Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.95/2007
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{T 0/2}
2C_95/2007 /ble

Urteil vom 2. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, Amtshaus, Hodlerstrasse 7,
3011 Bern.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, vom 19./20. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, geb. 1973, nach eigenen Angaben in Libyen geborener und dort
lebender Palästinenser, stellte am 11. November 2004 ein Asylgesuch, auf
welches das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) am 14.
Dezember 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG nicht eintrat, unter
gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Am 30. Juni 2005 trat das Bundesamt
für Migration gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG auf ein neues
Asylgesuch von X.________ nicht ein und wies ihn erneut aus der Schweiz weg.
Die Schweizerische Asylrekurskommission trat mit Urteil vom 12. Juli 2005 auf
die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein, die sie als
rechtsmissbräuchlich erachtete.
Am 15. März 2007 wurde X.________ festgenommen, und der Migrationsdienst des
Kantons Bern ordnete am 16. März 2007 gegen ihn die Ausschaffungshaft an.
Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter 5 des Haftgerichts III
Bern-Mittelland am 19. März 2007 die Ausschaffungshaft bis zum 14. Juni 2007
(schriftliche Ausfertigung des Haftentscheids vom 20. März 2007).
Am 19. März 2007 wandte sich X.________ mit einem Schreiben in arabischer
Sprache an das Haftgericht, welches eine Übersetzung in die deutsche Sprache
veranlasste. X.________ ersucht im Wesentlichen darum, er sei aus der Haft zu
entlassen. Am 27. März 2007 hat das Haftgericht das Schreiben mitsamt der
Übersetzung und seinen Akten dem Bundesgericht zur Behandlung als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (richtig: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten) überwiesen; es beantragt Abweisung der Beschwerde. Weitere
Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr
überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.)
asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck
(Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen des Haftgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art.
105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG), welche durch die
vorliegenden Akten vollumfänglich bestätigt werden, hält sich der
Beschwerdeführer nach dem zweiten negativen Asylentscheid seit beinahe zwei
Jahren illegal in der Schweiz auf, ohne seinen ihm nach Art. 13f ANAG bzw.
Art. 8 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 AsylG obliegenden Mitwirkungspflichten
nachzukommen; zudem ist er mehrfach untergetaucht, und er betont, keinesfalls
in sein Herkunftsland zurückreisen zu wollen. Das Haftgericht hat damit
zutreffend den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG bejaht, sodass nicht
abschliessend geprüft werden muss, ob die weiteren vom Migrationsdienst
erwähnten Haftgründe erfüllt sind, wofür sich übrigens den Akten deutliche
Anhaltspunkte entnehmen lassen. Auch die weiteren Haftvoraussetzungen sind
erfüllt (s. insbesondere Art. 13c Abs. 5 lit. a sowie Art. 13b Abs. 3 ANAG).
Das Angebot des Beschwerdeführers, er werde nach einer Freilassung die
Schweiz freiwillig verlassen, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft schon angesichts seines bisherigen Verhaltens
unbeachtlich; ohnehin hat er aufgrund der von ihm geschaffenen Situation
(Fehlen von Papieren) keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen
und der Wegweisung - wirksam - Folge zu leisten. Schliesslich kann ergänzend
auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (vgl. Art.
109 Abs. 3 BGG).
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: