Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.81/2007
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2C_81/2007 /leb

Urteil vom 3. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

A. B.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Advokatin Michelle Wahl,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Postfach 635, 4410 Liestal.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 17. Januar 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Die aus dem Kosovo stammende A.B.________ (geb. 1984) heiratete im August
2000 in ihrer Heimat den im Kanton Freiburg aufenthaltsberechtigten Landsmann
C.B.________, reiste zu ihm die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 11. November 2002 wurde die Ehe B.________ vom
Bezirksgericht Prizren (Kosovo) geschieden. Bereits vorher war A.B.________
zu ihrer Schwester nach Basel gezogen. Am 12. August 2002 erhielt sie vom Amt
für Migration des Kantons Basel-Landschaft eine Bewilligung zum
Stellenantritt bei der Firma X.________ AG, Y.________. Sie lebt heute in
einer eigenen Wohnung in Z.________; ihre Beschäftigung bei der X.________ AG
übt sie nach wie vor aus.

Am 14. November 2005 beantragte A.B.________ beim Amt für Migration des
Kantons Basel-Landschaft die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
allenfalls das Einholen einer Härtefallbewilligung beim Bundesamt für
Migration. Mit Verfügung vom 5. Januar 2006 wies das kantonale Amt dieses
Gesuch ab. Eine hiegegen beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
erhobene Beschwerde blieb erfolglos, und mit Urteil vom 17. Januar 2007
(eröffnet am 19. Februar 2007) wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die
gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 18. Juli 2006 gerichtete
Beschwerde ebenfalls ab.

2.
Mit Eingabe vom 17. März 2007 führt A.B.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 17. Januar 2007 aufzuheben und das kantonale Amt für
Migration anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventuell
beim Bundesamt für Migration eine Härtefallbewilligung zu beantragen.
Subeventuell sei die Sache zur pflichtgemässen Ermessensausübung an das
kantonale Amt für Migration zurückzuweisen.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt, auf die Beschwerde
nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das Kantonsgericht
Basel-Landschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für
Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 20. April 2007 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; s.
auch BGE 131 II 352 E. 1 S. 353; 130 I 312 E. 1 S. 317).

3.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

Die Beschwerdeführerin macht einen solchen Anspruch geltend. Sie beruft sich
hiefür einerseits auf das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf
Schutz des Familienlebens und trägt in diesem Zusammenhang vor, sie stehe in
einer besonders nahen familiären Beziehung zu ihrer in Basel lebenden
verheirateten Schwester. Es könne von einem psychischen
Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden: Ohne die tatsächliche und
fürsorgliche Unterstützung durch ihre Schwester wäre sie - die
Beschwerdeführerin - in ihrem jugendlichen Alter und wegen der Entwurzelung
völlig hilflos gewesen. Im angefochtenen Entscheid werde die Bedeutung der
familiären Bindung der beiden Schwestern verkannt.

Art. 8 EMRK erfasst an sich die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten,
die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Geht es jedoch um
Personen, die - wie hier - nicht der eigentlichen Kernfamilie (Ehepartner und
minderjährige Kinder) zuzurechnen sind, setzt eine geschützte familiäre
Beziehung voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende
Ausländer vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist, wobei es
entscheidend auf den Grad der Eigenständigkeit bzw. die Fähigkeit,
selbständig zu leben, ankommt (BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 260 f.; Urteil
2A.29/2002 vom 14. Mai 2002, E. 3.3).

Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
(vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1
BGG) hat die Beschwerdeführerin heute eine eigene Wohnung, eine Arbeitsstelle
und ist auch finanziell unabhängig. Sie arbeitet in der gleichen Firma wie
ihre Schwester und trifft sich mit ihr oft auch ausserhalb der Arbeit. Ein
eigentliches Abhängigkeitsverhältnis ist damit nicht dargetan; es handelt
sich beim Verhältnis zur Schwester vielmehr um eine normale Beziehung, wie
sie als Folge der Trennung einer Ehe im weiteren familiären oder
Freundschaftskreis regelmässig entstehen kann (vgl. Urteil 2A.29/2002 vom 14.
Mai 2002, E. 4.3). Unter diesen Umständen braucht nicht abgeklärt zu werden,
ob die Schwester ihrerseits über das nach der Rechtsprechung erforderliche
gefestigte Anwesenheitsrecht verfügt.

Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann vergeblich auf den ebenfalls in
Art. 8 EMRK (sowie in Art. 13 Abs. 1 BV) verankerten Anspruch auf Achtung des
Privatlebens: Aus dieser Garantie kann nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ein Recht auf Verbleib im Land nur unter ganz besonderen
Umständen abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die
damit verbundene normale Integration genügen für sich allein nicht;
erforderlich sind vielmehr besonders intensive private Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur zum Gastland (BGE 126 II 377 E. 2c
S. 384 ff. mit Hinweisen, vgl. auch BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Die
Beschwerdeführerin hält sich zwar seit 2001 in der Schweiz auf und hat sich
hier offenbar beruflich gut bewährt, wie das Zwischenzeugnis ihrer
Arbeitgeberfirma vom 3. November 2005 belegt. Doch kann nicht von einer
unauflösbaren Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, wie dies für die
Anerkennung eines Anwesenheitsrechts gestützt auf die Garantie auf Achtung
des Privatlebens erforderlich wäre.

Die Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten entgegen ihren Vorbringen aus
Art. 8 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, weder unter dem Titel des
Rechtes auf Achtung des Familienlebens noch unter dem Titel des Rechtes auf
Achtung des Privatlebens. Das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher nicht zulässig, weshalb
darauf nicht eingetreten werden kann.

3.2 Zu prüfen ist die Zulässigkeit der in derselben Sache erhobenen
subsidiären Verfassungsbeschwerde.

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann, soweit kein den Weg des
ordentlichen Rechtsmittels - der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten - öffnender Anspruch auf die streitige Bewilligung besteht,
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff.
BGG). Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG
jedoch nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Das Willkürverbot
verschafft für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von
Art. 115 lit. b BGG, was zur Konsequenz hat, dass ein abschlägiger
Bewilligungsentscheid bei Fehlen eines Rechtsanspruches mangels Legitimation
nicht gestützt auf das Willkürverbot in der Sache angefochten werden kann
(vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007).

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, das dem Kanton bei der
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 4 ANAG offenstehende
Ermessen sei in ihrem Falle willkürlich ausgeübt worden (S. 9 ff. der
Beschwerdeschrift), kann nach dem soeben Gesagten nicht gehört werden. Das
gilt auch für die Frage der Ausnahme von den Höchstzahlen bzw. einer
allfälligen humanitären Bewilligung gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung von
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21);
aus dem genannten Erlass ergibt sich kein Rechtsanspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284). Die
Beschwerdeführerin kann daher den Entscheid der kantonalen Behörden, davon
abzusehen, bei der Bundesbehörde die Zustimmung zur Erteilung einer
Härtefallbewilligung zu beantragen, nicht mittels subsidiärer
Verfassungsbeschwerde anfechten.
Formelle Rügen, die trotz fehlender Legitimation in der Sache zulässig sind
(vgl. Urteil 2D_2/2007, E. 6.2), werden nicht erhoben.

4.
Auf die im Sinne von Art. 109 BGG offensichtlich unbegründeten bzw.
unzulässigen Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer
Begründung nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Basel-Landschaft
sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: