Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.82/2007
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2C_82/2007 /bru

Urteil vom 3. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Hodler,

gegen

Oberzolldirektion, Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,

Einfuhrabgaben für Früchte
(Nachforderung für Mai 2003),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 5. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG verfügt über eine Generelle Einfuhrbewilligung zur Einfuhr
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Am 16. und 20. Mai 2003 unterzeichnete
die Genossenschaft Y._______, die ebenfalls über eine solche Bewilligung
verfügt, zugunsten der X._______ AG eine Vereinbarung über die Ausnützung von
Zollkontingentsanteilen im Umfang von 40'665 kg Erdbeeren brutto in der Zeit
vom 18. bis zum 24. Mai 2003. Die Genossenschaft Y._______ sandte eine
Faxkopie dieser Vereinbarung an die X._______ AG, leitete sie aber nicht an
das Bundesamt für Landwirtschaft weiter, das auch von der X._______ AG nicht
darüber informiert wurde. In der Zeit vom 20. bis 23. Mai 2003 führte diese
insgesamt 48'882 kg Erdbeeren in die Schweiz ein.

B.
Anlässlich einer Zollkontingentskontrolle stellte das Bundesamt für
Landwirtschaft fest, dass die X._______ AG in der streitigen Periode
lediglich 5'707 kg Erdbeeren zum privilegierten Kontingentszollansatz (KZA)
hätte einführen dürfen, während 41'175 kg zum Ausserkontingentszollansatz
(AKZA) hätten verzollt werden müssen. Mit Rechnung vom 24. Oktober 2003
forderte das Bundesamt den Differenzbetrag in der Höhe von Fr. 213'767.35
nach. Da die X._______ AG damit nicht einverstanden war, traf die
Oberzolldirektion am 5. April 2004 eine entsprechende Verfügung. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. März
2007 abgewiesen.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. März 2007 an
das Bundesgericht beantragt die X._______ AG die Aufhebung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts.

Die Oberzolldirektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das
Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.

D.
Mit Verfügung vom 16. April 2007 erteilte der Präsident der
II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erging am 5.
März 2007 und damit nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; AS 2006 1205
ff.) am 1. Januar 2007. Das Verfahren richtet sich daher nach dem
Bundesgerichtsgesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Zwar ist unmittelbar ein Veranlagungsentscheid strittig. In der Sache
geht es aber um die Anrechnung eines Zollkontingents. Der der
Beschwerdeführerin auferlegte Differenzbetrag ergibt sich aus der
Nichtanerkennung des privilegierten Kontingentszollansatzes bzw. aus der
Anwendung des Ausserkontingentszollansatzes für einen Grossteil der
fraglichen Wareneinfuhr. Es handelt sich damit nicht um einen Fall nach Art.
83 lit. l BGG, wonach die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen ist gegen Entscheide über
die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts
der Ware erfolgt (vgl. dazu zur altrechtlichen Rechtslage die nicht in der
Amtlichen Sammlung veröffentlichte E. 1.1 zu BGE 129 II 160, Urteil des
Bundesgerichts 2A.262/2002 vom 7. Januar 2003, sowie das Urteil 2A.82/2005
vom 23. August 2005, E. 1).

2.
2.1 Infolge des Beitritts der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1.
Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen
bedurfte das nationale Recht in verschiedenen Bereichen der Anpassung. So
verlangt das Übereinkommen über die Landwirtschaft (Anhang 1A.3 zum Abkommen;
AS 1995 S. 2150) im Bereich des Marktzutritts, dass die bis dahin angewandten
Methoden der Einfuhrbeschränkung - insbesondere die mengenmässige
Einfuhrbeschränkung für gewisse Produkte sowie das "Dreiphasensystem" - durch
Zölle ersetzt werden. Die Menge der eingeführten Agrarprodukte kann seither
nicht mehr direkt, sondern nur noch indirekt, über die Festsetzung von
Zollansätzen, gelenkt werden (BGE 128 II 34 E. 2a). Anstelle des so genannten
Dreiphasensystems, mit dem bis dahin auch die Einfuhr von Obst und Gemüse auf
das inländische Angebot abgestimmt wurde, wird neu zwischen einer freien und
einer bewirtschafteten Phase unterschieden, wobei der maximale Zeitraum der
bewirtschafteten Phase staatsvertraglich begrenzt ist (vgl. das Urteil
2A.53/2004 vom 2. August 2004, E. 2.1).
2.2 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) bestimmt dazu, dass bei der
Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die
Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu
berücksichtigen sind (Art. 17 LwG). Dabei sind die welthandelsrechtlichen
Rahmenbedingungen zu respektieren (insbesondere die Verpflichtung zu
Konsolidierung und schrittweiser Senkung der Agrarzölle). Als Instrumente zur
Lenkung der Importe stehen dem Bund insbesondere der Schwellenpreis (Art. 20
LwG) und die Zollkontingente (Art. 21 LwG) zur Verfügung. Bei Letzteren wird
die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz in die
Schweiz eingeführt werden kann; für den Import einer zusätzlichen Menge muss
regelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden, der gewöhnlich
prohibitive Wirkung hat. Bei der Bestimmung der Zollkontingente ist der Bund
nicht frei, müssen diese doch den ausländischen Produzenten den
staatsvertraglich vereinbarten Marktzutritt ermöglichen: Sowohl die minimale
Menge, welche zum privilegierten Satz importiert werden kann, als auch das
Maximalniveau der erlaubten Grenzbelastung für Einfuhren innerhalb und
ausserhalb der Zollkontingente sind im Rahmen der GATT-Verhandlungen
festgelegt worden (BGE 128 II 34 E. 2b  S. 37 f.).
2.3 Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der
Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986
(ZTG; SR 632.10) die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im
Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen
Wirtschaftszweige. Der Generaltarif, nach welchem alle in die Schweiz
eingeführten Waren verzollt werden müssen, und die Zollkontingente für
landwirtschaftliche Erzeugnisse sind in den Anhängen 1 und 2 zum
Zolltarifgesetz festgelegt (Art. 1 Abs. 1 ZTG; Art. 21 Abs. 1 LwG). Der
Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung
im Rahmen des Generaltarifs - der als Teil des Zolltarifgesetzes durch den
Gesetzgeber selber festgesetzt wird - ändern (Art. 21 Abs. 2 LwG); dabei gilt
Art. 17 LWG sinngemäss (Art. 21 Abs. 3 LwG). Sowohl für die Festsetzung der
Einfuhrzölle als auch für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten
und der allfälligen zeitlichen Aufteilung sind somit die Versorgungslage im
Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse
zu berücksichtigen. Namentlich sollen die Absatzmöglichkeiten für inländische
Produkte nicht beeinträchtigt werden, d.h. die Höhe der Zölle soll die
Inlanderzeugnisse vor preisgünstigeren Importen schützen. Kann andererseits
die Nachfrage im Inland (beispielsweise aus saisonalen Gründen) nicht
befriedigt werden, soll der Bundesrat oder die zuständige nachgeordnete
Behörde Zollkontingentsmengen freigeben oder die Zollansätze senken, um eine
Vollversorgung zu erreichen. Für einige landwirtschaftliche Produkte hat der
Gesetzgeber eine abschliessende Festsetzung des Zollkontingents und dessen
zeitliche Aufteilung durch den Bundesrat als nicht sachgerecht erachtet. Dies
insbesondere bei saisonalen Erzeugnissen wie frischem Obst und frischem
Gemüse, dessen Einfuhr zuvor dem Dreiphasensystem unterlag. Diese Kontingente
müssen kurzfristig und häufig bewirtschaftet werden können, weshalb der
Bundesrat ermächtigt worden ist, hier seine Kompetenz an das
Volkswirtschaftsdepartement oder an eine diesem nachgeordnete Amtsstelle,
namentlich das Bundesamt für Landwirtschaft, zu übertragen (Art. 21 Abs. 4
LwG; zum Ganzen vgl. das Urteil 2A.53/2004 vom 2. August 2004, E. 2.3).
2.4 Die gestützt auf Art. 21 Abs. 2 und 4 LwG erlassene Verordnung vom 7.
Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und
Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10) hält hierzu fest, dass frisches
Gemüse und frisches Obst in der so genannten freien Phase - d.h. während der
Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifs kein
Ausserkontingentszollansatz festgelegt ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a VEAGOG),
bzw. wenn ein solcher festgelegt ist (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu
den vom Bundesamt für Landwirtschaft bestimmten Daten (Art. 4 Abs. 1 lit. b
VEAGOG) - ohne mengenmäs-sige Beschränkung zum Kontingentszollansatz
eingeführt werden können; in der Bewirtschaftungsperiode hingegen nur, sofern
das Bundesamt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt (Art. 4 Abs.
2 VEAGOG). Die Freigabe setzt voraus, dass das Angebot an gleichartiger
Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf
nicht zu decken vermag (Art. 5 Abs. 1 VEAGOG).

2.5 Für die Verteilung der Zollkontingentsteilmengen ist das Bundesamt für
Landwirtschaft zuständig (vgl. Art. 6 VEAGOG; Art. 10 ff. AEV). Es teilt die
Kontingente (bei Erdbeeren) den Anteilsberechtigten nach Massgabe ihrer
Einfuhren zum Kontingents- und zum Ausserkontingentszollansatz im Vorjahr zu
(Art. 6 Abs. 1 lit. b VEAGOG).

3.
3.1 Im vorliegenden Fall verfügte die Beschwerdeführerin im Mai 2003 nur über
einen Zollkontingentsanteil von 5'707 kg Erdbeeren. Für die darüber hinaus
eingeführte Menge von 41'175 kg Erdbeeren hatte sie mit der Genossenschaft
Y._______ eine Vereinbarung über die Ausnützung des dieser zustehenden
Kontingentsanteils abgeschlossen. Der Streit dreht sich einzig darum, ob ihr
dieser Anteil anzurechnen ist.

3.2 Art. 14 AEV hatte im massgebenden Zeitraum folgenden Wortlaut (AS 1998 S.
3125 ff., 3127; AS 2001 S. 2583):
"1 Ein Zollkontingentanteilsinhaber kann mit anderen
Zollkontingentanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Zollkontingentanteilsberechtigten dem
Zollkontingentsanteil des Anteilsinhabers angerechnet werden.
2 Die Vereinbarung der Ausnützung hat vor der Annahme der Zolldeklaration zu
erfolgen und ist dem Bundesamt vom Zollkontingentanteilsinhaber vor der
Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden.
3 In der Zolldeklaration ist die GEB-Nummer derjenigen
zollkontingentanteilsberechtigten Person anzugeben, welche das
landwirtschaftliche Erzeugnis einführt.
4 Bei der Zuteilung der Zollkontingentsanteile nach Massgabe der Einfuhren
(Importvergleichszahlen) und bei der Zuteilung entsprechend der Reihenfolge
des Eingangs der Bewilligungsgesuche (soweit Einschränkungen vorgesehen sind)
wird die eingeführte Menge derjenigen Person angerechnet, über deren GEB das
landwirtschaftliche Erzeugnis nach Absatz 3 einzuführen ist."
3.3 Art. 14 AEV lässt somit Vereinbarungen über die Ausnützung von
Zollkontingentsanteilen zu, schreibt aber in Abs. 2 ausdrücklich vor, dass
solche Vereinbarungen dem Bundesamt vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu
melden sind. Eine derartige Meldung ist hier unbestrittenermassen nicht
erfolgt. Bei dieser Sachlage wäre eine Anrechnung des abgetretenen
Zollkontingentsanteils nur denkbar, wenn es sich bei der Meldepflicht um eine
blosse Ordnungsvorschrift handeln würde. Das ist jedoch entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Das Bundesamt kann die
Kontingente nur dann ordnungsgemäss bewirtschaften, wenn es von allfälligen
Vereinbarungen über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen rechtzeitig
Kenntnis erhält. Vor allem lassen sich Missbräuche, etwa die mehrfache
Abtretung des gleichen Anteils, nur verhindern, wenn ihm solche
Vereinbarungen rechtzeitig gemeldet werden müssen. Dabei ist es schon aus
Kontrollgründen unabdingbar, dass die Meldung jeweils vor der Einfuhr der
entsprechenden Ware erfolgt, zumal die Kontrollen des Bundesamtes entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur "buchhalterischen Zwecken"
dienen. Die rechtzeitige Meldung muss daher als Gültigkeitserfordernis der
Abtretung eines Zollkontingentsanteils betrachtet werden (vgl. in ähnlichem
Sinn BGE 129 II 160, wonach die vorherige Bezahlung des Zuschlagspreises im
Falle der Versteigerung von Kontingentszollanteilen von Wein Voraussetzung
für die Weineinfuhr zum reduzierten Kontingentszollansatz bildet). Das hat
auch dann zu gelten, wenn die Unterlassung der Meldung im konkreten Fall
nicht dazu führte, dass das Zollkontingent insgesamt überschritten wurde, wie
dies offenbar hier zutraf. Da die Vereinbarung im vorliegenden Fall dem
Bundesamt nicht vor der Einfuhr gemeldet worden ist (übrigens auch nicht
nachträglich), kann sie demzufolge nicht anerkannt werden, und die gestützt
darauf eingeführten Erdbeeren sind zum Ausserkontingentszollansatz zu
verzollen.

4.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an diesem Ergebnis
nichts zu ändern:
4.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin gegen
Art. 14 Abs. 2 AEV verstossen habe, denn nach dieser Bestimmung sei sie
"zumindest auch, und nicht lediglich die Genossenschaft Y._______" zur
Meldung verpflichtet gewesen. Das trifft jedoch nicht zu, wie die
Beschwerdeführerin an sich zu Recht geltend macht; Art. 14 Abs. 2 AEV lässt
sich in der Tat nicht entnehmen, dass die Meldepflicht auch den Erwerber des
abgetretenen Zollkontingentsanteils trifft. Dass der Vereinbarung über die
Ausnützung des Zollkontingentsanteils der Genossenschaft Y._______ die
Anerkennung zu versagen ist, ist indessen nicht die Sanktion für eine
Pflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin, sondern die Folge des
objektiven Umstands, dass das Bundesamt von der Vereinbarung nicht
rechtzeitig Kenntnis erhielt, wovon nach dem Dargelegten deren Gültigkeit
abhängt. Wer die in Art. 14 Abs. 2 AEV vorgesehene Meldung zu erstatten hat,
ist daher für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend; von Bedeutung
ist nur, ob die Meldung überhaupt erstattet worden ist, von wem auch immer.
Die Beschwerdeführerin kann deshalb nichts daraus ableiten, dass die
Genossenschaft Y._______ der ihr obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen
ist. Ob diese damit auch ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der
Beschwerdeführerin verletzt hat und welches die zivilrechtlichen Konsequenzen
einer solchen Pflichtverletzung wären, ist hier nicht zu beurteilen.

4.2 Ob die Beschwerdeführerin gutgläubig war bzw. ob sie in guten Treuen
damit rechnen durfte, dass die Genossenschaft Y._______ die getroffene
Vereinbarung rechtzeitig dem Bundesamt melden würde, ist ebenfalls nicht von
entscheidender Bedeutung. Immerhin weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin,
dass der Beschwerdeführerin das offizielle Formular bekannt sein musste, mit
welchem Vereinbarungen über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen zu
melden sind. Es ergibt sich daraus, dass die Bewilligungsinhaber vom
Bundesamt damals jeweils eine Bestätigung über die von ihm gebuchten
Vereinbarungen erhielten. Die Beschwerdeführerin konnte damit auf einfache
Weise verifizieren, ob die von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen vom
Zollkontingentanteilsinhaber rechtzeitig dem Bundesamt gemeldet worden waren.
Solche Bestätigungen hat sie im vorliegenden Fall offenbar aber nicht
erhalten. Um sicher zu gehen, hätte die Beschwerdeführerin im Übrigen die
Möglichkeit gehabt, beim Bundesamt zurückzufragen oder eine Kopie der
Vereinbarung selber an dieses weiterzuleiten.

4.3 Inwiefern die Auslegung und Anwendung von Art. 14 AEV im vorliegenden
Fall übergeordnetem Recht widersprechen soll, ist nicht erkennbar. Sie
erschwert die Ausnützung der im WTO-Abkommen zugestandenen Kontingente
keineswegs übermässig, können doch nicht ausgenützte Kontingentsanteile
abgetreten werden, wobei das Erfordernis der vorzeitigen Meldung leicht zu
erfüllen ist. Im Übrigen untersteht die Verteilung der Zollkontingente dem
innerstaatlichen Recht (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.3 S. 165; 128 II 34 E. 2c S.
38). Schliesslich hat sich die Vorinstanz entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin durchaus mit dem Verhältnis zwischen nationalem und
übergeordnetem Recht auseinandergesetzt, weshalb nicht ersichtlich ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid gegen den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör bzw. auf eine rechtsgenügliche
Begründung nach Art. 29 Abs. 2 BV verstossen sollte.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 3 lit. b und Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberzolldirektion und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: