Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.86/2007
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{T 0/2}
2C_86/2007 /leb

Urteil vom 5. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.

Staats- und Gemeindesteuern 2003,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Januar 2007.

Sachverhalt:
X.________ reichte trotz Mahnung keine Steuererklärung 2003 ein, weshalb er
in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8.
Juni 1997 (StG/ZH) nach Ermessen eingeschätzt wurde. Auf eine Einsprache des
Steuerpflichtigen trat das kantonale Steueramt nicht ein, weil er die
versäumten Verfahrenspflichten, derentwegen er nach Ermessen eingeschätzt
wurde, nicht nachgeholt hatte. Die Steuerrekurskommission II des Kantons
Zürich wies den Rekurs des Steuerpflichtigen ab, soweit darauf einzutreten
war. Mit Urteil vom 24. Januar 2007 wies auch das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ ab, soweit es darauf einzutrat.

Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt X.________, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2007 sei aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei das steuerbare
Einkommen auf Fr. 56'710.-- und das Vermögen auf Fr. 0.-- festzusetzen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ergangen ist,
untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Eingabe
des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegenzunehmen (Art. 82 ff. BGG). Es kann mit ihr die
Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden, hier von
Vorschriften des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.
Gemäss Art. 46 Abs. 3 StHG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Eine
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss
allfällige Beweismittel nennen (Art. 48 Abs. 2 StHG). § 139 Abs. 2 Satz 1 und
§ 140 Abs. 2 des Zürcher Steuergesetzes lauten praktisch wörtlich gleich.

3.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Veranlagungsverfahren für
die Steuerperiode 2003 keine Steuererklärung eingereicht hatte. Die
Voraussetzungen für eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen waren
somit erfüllt (Art. 46 Abs. 3 StHG; § 139 Abs. 2 StG/ZH). Das Steueramt des
Kantons Zürich trat auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, weil
der Beschwerdeführer auch im Einspracheverfahren seinen Verfahrenspflichten
nicht nachgekommen war. Zu prüfen ist daher nur, ob dieses vom
Verwaltungsgericht bestätigte Nichteintreten rechtens war. Nicht zu prüfen
sind die materiellen Einwendungen, die der Beschwerdeführer gegenüber der
Ermessenseinschätzung vorbringt. Insofern ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

4.
4.1 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann wie erwähnt nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu
begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 48 Abs. 2 StHG und §
140 Abs. 2 StHG/ZH). Dieser Unrichtigkeitsnachweis ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur
einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Der Steuerpflichtige
muss die bisher versäumten Handlungen nachholen und die nicht eingereichte
Steuererklärung vorlegen und die weiteren unterlassenen Mitwirkungshandlungen
erfüllen (Einreichen von Unterlagen, Erteilen von Auskünften usw.; vgl.
Urteil 2A.39/2004 vom 29. März 2005, E. 5.1, in: ASA 75 S. 329 = StE 2005 B
95.1 Nr. 9, für die direkte Bundessteuer). Nur unter dieser Voraussetzung
kann der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden und lebt
die Untersuchungspflicht der Behörde wieder auf.

Dieser Unrichtigkeitsnachweis muss zudem nach Art. 48 Abs. 2 StHG mit der
Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist erfolgen. Die
nach Art. 48 Abs. 2 StHG geforderte Begründung der Einsprache gegen eine
Ermessensveranlagung stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
Prozessvoraussetzung dar (BGE 123 II 552 E. 4c; Urteil 2A.39/2004, a.a.O., E.
5.2, mit Hinweisen). Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher
wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen
veranlagt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die
Ermessensveranlagung keine substantiierte Sachdarstellung samt
Beweismittelangebot abgibt und die unterlassenen Mitwirkungshandlungen,
soweit ihm das möglich ist, nicht nachholt, ist daher nicht einzutreten
(Urteil 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005, E. 6, in: StR 60/2005 S. 973).

4.2 Gemäss den verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Feststellungen der
Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer auch im Einspracheverfahren die
Steuererklärung 2003 nicht ein. Seine Einsprachebegründung erschöpfte sich
zudem laut angefochtenem Entscheid in der Behauptung, ein steuerbares
Einkommen von Fr. 200'000.-- pro Jahr müsse für einen selbständigen Anwalt
ohne eigenes Büro und ohne Verwaltungsratsmandat "doch als sehr hoch
betrachtet werden" und eine "Recherche durch eine Sonntags-Zeitung über die
Steuerzahlen der im Parlament tätigen Anwälte" habe ergeben, dass auch diese
kein Einkommen in dieser Höhe erzielen würden.
Die Vorinstanz schloss in haltbarer Weise, dass angesichts dieser vagen und
nicht sachbezogenen Behauptungen das vom Beschwerdeführer behauptete
Einkommen von Fr. 70'000.-- sich nicht nachvollziehen lässt und die
Begründung von vornherein nicht geeignet ist, die Ermessensveranlagung als
offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Da es somit an einer
hinreichenden Begründung des Einspracheantrages fehlte, trat das kantonale
Steueramt auf die Einsprache zu Recht nicht ein.

5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG zu erledigen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Kosten des
bundsgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: