Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.84/2007
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2C_84/2007 /ble

Verfügung vom 31. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Daniela Lutz,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn,
Z.________ AG,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, Obere Plessurstrasse 1,
7000 Chur.

Submission,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden, 2. Kammer, vom 8. Februar 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde der X.________ AG vom 21. März 2007 gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. Februar 2007
betreffend Vergabe der Lieferung und Installation von Billettautomaten auf
dem Netz der Y.________ AG,
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2007, worin sie mitteilt,
dass sie die Beschwerde vom 21. März 2007 zurückzieht,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des
Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden
kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer
(allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung
mit Art. 71 BGG),
dass die Beschwerdeführerin aufgrund des vorbehaltlos erklärten
Beschwerderückzugs für die Kostenregelung als unterliegende Partei zu
betrachten ist,
dass ihr die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
bis 3 BGG),
dass die als obsiegende Partei zu betrachtende Beschwerdegegnerin durch einen
Rechtsanwalt unter anderem eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung und eine Vernehmlassung zur Beschwerde ausarbeiten und einreichen
liess und ihr insofern durch den Rechtsstreit (notwendige) Kosten entstanden
sind, welche ihr durch die Beschwerdeführerin zu ersetzen sind (Art. 68 Abs.
1 bis 3 BGG),

verfügt:

1.
Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt erklärt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: