als banal und prägen sich nicht stark im
Gedächtnis ein. Im Rahmen der gesamten Form, welche die Beschwerdeführerin
als Marke eintragen möchte, kommt diesen Elementen sodann untergeordnete
Bedeutung zu. Sie vermögen den in der Erinnerung bleibenden Gesamteindruck
ebenso wenig zu prägen wie die besondere Ausgestaltung der Elemente, welche
die Form des "Tannenbaums" bilden. Die individuellen Merkmale der für
Segmente von Strömungsmaschinen beanspruchten Form genügen nicht, um sie
derart von den im beanspruchten Warensegment gängigen
Schaufelfussausgestaltungen abzuheben, dass sie von den Adressaten als
Hinweis auf das Unternehmen der Beschwerdeführerin verstanden würden.

6.5 Die umstrittene Form ist von den Vorinstanzen zutreffend dem Gemeingut
zugeordnet worden. Inwiefern dies für die im Eventualantrag der
Beschwerdeführerin aufgeführten Elemente von Strömungsmaschinen nicht
zutreffen sollte, ist der Begründung der Beschwerde nicht zu entnehmen und
auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist insgesamt als unbegründet
abzuweisen.

7.
Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 66 Abs. 1
BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind dagegen
nach Art. 68 Abs. 3 BGG nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: