Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.105/2007
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4A_105/2007 /len

Urteil vom 15. Juni 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann.

Haftung aus ärztlicher Tätigkeit,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 13. März 2007

Das präsidierende Mitglied hat in Erwägung,
dass die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobene
privatrechtliche Klage auf Zahlung von Fr. 1'377'248.-- nebst Zins vom
Amtsgericht Luzern-Stadt mit Urteil vom 23. Mai 2006 abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts an das
Obergericht des Kantons Luzern appellierte, das auf ihr Rechtsmittel mit
Entscheid vom 13. März 2007 nicht eintrat;
dass das Obergericht seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, dass
die Appellation den Begründungsanforderungen von § 249 Abs. 1 ZPO LU nicht
genüge;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 23. April 2007
datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. März 2007 mit Beschwerde anzufechten,
und dessen Aufhebung beantragte;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde in Zivilsachen im
Sinne der Art. 72 ff. BGG zu behandeln ist, da der massgebende Streitwert
mehr als Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art.
51 Abs. 1 lit. a BGG);
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen
der Vorinstanz dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), und zu beachten ist, dass das
Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine
entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106
Abs. 2 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort zur Entscheidbegründung der
Vorinstanz Stellung genommen wird, die ausschliesslich auf der Anwendung
kantonalen Verfahrensrechts beruht;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
selbst gegenstandslos wird;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2007

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: