Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.9/2007
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{T 0/2}
2C_9/2007/ble

Urteil vom 6. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Fortsetzung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 19. Januar 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ (geb. 1985) stammt nach eigenen Angaben aus dem Sudan; gemäss
den Abklärungen der Behörden dürfte er aber vielmehr nigerianischer
Staatsangehöriger sein. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein
Asylverfahren (Entscheid des Bundesamts für Migration vom 12. August 2005 und
Urteil der Asylrekurskommission vom 14. September 2005). Vom 6. Februar bis
29. Juni 2006 befand er sich im Strafvollzug, worauf ihn das Migrationsamt
des Kantons Zürich am 29./30. Juni 2006 in Ausschaffungshaft nahm. Diese
wurde in der Folge wiederholt verlängert - letztmals am 19. Januar 2007 bis
zum 28. April 2007.

1.2 X.________ ist mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, den
entsprechenden Entscheid aufzuheben und ihn aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen. Das Bezirksgericht Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet;
das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen;
das Bundesamt für Migration hat zur Problematik der Einhaltung des
Beschleunigungsgebots Stellung genommen. X.________ hat am 19. Februar 2007
abschliessend an seinen Ausführungen und Anträgen festgehalten.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid erging am 19. Januar 2007 und damit nach
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.). Die vorliegende
Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmen und zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Da sie sich als
offensichtlich unbegründet erweist, kann dies im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG geschehen:
2.2 Das Bundesgericht hat am 4. Oktober 2006 erkannt, dass beim
Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft
gegeben waren (Urteil 2A.584/2006 vom 4. Oktober 2006, E. 2). Es kann
grundsätzlich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden: Der
Beschwerdeführer ist trotz mehrfacher Aufforderung, das Land freiwillig zu
verlassen, nicht ausgereist. Er hat falsche Angaben zu seinem Reiseweg
gemacht und gefälschte Papiere benutzt, um die Behörden zu täuschen. Sein
Verhalten hat sich seither nicht geändert: Er weigert sich nach wie vor,
seine Heimatbehörden um die Ausstellung von Reisepapieren zu ersuchen, womit
er seine Mitwirkungspflichten verletzt; er will zudem immer noch nicht nach
Afrika zurückkehren; andernfalls hätte er sich längst um die hierfür
erforderlichen Papiere bemüht und nicht versucht, mit einem verfälschten
kanadischen Pass nach Deutschland zu reisen. Es besteht bei ihm somit
weiterhin Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG i.V.m. Art. 13f
ANAG, beide in der Fassung vom 19. Dezember 2003 [SR 142.20, AS 2004 S. 375];
BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen).

2.3
2.3.1 Der Umstand allein, dass sich seine zwangsweise Ausschaffung nur schwer
organisieren lässt und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit den
ausländischen Behörden verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine
gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung des Beschwerdeführers
nicht bereits undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; Urteil
2A.180/2004 vom 8. April 2004, E. 3.4). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten
hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der
Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten (vgl. Art. 13b
Abs. 2 in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS
2006 4745 ff.] - geschaffen (BGE 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007, E. 4.3.1; BBl
1994 I 305 ff. S. 316; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.3.2 Zwar musste die Vorführung des Beschwerdeführers vor der nigerianischen
Expertendelegation wiederholt verschoben werden, doch haben sich die
schweizerischen Behörden über die Botschaft in Abuja weiterhin intensiv um
Verhandlungen bemüht. Die jeweiligen Absagen der Besuche der
Expertendelegation in der Schweiz waren auf personelle Änderungen an der
Spitze der zuständigen Ministerien zurückzuführen und gehen damit nicht zu
Lasten der schweizerischen Behörden. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer
das Verfahren seinerseits beschleunigen können, indem er seine Herkunft
preisgab bzw. seine Abstammung zugestand, womit er der nigerianischen
Konsulin - trotz der Schwierigkeiten mit der Expertendelegation - hätte
vorgeführt werden können (zum Beschleunigungsgebot: BGE 130 II 488 E. 4; 124
II 49 ff.; Urteil 2A.149/2002 vom 10. April 2002, E. 2 und E. 3).

2.3.3 Die Probleme bei der Bestellung der Expertenkommission sind inzwischen
im Übrigen offenbar bereinigt: Wie das Bundesamt für Migration ausführt,
finden die nächsten Anhörungen zwischen dem 19. März und dem 1. April 2007
statt (vgl. auch das Urteil 2C_29/2007 vom 27. Februar 2007, E. 2.2). Es
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Behörden nicht weiterhin
mit Nachdruck um den zwangsweisen Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers bemühen werden. Entgegen seinen Einwänden ist gegen ihn
nach wie vor ein Rückschaffungsverfahren hängig (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. f
EMRK; BGE 130 II 56 E. 4.2.3), und die Verlängerung der Ausschaffungshaft
erweist sich im Hinblick auf sein renitentes Verhalten auch als
verhältnismässig. Für alles Weitere wird auf die Begründung im angefochtenen
Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Da die vorliegende Eingabe mit Blick auf die Ausführungen des Haftrichters
als zum Vornherein aussichtslos gelten musste, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Es
rechtfertigt sich indessen mit Blick auf die spezifische Situation des
Beschwerdeführers, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: