Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.7/2007
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{T 0/2}
2C_7/2007 /leb

Urteil vom 15. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 26./29. Januar 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1972) stammt aus Syrien. Er durchlief in den Jahren
2001/2002 in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Der Migrationsdienst
des Kantons Bern nahm ihn am 24. Januar 2007 in Ausschaffungshaft, welche der
Haftrichter 5 am Haftgericht III Bern-Mittelland am 26./29. Januar 2007
prüfte und bis zum 24. April 2007 bestätigte. Hiergegen ist X.________ am 31.
Januar 2007 mit dem Antrag an das Haftgericht III Bern-Mittelland gelangt, er
sei aus der Haft zu entlassen; dieses hat sein Schreiben zuständigkeitshalber
an das Bundesgericht weitergeleitet. Der Haftrichter, der Migrationsdienst
des Kantons Bern und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde
abzuweisen.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid erging am 26. Januar 2007 (mit schriftlicher
Urteilsbegründung vom 29. Januar 2007) und damit nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.); die vorliegende
Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmen und zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG; Mitteilungen des
Bundesgerichts zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. I, publ.
in: ZBl 108/2007 S. 56; BGE 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007, E. 1). Da sie sich
- von einem Nebenpunkt abgesehen (vgl. unten E. 2.4) - als offensichtlich
unbegründet erweist, kann dies im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a BGG geschehen:
2.2 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden (Verfügung des Bundesamts für Migration vom 7. Dezember
2001, Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom
1. Februar 2002). Soweit er erneut die Asyl- und Wegweisungsfrage aufwirft,
verkennt er, dass diese nicht mehr Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens
bildet; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung
offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft
sichergestellt werden könnte (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2; 125
II 217 E. 2 S. 220). Der Beschwerdeführer hat weisungswidrig das Land nicht
verlassen, sich illegal hier aufgehalten und schwarz gearbeitet; zudem ist er
verschiedenen Aufforderungen nicht nachgekommen, freiwillig und unbegeleitet
auf dem syrischen Konsulat vorzusprechen. Im Asylverfahren hat er
unzutreffende Aussagen über seinen Reiseweg und den Verbleib seiner Papiere
gemacht (Asylgesuch in Belgien, Aufenthalte in Italien und Deutschland, wo er
noch über einen gültigen Reisepass verfügte). Er erfüllt somit den Haftgrund
von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19.
Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 1633 ff.; SR
142.20], "Untertauchensgefahr"; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E.
3b/aa S. 375).

2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen gegeben sind, verletzt der
angefochtene Entscheid grundsätzlich kein Bundesrecht: Die schweizerischen
Behörden sind für die Papierbeschaffung wiederholt bei den syrischen
Instanzen vorstellig geworden. Nach der letzten Zuführung des
Beschwerdeführers an das syrische Konsulat haben sie die schweizerische
Botschaft in Syrien eingeschaltet, worauf das Innenministerium in Damaskus
nunmehr die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers in Aussicht gestellt hat. Es
kann somit nicht gesagt werden, dass sich die Ausschaffung des
Beschwerdeführers nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs.
5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) oder sich die Behörden
nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (Art. 13b Abs. 3 ANAG;
BGE 130 II 488 E. 4). Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich bei der
Ausschaffungshaft nicht um eine strafrechtliche Sanktion handelt, sondern um
eine Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung, der
wegen seines bisherigen Verhaltens als gefährdet erscheint. Der
Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden
zusammenarbeitet; je schneller seine Papiere beschafft werden können bzw. er
diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und
desto kürzer fällt seine restliche Festhaltung aus. Soweit der
Beschwerdeführer behauptet, psychisch angeschlagen zu sein, kann seinem
Gesundheitszustand im Rahmen der Haftbedingungen Rechnung getragen werden.

2.4 Zu korrigieren ist der angefochtene Entscheid, soweit darin die
Ausschaffungshaft bis zum 24. April 2007 genehmigt worden ist: Die Frist von
drei Monaten nach Art. 13b Abs. 2 ANAG berechnet sich auch in dessen Fassung
vom 16. Dezember 2005, die grundsätzlich für alle am 1. Januar 2007 (noch)
hängigen Wegweisungsverfahren gilt (BGE 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007, E. 4),
in Anlehnung an Art. 110 Abs. 6 StGB "nach der Kalenderzeit" ab dem Moment,
ab dem der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen
festgehalten wird (vgl. BGE 127 II 174 E. 2b/cc S. 176 f.; Urteil
2A.750/2006, E. 2.3). Der Beschwerdeführer wurde am 24. Januar 2007 in
Ausschaffungshaft genommen, womit vorliegend die für drei Monate bewilligte
Haft bereits am 23. und nicht erst am 24. April 2007 endet.

3.
3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der weitgehend unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt
sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet
und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird der Entscheid des
Haftrichters 5 am Haftgericht III Bern-Mittelland vom 26./29. Januar 2007
dahin abgeändert, dass die Haft bis zum 23. statt bis zum 24. April 2007
genehmigt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident :  Der Gerichtsschreiber: