Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.89/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_89/2007

Urteil vom 14. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichter Wurzburger,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________ AG,
Y.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Jost,

gegen

Z.________ Ltd,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Landwirtschaft,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 3000 Bern 14.

Art. 15 BV und Art. 9 EMRK, Art. 9 TschG,
Art. 18 Schlachtviehverordnung (Import von Koscherfleisch der
Rindviehgattung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
1. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG sowie die Y.________ AG importieren seit Jahrzehnten
Koscherfleisch in die Schweiz und versorgen damit einen grossen Teil der
jüdischen Bevölkerung. Bei der Versteigerung des Teilzollkontingents
Koscherfleisch der Rindviehgattung für das erste Quartal des Jahres 2007 am
15. Dezember 2006 gingen die beiden Firmen leer aus. Von den total
versteigerten 73'750 kg erhielten die Z.________ Ltd. 72'250 kg und ein
weiterer Teilnehmer den Rest.

Am 22. Januar 2007 ersuchten die X.________ AG sowie die Y.________ AG das
Bundesamt für Landwirtschaft, ihnen für das erste Quartal 2007 den Import von
50 Tonnen Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung innerhalb des
Zollkontingents zu gestatten. Sie beriefen sich darauf, dass nur so der
inländische Bedarf nach Koscherfleisch gedeckt werden könne, da die
Z.________ Ltd. vom ersteigerten Kontingent nur teilweise Gebrauch mache und
nicht bereit sei, die von ihr nicht benötigten Kontingentsanteile abzutreten.
Das Bundesamt für Landwirtschaft wies das Gesuch am 25. Januar 2007 ab. Die
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde
blieb ohne Erfolg.

B.
Die X.________ AG sowie die Y.________ AG beantragen dem Bundesgericht mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. März 2007, das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2007 aufzuheben und sie zu
ermächtigen, im ersten Quartal 2007 insgesamt 50 Tonnen Koscherfleisch von
Tieren der Rindviehgattung einzuführen.

C.
Die Z.________ Ltd. stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt
für Landwirtschaft ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Recht zur Beschwerdeführung setzt gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids voraus, das grundsätzlich im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch
aktuell sein muss. Nach Ablauf des ersten Quartals 2007 ist der Antrag der
Beschwerdeführerinnen gegenstandslos geworden. Diese machen jedoch geltend,
die Klärung ihres Anspruchs auf ein Einfuhrkontingent von Koscherfleisch der
Rindviehgattung sei von grosser Bedeutung, da sich der fragliche Streit
jederzeit wiederholen könne und sie kaum je in der Lage wären, vor Ende des
Quartals, für welches ein Einfuhrkontingent erteilt wird, einen
höchstrichterlichen Entscheid zu erwirken.

Unter der Herrschaft des früheren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über
die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, BS 3 531) sah das Bundesgericht
vom Erfordernis eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung ab, wenn
die aufgeworfenen Fragen grundsätzlicher Natur waren und sich unter gleichen
oder ähnlichen Umständen wieder stellen konnten, ohne dass im Einzelfall
rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 131 II
670 E. 1.2 S. 674; 128 II 34 E. 1b S. 36). Diese Praxis ist auch bei der
Auslegung von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG wegleitend (nicht publizierte E. 2.1
von BGE 133 IV 267 [1B_156/2007] mit Hinweis). Dem angefochtenen Entscheid
kommt mit Blick auf die künftige Zuteilung von Kontingenten eine
präjudizielle Bedeutung zu; er hat ausserdem erhebliche Auswirkungen auf die
Versorgung der jüdischen Bevölkerung mit Koscherfleisch. Im Lichte der
angeführten Praxis rechtfertigt es sich daher, vom Erfordernis des aktuellen
Interesses abzusehen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Die Versteigerung von Zollkontingenten für Koscherfleisch, wie sie die
Landwirtschaftsgesetzgebung vorsieht, erscheint nach Auffassung der
Beschwerdeführerinnen nicht in allen Fällen sachgerecht. Mache der
Ersteigerer von seinem Kontingent keinen Gebrauch und trete er dieses auch
nicht Personen ab, die importieren wollten, so sei die Versorgung der
jüdischen Bevölkerung mit Koscherfleisch nicht gewährleistet. Das Bundesamt
für Landwirtschaft müsse diesfalls Importeuren, die den Versorgungsengpass
beheben könnten, das dazu erforderliche zusätzliche Kontingent erteilen. Der
von den Vorinstanzen eingenommene gegenteilige Standpunkt beruhe auf einer
unzutreffenden Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes vom
9. März 1978 (TSchG; SR 455), die der Religionsfreiheit (Art. 15 BV, Art. 9
EMRK) und dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK)
zuwiderlaufe. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz überdies eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor, da sie nicht ausdrücklich
festgehalten habe, dass die Abweisung ihres Gesuchs um Zuteilung eines
Zollkontingents für Koscherfleisch zu einem Versorgungsnotstand geführt habe.

2.2 Die Beschwerdegegnerin erachtet eine nachträgliche Kontingentserweiterung
als unzulässig. Sie macht zudem geltend, es gehe den Beschwerdeführerinnen
gar nicht um die Behebung eines Versorgungsengpasses, sondern um die
Aushebelung der Kontingentierungsvorschriften, um einen unliebsamen
Konkurrenten aus dem Markt zu verdrängen.

2.3 Die Vorinstanzen weisen das Gesuch der Beschwerdeführerinnen ab, weil die
massgeblichen Vorschriften es nicht zuliessen, nach der Versteigerung des
quartalsweisen Zollkontingents für Koscherfleisch die Zuteilung eines
weiteren solchen Kontingents vorzunehmen. Sie stützen sich dabei auf die
Bestimmungen der Landwirtschaftsgesetzgebung, die seit dem Beitritt der
Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) die Einfuhr von Agrarprodukten nur
noch indirekt über die Festsetzung von Zollansätzen lenken. Zur Steuerung
dienen dabei insbesondere die Zollkontingente (Art. 21 des Bundesgesetzes vom
29. April 1998 über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG;
SR 910.1]).

3.
3.1 Die Zollkontingente bestimmen die Warenmenge, die zu einem vorteilhaften
Zollansatz (Kontingentszollansatz, KZA) in die Schweiz eingeführt werden
kann. Für den Import einer zusätzlichen Menge ist ein höherer Zoll zu
bezahlen (Bemessung nach dem Ausserkontingentszollansatz, AKZA), der
gewöhnlich prohibitive Wirkung hat. Bei der Bestimmung der Zollkontingente
ist der Bund nicht frei, dienen diese doch ausländischen Produzenten zum
staatsvertraglich vereinbarten Marktzutritt (BGE 128 II 34 E. 2b S. 38 mit
Hinweisen).

3.2 Die Verteilung der Zollkontingente ist mangels Regelung im
internationalen Recht hingegen Sache der nationalen Gesetzgebung (BGE 128 II
34 E. 2c S. 38). Hierbei soll gemäss Art. 22 Abs. 1 LwG der Wettbewerb
gewahrt bleiben. Zur Vergabe der Kontingente kommen verschiedene Methoden zur
Anwendung (vgl. Art. 22 Abs. 2 LwG). Mit der jüngsten Reform der
Landwirtschaftsgesetzgebung (sog. Agrarpolitik 2007) wurde schrittweise die
Versteigerung der Zollkontingente eingeführt, nachdem die
Wettbewerbskommission gegenüber der früheren Zuteilung nach der
Inlandleistung wettbewerbspolitische Bedenken geäussert hatte. Die
Versteigerung gilt als wettbewerbsgerechtere und transparentere
Verteilungsart (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik
[Agrarpolitik 2007] vom 29. Mai 2002, Bbl 2002 S. 4721 ff., 4809-4812; Paul
Richli, Agrarrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIII:
Wirtschaftsstrukturrecht, Basel/Genf/München 2005, S. 222 Rz. 579).

Die Zollkontingente für Koscherfleisch werden seit dem Jahr 2005 ebenfalls
versteigert (vgl. Art. 187b Abs. 4 LwG). Zuvor waren sie nach dem sog.
Windhundverfahren, d.h. entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der
Bewilligungsgesuche beim Bundesamt, vergeben worden (Art. 27 der Verordnung
vom 7. Dezember 1998 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt, AS 1999 S. 111
ff., S. 119). Noch früher setzte eine Importbewilligung den Nachweis eines
gleichartigen Exportgeschäfts voraus (Art. 58 Abs. 2 lit. a der Verordnung
über den Schlachtviehmarkt und die Fleischversorgung vom 22. März 1989,
AS 1989 S. 588 ff., S. 607); doch wurde diese Vorschrift für die Einfuhr von
Koscherfleisch nach einem Urteil des Bundesgerichts (2A.143/1992 vom 5.
Februar 1993) offenbar nicht mehr angewendet (Pascal Krauthammer, Schächten
nach islamischer Tradition und dessen Verbot im schweizerischen Recht, in:
René Pahud de Mortanges/Erwin Tanner [Hrsg.], Muslime und schweizerische
Rechtsordnung, Freiburg 2002, S. 293). Vor der zuletzt genannten Regelung
existierten überhaupt keine mengenmässigen Beschränkungen der Einfuhr von
Koscherfleisch, doch hatte sich der Schweizerische Israelitische Gemeindebund
in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Landwirtschaft verpflichtet, das
eingeführte koschere Fleisch einzig zur Versorgung der jüdischen Bevölkerung
zu verwenden (vgl. das erwähnte Urteil 2A.143/1992, E. 2b).

3.3 Die Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch werden nach dem Gesagten
heute gemäss Art. 48 Abs. 1 LwG grundsätzlich durch Versteigerung verteilt.
Bei Koscher- und Halalfleisch kommt seit dem Jahr 2005 ausschliesslich diese
Verteilungsmethode zur Anwendung (vgl. Art. 48 Abs. 2 und Art. 187b Abs. 4
LwG).

Die Versteigerung der Zollkontingente wird vom Bundesamt für Landwirtschaft
im Schweizerischen Handelsamtsblatt ausgeschrieben (Art. 16 der Allgemeinen
Verordnung des Bundesrates vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen [Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01]).
Innert der festgesetzten Frist können darauf dem Bundesamt Steigerungsgebote
unterbreitet werden. Jede bietende Person kann für die ausgeschriebene Menge
maximal fünf Gebote mit verschiedenen Preisen und Mengen einreichen (Art. 17
AEV). Die Zuteilung der Kontingentsanteile erfolgt, beginnend beim höchsten
gebotenen Preis, in abnehmender Reihenfolge der gebotenen Preise (Art. 18
Abs. 1 AEV). Auf dem tiefsten noch zu berücksichtigenden Preisniveau wird
gegebenenfalls eine proportional gekürzte Menge zugeteilt (Art. 18 Abs. 2
AEV). Wird durch die Zuteilung die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht
voll ausgenützt, so kann die Restmenge entweder unter die erstmalig bietenden
Personen auf dem Zirkularweg neu ausgeschrieben oder nochmals allgemein
ausgeschrieben werden (Art. 18 Abs. 3 AEV).

Das jährliche Zollkontingent für Koscherfleisch von Tieren der
Rindviehgattung (Nummer 05.3) beträgt 295 Tonnen (Anhang 4 AEV). Es wird zu
100 Prozent versteigert (Art. 17 Abs. 1 der aktuellen Verordnung vom 26.
November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
[Schlachtviehverordnung, SV; SR 916.341]), wobei die Verteilung quartalsweise
erfolgt (Art. 18 Abs. 3 SV). Zollkontingentsanteile werden nach Art. 18 Abs.
1 SV nur Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen
juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die
a)sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an anerkannte
Verkaufsstellen für Koscherfleisch zu liefern; oder
b)sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine
eigene anerkannte Verkaufsstelle von Koscherfleisch selbst zu vermarkten.

4.
4.1 Die Versteigerung des Zollkontingents 1/2007 von Koscherfleisch der
Rindviehgattung wickelte sich nach den soeben dargestellten Regeln ab. Die
Beschwerdegegnerin erhielt entsprechend ihren drei Geboten 20'000 kg zu Fr.
0.21/kg, 30'000 kg zu Fr. 0.16/kg und 22'250 kg zu Fr. 0.11/kg, also ingesamt
72'250 kg zum Zuschlagpreis von Fr. 11'447.50 zugeteilt. 1'500 kg des
Kontingents 1/2007 für Koscherfleisch der Rindviehgattung gingen an die
A.________ GmbH in Basel. Die Beschwerdeführerinnen, die fünf Gebote von
insgesamt 55'000 kg zu Preisen von Fr. 0.02-0.07/kg eingereicht hatten,
gingen leer aus. Die Beschwerdegegnerin hatte demnach beinahe das gesamte
Zollkontingent 1/2007 an Koscherfleisch der Rindviehgattung ersteigert. Sie
machte davon aber kaum Gebrauch, da das von ihr zum Import bestimmte Fleisch
von den zuständigen Rabbinern nicht als koscher anerkannt wurde, so dass sie
es nicht hätte absetzen können.

4.2 Die Vorinstanz hat offen gelassen, wie sich die erwähnte Zuteilung des
Kontingents 1/2007 auf die Versorgung der jüdischen Bevölkerung mit
Koscherfleisch ausgewirkt hat. Wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht
darlegen, ist der Sachverhalt in diesem Punkt offensichtlich unvollständig
festgestellt und vom Bundesgericht von Amtes wegen zu ergänzen (vgl. Art. 105
Abs. 2 BGG). Denn es liegt auf der Hand, dass der Nichtgebrauch beinahe des
gesamten Kontingents 1/2007 zu einem Versorgungsengpass an Koscherfleisch der
fraglichen Gattung führen muss. Im Inland kann wegen des Schächtverbots kein
solches Fleisch hergestellt werden. Die Beschwerdegegnerin trat ihre
ersteigerten Kontingentsanteile auch nicht an die Beschwerdeführerinnen, die
nach eigenen Angaben rund 85 % der jüdischen Bevölkerung mit Koscherfleisch
versorgen, oder an Dritte ab, so dass nahezu das gesamte Kontingent 1/2007
blockiert blieb. Ein Import zum Ausserkontingentszollansatz entfiel wegen der
prohibitiven Höhe der Zollbelastung, die sich bei dessen Anwendung ergibt.
Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es seien gemäss Medienberichten bei einem
Augenschein in den Metzgereien ausreichende Mengen frischen Koscherfleischs
vorhanden gewesen, vermag zumindest einen vorübergehenden Versorgungsengpass
an frischem koscherem Rindfleisch nicht in Frage zu stellen. Die
Medienberichte beziehen sich einerseits nicht auf die gesamte fragliche
Zeitperiode und anderseits nicht nur auf Rindfleisch. Ausserdem räumen die
Beschwerdeführerinnen ein, in äusserster Notlage auf unzulässigem Weg vier
Tonnen Koscherfleisch der Rindviehgattung über ein dafür nicht vorgesehenes
Kontingent für gewöhnliches Fleisch eingeführt zu haben. Auch sind sich die
Parteien einig, dass gewöhnlich mindestens die Hälfte des Zollkontingents von
Koscherfleisch der Rindviehgattung gebraucht wird. Es steht demnach fest,
dass nach der Versteigerung des Zollkontingents 1/2007 die Versorgung der
jüdischen Bevölkerung mit dem erwähnten Fleisch zeitweise nicht mehr
sichergestellt war.

5.
5.1 Die dargestellten Vorschriften regeln nicht ausdrücklich, ob und
allenfalls wie eine ungenügende Versorgung der Angehörigen der jüdischen
Gemeinschaften mit Koscherfleisch, die auf die Nichtbenützung eines
versteigerten Zollkontingents zurückgeht, zu beheben ist. Streitgegenstand
bildet die Frage, ob in einem solchen Fall Angehörige der jüdischen
Gemeinschaft bzw. ihnen zugehörige juristische Personen oder
Personengemeinschaften gestützt auf Art. 9 TSchG und übergeordnete Normen des
Verfassungs- und Völkerrechts ein zusätzliches, über das bereits versteigerte
hinausgehendes Zollkontingent beanspruchen können.

5.2 Die Vorinstanz lehnt einen solchen Anspruch ab. Nach ihrer Auffassung
konkretisieren die dargestellten landwirtschaftsrechtlichen Vorschriften die
Vorgaben, die sich aus Art. 15 BV und Art. 9 EMRK sowie Art. 9 TSchG zur
Versorgung der jüdischen Gemeinschaften mit Koscherfleisch ergeben,
abschliessend. Es bestehe keine Notwendigkeit, einem allfälligen
Versorgungsengpass - unter Annahme einer Gesetzeslücke - mit der Zuteilung
eines zusätzlichen Zollkontingents zu begegnen, da stets die Möglichkeit
bestehe, zusätzliches Koscherfleisch zum Ausserkontingentszollansatz
einzuführen.

5.3 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt,
aus den erwähnten verfassungsmässigen Rechten ergebe sich ein
Versorgungsauftrag der staatlichen Behörden gegenüber der jüdischen
Bevölkerung, der vom Gesetzgeber in Art. 9 TSchG ausdrücklich anerkannt
werde. Beim Auftreten einer Mangellage müsse deshalb zu deren Behebung ein
zusätzliches Kontingent bewilligt werden. Die bestehende Regelung müsse im
Lichte der verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben ergänzt werden. Die
Ansicht der Vorinstanzen, die Versorgung mit Koscherfleisch könne
nötigenfalls durch Importe zum Ausserkontingentszollansatz erfolgen,
kritisieren die Beschwerdeführerinnen als völlig verfehlt. Denn dieser
betrage Fr. 1'368.-- pro 100 kg im Vergleich zu Fr. 159.-- beim
Kontingentszollansatz für die gleiche Menge, also 8,6 mal mehr (vgl. die
Zolltarifnummern 0201.2091 und 0201.2099). Die Juden würden auf diese Weise
beim Fleischkonsum auf krasse Weise diskriminiert; sie müssten durch die
Bezahlung solcher hohen Zölle letztlich die inländische Fleischproduktion
mitfinanzieren, die mit den Zollkontingenten geschützt werde, obwohl sie
solches Fleisch gar nicht essen dürften.

6.
Der Import von Koscherfleisch in die Schweiz ist weitgehend den gleichen
Regeln unterworfen, wie sie für die Einfuhr von nicht koscheren
landwirtschaftlichen Erzeugnissen gelten. Die Regulierung zum Schutz der
inländischen Produkte erfolgt nicht mehr direkt durch eine mengenmässige
Einfuhrbeschränkung, sondern in Anlehnung an entsprechende Vorgaben des
GATT/WTO-Übereinkommens (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der
Welthandelsorganisation; SR 0.632.20) nur noch indirekt durch Zölle. Dabei
müssen unter anderem Importe im Umfang der durchschnittlichen Mengen der
Jahre 1986/88 - als sog. Basisperiode - ermöglicht werden (Näheres in BGE 128
II 34 E. 2a S. 37 mit Hinweisen; Richli, a.a.O., S. 200 f. Rz. 509 ff.).

Wie das Bundesgericht bereits in einem früheren Urteil erklärt hat, ist die
Versteigerung der Kontingente im Blick auf diese Zielsetzung eine geeignete
Verteilmethode. Da der Ersteigerer das erlangte Kontingent in aller Regel
auch ausnützt, liegt in ihr keine Behinderung des Marktzugangs, selbst wenn
dafür ein zusätzlicher Steigerungspreis bezahlt werden muss. Zudem sind die
Importländer nach dem GATT/WTO-Übereinkommen nicht verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass tatsächlich Einfuhren getätigt werden; sie müssen Importe
lediglich nach den Bedingungen der erwähnten Basisperiode ermöglichen (Urteil
2A.496/ 1996 vom 14. Juli 1997, E. 4c/bb; vgl. auch BGE 128 II 34 E. 2a in
fine S. 37).

Im Lichte der genannten Zielsetzung des Landwirtschaftsrechts erscheint das
Verhalten der Beschwerdegegnerin, die vom ersteigerten Zollkontingent 1/2007
für Koscherfleisch der Rindviehgattung keinen Gebrauch gemacht hat, zwar
unerwünscht. Doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass hier auf dem Weg
der richterlichen Lückenfüllung nachträglich ein zusätzliches Kontingent
zugeteilt werden müsste.

7.
Die Kontingentierung der Einfuhr von Koscherfleisch entspringt zudem nicht
nur landwirtschaftspolitischen Motiven, sondern verwirklicht auch Anliegen
des Tierschutzes. Zwar stellt das Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979
über den Schutz von Schlachttieren (SR 0.458), das für die Schweiz seit dem
4. Mai 1994 gilt, es den Vertragsstaaten frei, rituelles Schlachten ohne
vorheriges Betäuben der Tiere zuzulassen (Art. 17 des Übereinkommens). Der
inländische Gesetzgeber entschied sich indes, das Schlachten von Säugetieren
ohne Betäubung vor dem Blutentzug zu untersagen (Art. 20 Abs. 1 TSchG;
Botschaft vom 9. Februar 1977 über ein Tierschutzgesetz in BBl 1977 I 1092
f.). Daran hat er im neuen Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (Art. 21
Abs. 1), das noch nicht in Kraft getreten ist, festgehalten (vgl. BBl 2006 S.
327 ff., insbes. S. 333; Sibylle Horanyi, Das Schächtverbot zwischen
Tierschutz und Religionsfreiheit, Diss. Basel 2004, S. 19 ff.).
Das genannte Verbot gilt auch für das Schlachten von Tieren nach jüdischem
und islamischem Ritus, das sog. Schächten, bei dem die Luft- und Speiseröhre
des Tiers ohne vorherige Betäubung durchtrennt werden. Die jüdische Religion
kennt für die Produktion von koscherem Fleisch noch weitere Regeln. So dürfen
Schlachtungen nur von Personen mit einwandfreiem Lebenswandel und unter
strenger Aufsicht vorgenommen werden. Nach dem Verständnis der orthodoxen
Juden müssen zudem die Lungen des geschlachteten Tiers noch besonders
untersucht werden. Allein das Fleisch von ganz reinen Tieren - d.h. solchen
ohne jedes Anzeichen einer früheren Krankheit - ist nach ihrer Auffassung
"glatt" und zugelassen für den Verzehr (vgl. zu den Vorschriften der
jüdischen Religion über das Schächten die Darstellung im Urteil des EGMR i.S.
Cha'are Shalom Ve Tsedek c. Frankreich vom 27. Juni 2000, Recueil CourEDH
2000-VII S. 195, Ziff. 18 f. und 30 ff.).

Da in der Schweiz wegen des Schächtverbots kein koscheres Fleisch produziert
werden kann, gestattet Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 TSchG - und damit
übereinstimmend Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 des noch nicht in Kraft gesetzten
neuen Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (BBl 2006 S. 331) -
ausdrücklich die Einfuhr von Koscher- und Halalfleisch, um die ausreichende
Versorgung der jüdischen und islamischen Gemeinschaften mit solchem Fleisch
sicherzustellen. Im Blick auf Bestrebungen, aus Gründen des Tierschutzes auch
die Einfuhr rituell geschlachteter Tiere in die Schweiz zu verbieten, soll
der Import von Koscher- und Halalfleisch nicht weiter gehen, als zur
Versorgung der jüdischen und islamischen Bevölkerung nötig ist. Das
Zollkontingent für Koscher- und Halalfleisch begrenzt die zur Einfuhr
zugelassene Menge und erfüllt damit auch eine tierschützerische Funktion
(vgl. Botschaft Agrarpolitik 2007 in BBl 2002 S. 4980 f.; Sibylle Horanyi,
a.a.O., S. 276 ff.).

8.
Die Ausnahmeregelung in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 TSchG, die in beschränktem
Umfang die Einfuhr von koscherem Fleisch zulässt, wurde erst im Jahre 2003 im
Tierschutzgesetz verankert. Der Gesetzgeber beabsichtigte damit ausdrücklich,
der Religionsfreiheit (Art. 15 BV, Art. 9 EMRK und Art. 18 UNO-Pakt II) der
jüdischen und islamischen Gemeinschaften Rechnung zu tragen (vgl. Botschaft
Agrarpolitik 2007 in BBl 2002 S. 4980). Der Schutzbereich dieses Grundrechts
erstreckt sich in der Tat auch auf die Einhaltung religiöser
Speisevorschriften. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat
dementsprechend erklärt, dass die Religionsfreiheit verletzt wäre, wenn in
Frankreich das "glatte" Fleisch, das orthodoxe Juden nach ihrem Glauben
benötigen, überhaupt nicht mehr erhältlich wäre. Er verneinte indessen eine
solche Verletzung, da das "glatte" Fleisch - soweit es nicht in Frankreich
produziert werde - jedenfalls ohne weiteres aus Belgien importiert werden
könne (erwähntes Urteil Cha'are Shalom Ve Tsedek c. Frankreich, Ziff. 80
ff.). Auch in der Schweiz ist weitgehend anerkannt, dass ein Importverbot für
koscheres Fleisch in einem Land, welches das Schächten verbietet, mit der
Religionsfreiheit nicht vereinbar ist (vgl. Botschaft über die
Volksinitiative "Für einen zeitgemässen Tierschutz [Tierschutz - Ja!]" vom 7.
Juni 2004, BBl 2004 S. 3283 ff., dort S. 3291 und 3308 f.; Krauthammer,
a.a.O. in Pahud de Mortanges/Tanner, S. 295 und 300).

Art. 9 TSchG berücksichtigt diese verfassungs- und konventionsrechtlichen
Vorgaben. Allerdings verleiht er den Angehörigen jüdischer Gemeinschaften
einen Anspruch auf Einfuhr von koscherem Fleisch lediglich im Rahmen der
bestehenden landwirtschaftsrechtlichen Ordnung. Denn es ist nicht von
vornherein ganz auszuschliessen, dass - je nach Marktlage - der Import von
Koscherfleisch den Absatz einheimischer Erzeugnisse konkurrenzieren könnte
(vgl. erwähntes Urteil 2A.143/1992, E. 3d). Die jüdische Bevölkerung im
Inland kann mithin nicht verlangen, das von ihr benötigte koschere Fleisch zu
Weltmarktpreisen einführen zu dürfen, wenn die Preise für nicht koscheres
Fleisch im Inland über jenen des Weltmarkts liegen. Das verfassungs- und
konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 in
Verbindung mit Art. 9 EMRK) untersagt aber eine Schlechterstellung der
Personen, die aus religiösen Gründen koscheres Fleisch essen. Diese Personen
haben somit Anspruch darauf, dass das zur Deckung ihres Bedarfs benötigte
koschere Fleisch vom Staat - abgesehen vom Kontingentszollansatz (s. E. 3.1
hiervor) - nicht durch zusätzliche Zollabgaben verteuert wird.

9.
9.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen nicht in Frage, dass das geltende System
der Vergabe von Zollkontingenten für Koscherfleisch grundsätzlich geeignet
ist, den dargestellten landwirtschaftspolitischen, tierschützerischen und
grundrechtlichen Anforderungen zu genügen. Sie machen jedoch geltend, dass
dies nicht mehr zutreffe, wenn ein Ersteigerer faktisch eine Monopolstellung
erlange und diese missbrauche.

9.2 Tatsächlich bewirkte die Beschwerdegegnerin, die beinahe das gesamte
Kontingent 1/2007 ersteigerte, in der Folge davon aber kaum Gebrauch machte,
dass die jüdische Bevölkerung vorübergehend nicht mehr ausreichend mit
koscherem Fleisch versorgt war. Der Einwand der Vorinstanzen, in einer
solchen Situation hätte das fehlende Fleisch zum Ausserkontingentszollansatz
eingeführt werden können, erscheint zwar aus landwirtschaftsrechtlicher Sicht
folgerichtig. Dabei übersehen sie aber, dass die Kontingentsvergabe beim
Koscherfleisch auch Art. 9 TSchG bzw. den verfassungsrechtlichen Vorgaben,
welche diese Norm umsetzt, genügen muss. Danach hat die jüdische Bevölkerung
Anspruch, koscheres Fleisch in ausreichenden Mengen zu Bedingungen
importieren zu können, die auch bei der Einfuhr von nicht koscherem Fleisch
üblich sind, d.h. zu Konditionen bei Anwendung des Kontingentszollansatzes.
Die Beschwerdeführerinnen bemerken zu Recht, dass die Angehörigen jüdischen
Glaubens andernfalls beim Fleischkonsum diskriminiert würden. Die
vorinstanzliche Interpretation missachtet den Sinn von Art. 9 TSchG. Dieser
Norm, welche die Versorgung der jüdischen Bevölkerung mit Koscherfleisch
bezweckt, läuft es zuwider, wenn der Import nur zu prohibitiv hohen
Zollansätzen - also solchen, welche die Einfuhr verhindern wollen - erfolgen
kann.

Die Zuteilung des Zollkontingents 1/2007 für Koscherfleisch der
Rindviehgattung an die Beschwerdegegnerin, hat somit trotz korrekter
Anwendung der bestehenden Vorschriften des Landwirtschaftsrechts zu einem
Ergebnis geführt, das dem verfassungs- und konventionskonform interpretierten
Art. 9 TSchG widerspricht.

10.
Die festgestellte Gesetzesverletzung beruht nicht auf einer einzelnen
Verordnungsvorschrift, welche Art. 9 TSchG zuwiderläuft. Sie hat ihre Ursache
vielmehr im ungewöhnlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin, die entgegen den
gesetzgeberischen Erwartungen von dem ihr zugeteilten Kontingent kaum
Gebrauch gemacht hat. Mit Blick auf diesen Fall erweist sich die Regelung der
Kontingentsvergabe für koscheres Fleisch als zu starr, weil sie keine
zusätzliche Einfuhr zu Kontingentszollansätzen zulässt, um eine ungenügende
Versorgung der jüdischen Bevölkerung mit Koscherfleisch zu beheben.

Die Beschwerdeführerinnen bemerken zu Recht, dass das Bundesamt für
Landwirtschaft nicht hätte untätig bleiben dürfen, nachdem sie dieses durch
ihr Gesuch auf die mangelhafte Versorgung mit koscherem Fleisch aufmerksam
gemacht hatten. Sie sind der Auffassung, es hätte ihnen ein zusätzliches
Teilzollkontingent für das erste Quartal 2007 zum Import von 50 Tonnen
Koscherfleisch der Rindviehgattung zuteilen müssen. Es gab indessen
verschiedene Möglichkeiten, um den gesetzes- und verfassungswidrigen Zustand
zu beheben. Die von ihnen verlangte direkte Zuteilung eines ergänzenden
Kontingents fiel dabei allerdings ausser Betracht. Denn Art. 48 Abs. 1 und 2
sowie Art. 187b Abs. 4 LwG schreiben vor, dass die Zollkontingente
vollumfänglich zu versteigern sind. Art. 9 TSchG geht diesen beiden
Gesetzesbestimmungen nicht vor. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es
auf dem Weg der Kontingentsversteigerung von vornherein nicht möglich gewesen
wäre, die ausreichende Versorgung mit koscherem Fleisch wieder herzustellen.
Zudem war nicht ausgeschlossen, dass neben den Beschwerdeführerinnen auch
andere Personen den Versorgungsengpass hätten beheben können.

Das Bundesamt verfügte bei der Wahl der geeigneten Mittel, um einen gesetz-
und verfassungsmässigen Zustand herbeizuführen, über ein erhebliches
Ermessen, in das der Richter nicht einzugreifen hat. Das Bundesgericht hat
deshalb nicht darüber zu befinden, auf welche Weise im vorliegenden Fall der
festgestellte Versorgungsengpass zu beheben war.

11.
11.1Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Bundesamt für Landwirtschaft
das Gesuch der Beschwerdeführerinnen nicht hätte abweisen dürfen, sondern
hätte prüfen müssen, auf welche Weise der darin geltend gemachte
Versorgungsengpass zu beseitigen gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid,
der die Haltung des Bundesamts schützte, verletzt somit Bundesrecht.

Die Beschwerde ist deshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen
und der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2007 aufzuheben.
Da das Bundesgericht angesichts des bestehenden Ermessens der Verwaltung
nicht selber in der Sache entscheiden kann, wäre die Angelegenheit an sich an
das Bundesamt für Landwirtschaft zurückzuweisen. Davon ist jedoch abzusehen,
da an der Zuteilung eines zusätzlichen Kontingents kein aktuelles Interesse
mehr besteht.

11.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat ausserdem die
Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens sind neu ebenfalls der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 67
BGG), und diese hat die Beschwerdeführerinnen ausserdem dafür angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 5 BGG). Schliesslich ist für das Verfahren vor dem
Bundesamt für Landwirtschaft auf eine Gebührenerhebung zu verzichten (Art. 3
Abs. 2 lit. a der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004
[AllgGebV; SR 172.041.1]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.
März 2007 aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- für das vorinstanzliche Verfahren wird
der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für das vorinstanzliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

6.
Für das Verfahren vor dem Bundesamt für Landwirtschaft werden keine Kosten
erhoben.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Bundesamt für Landwirtschaft und
dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz