Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.102/2007
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4A_102/2007 /len

Urteil vom 9. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Altorfer und
Dr. Han-Lin Chou,

gegen

Y.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra De Vito Bieri.

Innominatvertrag; Outsourcingvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Y.________ SA (Beschwerdegegnerin) klagte gegen die X.________ AG
(Beschwerdeführerin) beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Bezahlung von
Fr. 2'816'904.-- nebst Zins. Mit Urteil vom 15. März 2007 verpflichtete das
Handelsgericht die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 1,5 Mio.
zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. März 2005 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es
die Klage ab.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen:
"1.Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2007 sei
aufzuheben;
2.eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3...."
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

2.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 15. März 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292).

3.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis
zur Berufung gemäss OG, muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche
Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden.
Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein
blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht
im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil
die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 132
III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414
mit Hinweisen; Urteil 4C.407/2006 vom 22. Januar 2007 E. 3.1; 4C.267/2006 vom
13. November 2006 E. 2.1; 4C.284/2005 vom 20. November 2006 E. 1.1).
3.2 Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin lediglich, das Urteil des
Handelsgerichts vom 15. März 2007 sei aufzuheben. Eventualiter sei das
Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt
sie nicht. Der Rückweisungsantrag wird bloss eventualiter erhoben. Dass das
Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der
Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz
zurückweisen müsste, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht ohne weiteres
hervor und wird auch in der Beschwerde in keiner Weise dargetan, wird doch
nicht begründet, weshalb eventualiter das Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei.

3.3 Demnach ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keinen rechtsgenüglichen
Antrag gestellt hat und demzufolge auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 18'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: