Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.114/2007
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4A_114/2007

Urteil vom 25. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Mazan.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hafter,

gegen

Bank X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Stieger.

Arbeitsvertrag; Gewinnbeteiligung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen die Urteile vom 12. März 2007 und vom 28.
Juni 2004 und den Beschluss vom 30. Juni 1999 des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, sowie gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2005.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdeführer) trat am 1. September 1972 bei der Bank
X.________ (Beschwerdegegnerin) als Sachbearbeiter der Abteilung "Corporate
Services" ein und war ab 1989 deren Generaldirektor und Vorsitzender der
Geschäftsleitung. In der ersten Hälfte September 1989 kündigte der
Beschwerdeführer seinen Arbeitsvertrag mit der Beschwerdegegnerin mündlich.
Die Parteien verständigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
per Ende September 1992.
Bis 1990 hatte die Beschwerdegegnerin an die Geschäftsleitung und einzelne
Kadermitglieder Gewinnbeteiligungen in Form von sogenannten "Bons de
Jouissance" ausgerichtet. Zu deren Ablösung wurden über eine längere Zeit
neue Gewinnbeteiligungsformen diskutiert. Schliesslich wurde das
"Long-term-Incentive Scheme" (nachfolgend "LIS") eingeführt. Das LIS sah
unter anderem vor, dass beim Ausscheiden eines Kadermitglieds aus den
Diensten der Bank der Gewinnbeteiligungsanspruch grundsätzlich erhalten
bleibt. Der Anspruch entfällt nur, wenn der ausscheidende Mitarbeiter als
sog. "bad leaver" zu qualifizieren ist.

B.
Mit Klage beim Arbeitsgericht Zürich vom 15. April 1997 forderte der
Beschwerdeführer die sich aus dem LIS zu seinen Gunsten ergebende
Gewinnbeteiligung für die Jahre 1991 und (pro rata) 1992. Mit Teilurteil vom
30. Oktober 1998 sprach das Arbeitsgericht dem Beschwerdeführer einen von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Betrag von Fr. 1'023'750.-- zuzüglich Zins
zu und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zur Auskunfterteilung und zur
Gewährung der Einsicht in die im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage
relevanten Geschäftsunterlagen für das Geschäftsjahr 1992. Gegen dieses
Teilurteil erhob die Beschwerdegegnerin Berufung ans Obergericht des Kantons
Zürich. Mit Beschluss vom 30. August 1999 hob das Obergericht das Teilurteil
des Arbeitsgerichts auf und wies den Prozess zur Durchführung eines
Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung ans Arbeitsgericht zurück.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens wurde die Beschwerdegegnerin vom
Arbeitsgericht zu den selben Leistungen wie schon im ersten Teilurteil des
Arbeitsgerichtes verpflichtet. Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin erneut
Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 28. Juni 2004
wies das Obergericht des Kantons Zürich die Klage ab. Zur Begründung führte
es im Wesentlichen aus, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf Beteiligung am LIS zu bejahen sei, doch habe er als
"bad leaver" zu gelten und sei deshalb seines Anspruchs auf Beteiligung am
LIS verlustig gegangen. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht des Kantons Zürich, der
Beschwerdeführer überdies eidgenössische Berufung ans Bundesgericht. Mit
Beschluss vom 20. Juni 2005 wies das Kassationsgericht die Beschwerde des
Beschwerdeführers ab; die Beschwerde der Beschwerdegegnerin hiess das
Kassationsgericht gut und hob das Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich
vom 28. Juni 2004 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der
Erwägungen ans Obergericht zurück.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2005 trat das Bundesgericht auf die Berufung des
Beschwerdeführers nicht ein.
Mit Urteil vom 12. März 2007 wies das Obergericht die Klage des
Beschwerdeführers ab.

C.
Am 26. April 2007 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen gegen
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2007 sowie gegen
den Beschluss des Obergerichts vom 30. August 1999, das Urteil des
Obergerichts vom 28. Juni 2004 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 20. Juni 2005 als Vor- bzw. Zwischenentscheide und
stellte folgende Anträge:
"1.Das Urteil des Obergerichtes vom 12. März 2007 sei aufzuheben und das
Teilurteil des Arbeitsgerichtes Zürich vom 11. September 2002 sei zu
bestätigen.
Eventuell: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz, eventuell an das Arbeitsgericht Zürich
zurückzuweisen.

2. Ziff. 5 und 6 des Dispositivs des Zirkulationsbeschlusses des
Kassationsgerichtes betreffend Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
sei aufzuheben, und zur neuen Entscheidung an das Kassationsgericht
zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
[Beschwerdegegnerin]."
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil das angefochtene Endurteil des Obergerichtes am 12. März 2007 und damit
nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110) am 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht
die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Endentscheide. Gegen
Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Frage der Zuständigkeit oder ein
Ausstandsbegehren betreffen, ist die Beschwerde unter den von Art. 93 Abs. 1
und 2 BGG genannten Bedingungen zulässig. Ist eine Beschwerde gegen Vor- oder
Zwischenentscheide nach diesen Vorschriften nicht zulässig oder wurde von ihr
kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide
gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Von einem Vor- oder
Zwischenentscheid ist auszugehen, wenn in ihm eine einzelne
materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung urteilsmässig erledigt worden ist,
sei es, dass dies im Urteilsdispositiv ausdrücklich angeordnet wird, oder sei
es, dass die im Dispositiv enthaltene Rückweisung sich damit begnügt, auf die
Erwägungen Bezug zu nehmen (BGE 132 III 785 E. 2 S. 789 mit Hinweisen
[betreffend Art. 50 Abs. 1 OG]).
Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen in erster
Linie gegen das Urteil des Obergerichtes vom 12. März 2007, gleichzeitig aber
auch gegen zwei frühere Entscheide des Obergerichtes - Urteil vom 28. Juni
2004 und Beschluss vom 30. August 1999 -, die in Bezug auf gewisse Erwägungen
Teil des Urteils vom 12. März 2007 geworden sind. Bei diesem Urteil vom 12.
März 2007 handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG), gegen den
unter Vorbehalt der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 BGG)
die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist (vgl. im Einzelnen E. 3.2.2.).
Zusätzlich richtet sich die Beschwerde auch gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichtes vom 20. Juni 2005. Bei diesem Rückweisungsentscheid
handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der damals nicht mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden konnte (vgl. den die gleichen
Parteien betreffenden Beschluss 4C.307/2004 vom 19. Juli 2005), so dass der
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichtes im Rahmen der vorliegenden
Beschwerde mitangefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG), zumal dieser
Entscheid das Obergericht gemäss § 104 a Abs. 1 GVG/ZH bindet (vgl. im
Einzelnen E. 3.2.1.4).

3.
Im kantonalen Verfahren war in erster Linie umstritten, ob der
Beschwerdeführer am LIS beteiligt war und ob anlässlich einer Sitzung des
Salary Committee der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 1992 zwischen den
Parteien eine Vereinbarung über die Beteiligung des Beschwerdeführers im
Umfang von 1,3 % getroffen wurde.

3.1 Das Obergericht hat im Urteil vom 12. März 2007 - unter Verweis auf das
Teilurteil des Arbeitsgerichtes vom 11. September 2002 - festgestellt, dass
der Beschwerdeführer den Nachweis für die von ihm behauptete ausdrückliche
Vereinbarung hinsichtlich seiner Beteiligung am LIS im Umfang von 1,3 % nicht
erbringen konnte. Die Feststellung, dass keine ausdrückliche Vereinbarung
zwischen den Parteien über eine Beteiligung des Beschwerdeführers am LIS
zustande gekommen ist, wird in der vorliegenden Beschwerde nicht beanstandet.

3.2 Sodann hielt das Obergericht einerseits unter Verweis auf die
verbindlichen Feststellungen des Kassationsgerichtes im Zirkulationsbeschluss
vom 20. Juni 2005 fest, dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdegegnerin
im Verlauf des Prozesses nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese
eingestanden habe, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Offerte für eine
Beteiligung von 1,3 % am LIS abgegeben zu haben, welche dieser durch
Stillschweigen im Sinne von Art. 6 OR habe annehmen können, so dass die
Beschwerdegegnerin nicht auf einem angeblichen prozessualen Zugeständnis
behaftet werden könne (nachfolgend E. 3.2.1). Andrerseits erwog das
Obergericht in seinem Urteil vom 12. März 2007 - mit weitgehend identischer
Begründung wie im Obergerichtsurteil vom 28. Juni 2004 -, dass unter
Berücksichtigung aller Umstände bei Vertragsabschluss nach dem
Vertrauensprinzip nicht vom Abschluss einer Vereinbarung in Bezug auf eine
Beteiligung des Beschwerdeführers am LIS im Umfang von 1,3 % ausgegangen
werden könne, weil im Beweisverfahren weder über die definitive Ausgestaltung
des LIS noch die Berechtigung der einzelnen Personen - und dabei insbesondere
des Klägers - Klarheit habe geschaffen werden können (nachfolgend E. 3.2.2).
3.2.1 Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat im Zirkulationsbeschluss
vom 20. Juni 2005 die - vom Obergericht im Urteil vom 28. Juni 2004 und vom
Arbeitsgericht im Teilurteil vom 11. September 2002 vertretene - Auffassung
verworfen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Rechtsschriften im
Verfahren vor Arbeitsgericht verbindlich zugegeben habe, eine Offerte für
eine Beteiligung von 1,3 % gemacht zu haben, welche seitens des
Beschwerdeführers gemäss Art. 6 OR durch Stillschweigen habe angenommen
werden können. Unter Berücksichtigung der im kantonalen Berufungsverfahren
abgegebenen Präzisierungen, denen trotz des grundsätzlichen Novenverbotes
gemäss § 267 ZPO/ZH Rechnung zu tragen sei, sei davon auszugehen, dass es
sich bei diesen vermeintlichen Zugaben um eine blosse Eventualbegründung
gehandelt habe, auf welcher die Beschwerdegegnerin nicht behaftet werden
könne. Das Obergericht und das Arbeitsgericht seien daher in Verletzung der
Verhandlungsmaxime in Verbindung mit den Bestimmungen des Novenrechts im
Berufungsverfahren von einer Zugabe der Beschwerdegegnerin ausgegangen,
obwohl diese in der Berufungsbegründung überzeugend und in zulässiger Weise
dargetan habe, weshalb kein Zugeständnis in Bezug auf das Vorliegen einer
Offerte abgegeben worden sei. Diese Begründung des Kassationsgerichtes wird
vom Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht als verfassungswidrig gerügt.

3.2.1.1 Soweit der Beschwerdeführer einzig gestützt auf die Vorbringen der
Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Arbeitsgericht geltend macht, diese habe
die Abgaben einer Offerte zugestanden und die gegenteilige Auffassung des
Kassationsgerichtes sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben
(Art. 9 BV), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Kassationsgericht
hat ausdrücklich ausgeführt, bei ausschliesslicher Berücksichtigung der
erstinstanzlichen Rechtsschriften sei nachvollziehbar, wenn das Arbeits- und
Obergericht auf eine Zugabe des Inhalts geschlossen habe, dass seitens der
Beschwerdegegnerin eine verbindliche Offerte für eine Beteiligung am LIS im
Umfang von 1,3 % gemacht worden sei. Massgebend ist jedoch für das
Kassationsgericht, ob aufgrund der erstinstanzlichen Rechtsschriften
(Arbeitsgericht) in Verbindung mit den Präzisierungen im Berufungsverfahren
(Obergericht) von einer verbindlichen Zusage ausgegangen werden kann.

3.2.1.2 Zu prüfen ist folglich einzig, ob das Kassationsgericht die Frage des
Vorliegens der behaupteten Zugabe zu Recht aufgrund der erstinstanzlichen
Rechtsschriften und der Präzisierungen im Berufungsverfahren geprüft hat und
- wenn ja - ob aufgrund dieser Vorbringen vor Arbeitsgericht und Obergericht
ohne Willkür von einer entsprechenden Zugabe ausgegangen werden kann. Zur
Frage, ob die Präzisierungen im Berufungsverfahren mitberücksichtigt werden
durften, hat das Kassationsgericht unter Hinweis auf eine Literaturstelle
(Martin Sarbach, Die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht im
schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2003, S. 170) ausgeführt, dass schon
vor Arbeitsgericht aufgrund der unklaren Behauptungslast Anlass zur Ausübung
der richterlichen Fragepflicht bestanden hätte und bei unterbliebener
Ausübung der richterlichen Fragepflicht Präzisierungen im
Rechtsmittelverfahren nicht gegen das grundsätzliche Novenverbot von § 267
ZPO verstossen würden. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf zu behaupten, das
Kassationsgericht habe in willkürlicher Weise die Eventualmaxime (§ 114 ZPO)
und das Verbot neuer Vorbringen im Berufungsverfahren (§ 267 ZPO) verletzt.
Damit wird die Beschwerde nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG),
weshalb auch insofern auf sie nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG). Die Annahme des Kassationsgerichtes, dass aufgrund der
erstinstanzlichen Rechtsschriften und der Präzisierungen im
Berufungsverfahren nicht von einem Zugeständnis einer verbindlichen Offerte
ausgegangen werden kann, hat daher als unangefochten zu gelten.

3.2.1.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, weil das Kassationsgericht in seinem
Zirkulationsbeschluss vom 20. Juni 2005 im Zusammenhang mit der Frage, ob die
Beklagte die Abgabe einer Offerte zugestanden habe, nicht auf seinen
Eventualantrag auf Abnahme weiterer Beweise ("von B.________ unterzeichnetes
Protokoll der Sitzung des Salary Commitee vom 20. Mai 1992" und "Aktennotiz
von C.________ über Besprechung vom 28. Februar 1996") eingegangen sei,
erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Das Obergericht hat sich in
seinem ersten Urteil vom 28. Juni 2004 sowohl mit dem Protokoll der Sitzung
des Salary Commitee vom 20. Mai 1992 als auch mit der Aktennotiz über eine
Besprechung vom 28. Februar 1996 auseinander gesetzt. Es bestand im
kantonalen Beschwerdeverfahren kein Anlass, einen "Eventualantrag auf weitere
Beweise" zu stellen, da die Beweise vom Obergericht bereits abgenommen waren.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Beweiswürdigung im
Zusammenhang mit den beiden genannten Dokumenten im kantonalen
Beschwerdeverfahren kritisiert zu haben. Ohnehin scheint der Beschwerdeführer
im kantonalen Beschwerdeverfahren mit dem Antrag auf Abnahme weiterer Beweise
insbesondere die Zulassung zur Beweisaussage angestrebt zu haben, welche
Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr Prozessgegenstand ist.
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein.

3.2.1.4 Als unbegründet erweist sich die Beschwerde auch insoweit, als der
Beschwerdeführer dem Kassationsgericht eine willkürliche Anwendung von § 104
a GVG (Bindung der Rechtsmittelinstanz an die in einem Rückweisungsentscheid
vertretene Rechtsauffassung im Fall einer erneuten Anrufung) vorwirft und
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Das Kassationsgericht hat sich
zu der im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge, das Obergericht sei
im Urteil vom 28. Juni 2004 von seiner im Rückweisungsentscheid vom
30. August 1999 vertretenen Rechtsauffassung abgewichen und habe daher gegen
§ 104 a GVG verstossen, nicht abschliessend geäussert. Zwar hat das
Obergericht die übergangsrechtliche Anwendbarkeit des am 1. November 2001 in
Kraft getretenen § 104 a GVG für den Fall bejaht, dass der
Rückweisungsentscheid vor dem Inkrafttreten von § 104 a GVG (vorliegend
Beschluss des Obergerichts vom 30. August 1999) und die Neubefassung in der
Zeit danach erfolgte (vorliegend Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2004).
In der Folge hat das Kassationsgericht jedoch die Frage offen gelassen, ob
der an sich anwendbare § 104 a GVG durch das Obergericht verletzt worden sei,
weil die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in Bezug auf den Teil der
Begründung, mit welcher das Obergericht seine Rechtsauffassung im Urteil vom
28. Juni 2004 (ein Beteiligungsanspruch des Beschwerdeführers sei auch dann
zu bejahen, wenn aufgrund der von der Beschwerdegegnerin zugestandenen
Offerte von einer stillschweigenden Annahme im Sinn von Art. 6 OR auszugehen
sei) gegenüber dem Beschluss vom 30. August 1999 (ein Beteiligungsanspruch
sei nur zu bejahen, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung nachgewiesen sei)
modifiziert habe, ohnehin aus anderen Gründen gutzuheissen sei. Unter diesen
Umständen erweist sich die Rüge einer verfassungswidrigen Anwendung von § 104
a GVG als nicht entscheidwesentlich. Mangels Rechtsschutzinteresses ist der
Beschwerdeführer damit nicht zu hören.

3.2.1.5 Aus diesen Gründen ist die Kritik am Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichtes vom 20. Juni 2005 unbegründet, soweit überhaupt darauf
einzutreten ist.

3.2.2 Nachdem sich aufgrund des Zirkulationsbeschlusses des
Kassationsgerichts vom 20. Juni 2005, der sich als verfassungskonform
erweist, ergeben hat, dass die Beschwerdegegnerin auf einer prozessualen
Zugabe, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Offerte für eine Beteiligung am
LIS im Umfang von 1,3 % abgegeben zu haben, nicht behaftet werden kann, hatte
das Obergericht nur noch zu prüfen, ob die Abgabe einer Offerte und deren
Annahme seitens des Beschwerdeführers nachgewiesen ist.

3.2.2.1 Wie erwähnt hielt das Obergericht im Urteil vom 12. März 2007 fest,
dass eine tatsächliche Einigung der Parteien über die Beteiligung des
Beschwerdeführers am LIS im Umfang von 1,3 % nicht nachgewiesen werden konnte
(oben, E. 3.1). Damit konnte sich das Obergericht darauf beschränken zu
prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nach Treu und Glauben davon auszugehen ist, dass zwischen
den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Ob nach dem
Vertrauensprinzip vom Zustandekommen einer Vereinbarung auszugehen ist, wird
vom Bundesgericht als Rechtsfrage überprüft. Demgegenüber sind die
Feststellungen über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der
Parteien tatsächlicher Natur (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67, 132 III 626 E.
3.1 S. 632, 129 III 702 E. 2.4 S. 707, je mit Hinweisen). Da nach Zürcher
Prozessrecht die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können (§ 281 ZPO), ist mit dem
Urteil des Obergerichtes hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der
kantonale Instanzenzug nicht erschöpft.

3.2.2.2 Im vorliegenden Fall würdigte das Obergericht die für den Zeitpunkt
des behaupteten Abschlusses der Vereinbarung (20. Mai 1992) bekannten bzw.
erkennbaren Umstände ausführlich und kam zum Schluss, dass das
Beweisverfahren weder über die definitive Ausgestaltung des LIS noch
bezüglich der Berechtigung der einzelnen Personen - insbesondere des
Beschwerdeführers - Klarheit habe schaffen können. Diese Erwägungen im Urteil
vom 12. März 2007 (E. 2.8, S. 18-20) decken sich weitgehend mit den
Erwägungen im mitangefochtenen Obergerichtsurteil vom 28. Juni 2004 (E. 2.7,
S. 13-16) und hätten bereits damals mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde
angefochten werden können. Wenn aber weder die erwähnten Erwägungen im
Obergerichtsurteil vom 28. Juni 2004 noch die weitgehend deckungsgleichen
Ausführungen im Urteil vom 12. März 2007 letztinstanzlich sind, weil dagegen
die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung gestanden wäre, kann
insofern auf die Kritik an den angefochtenen Obergerichtsurteilen nicht
eingetreten werden (Art. 75 BGG).

3.2.2.3 Inwiefern die Rechtsauffassung der Vorinstanz, aufgrund der damals
bekannten bzw. erkennbaren Umstände könne nach dem Vertrauensprinzip nicht
auf eine Vereinbarung über die Beteiligung des Beschwerdeführers am LIS
geschlossen werden, bundesrechtswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Nachweis eines
tatsächlichen Konsens in Bezug auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am
LIS im Umfang von 1,3 % nicht erbracht werden konnte (E. 3.1). Sodann ist das
Kassationsgericht ohne Verfassungsverletzung davon ausgegangen, dass die
Beschwerdegegnerin die Abgabe einer Offerte nicht zugestanden hat und
folglich auch nicht auf einem angeblichen prozessualen Zugeständnis behaftet
werden kann (E. 3.2.1). Schliesslich ist aufgrund der in den
Obergerichtsurteilen vom 12. März 2007 und 28. Juni 2004 verbindlich
festgestellten Umstände davon auszugehen, dass nach dem Vertrauensprinzip
nicht auf den Abschluss einer Vereinbarung in Bezug auf eine Beteiligung des
Beschwerdeführers am LIS geschlossen werden kann (E. 3.2.2). Aus diesen
Gründen hat das Obergericht die Klage zu Recht abgewiesen. Ob der
Beschwerdeführer ein sog. "bad leaver" war, muss nicht geprüft werden.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Mazan