Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.78/2007
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{T 0/2}
2C_78/2007 /ble

Urteil vom 19. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Fortsetzung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 7. März 2007.

Der Präsident stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der vermutlich aus Georgien stammende X.________ (geb. 1987) befand sich ab
dem 15. Juni 2006 in Ausschaffungshaft. Diese wurde wiederholt verlängert,
letztmals am 7. März 2007 bis zum 14. Juni 2007. Hiergegen hat die
Rechtsvertreterin von X.________ am 21. März 2007 beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht; sie
beantragt, die angefochtene Haftgenehmigung aufzuheben und den Haftrichter
anzuhalten, die Verhandlung in ihrem Beisein zu wiederholen; indem dieser das
Haftverlängerungsverfahren unter Bezeichnung eines anderen (unentgeltlichen)
Vertreters durchgeführt habe, ohne sich "ernsthaft" darum zu bemühen, sie als
von X.________ bezeichnete Vertreterin zu erreichen, habe er dessen Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich hat am 28. März 2007 seine Akten eingereicht und darauf
hingewiesen, dass aufgrund der Belegungssituation im Flughafengefängnis am
16. März 2007 die Entlassung von X.________ angeordnet und dieser am 20. März
2007 freigelassen worden sei.

2.
2.1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist legitimiert,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung verfügt (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. zu Art. 103 lit. a
OG: BGE 131 II 670 E. 1.2, 361 E. 1.2). Fällt das aktuelle Interesse im
Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es
schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten
(vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2). Der
Ausländer hat nach seiner Ausschaffung oder Freilassung grundsätzlich kein
praktisches Interesse mehr daran, dass der Haftentscheid noch auf seine
Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht hin geprüft wird (Beschluss 2A.152/1998 vom
8. Mai 1998, E. 2a). Für das Bundesgericht besteht in solchen Fällen
regelmässig auch keine Veranlassung, ausnahmsweise auf dieses Erfordernis zu
verzichten (Beschlüsse 2A.445/1996 vom 1. Oktober 1996, E. 2b, bzw.
2A.213/1995 vom 6. Juli 1995, E. 1b; vgl. Seiler, in: Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Rz. 33 zu Art. 89). Der
Beschwerdeführer ist am 20. März 2007 und damit am Tag vor Einreichung seiner
Eingabe aus der Ausschaffungshaft entlassen worden, weshalb an deren
Beurteilung zu diesem Zeitpunkt bereits kein aktuelles praktisches Interesse
mehr bestand; auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Dies kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG geschehen.

2.2
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die
Verbeiständung durch seine Anwältin zu gewähren. Das Gesuch ist abzuweisen
(vgl. Art. 64 Abs. 3 BGG):
2.2.1 Der Beschwerdeführer war im beanstandeten Haftverlängerungsverfahren
anwaltlich vertreten (vgl. BGE 122 I 49 ff.); die Beschwerde an das
Bundesgericht hätte deshalb kaum Aussichten auf Erfolg gehabt, auch wenn die
Haftrichterkanzlei bei der Kontaktnahme mit der vom Beschwerdeführer
bevollmächtigten Vertreterin etwas mehr hätte insistieren können. In der
Sache selber beanstandet der Beschwerdeführer die Haftverlängerung zu Recht
nicht; es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, was er sich von einer
Wiederholung der Haftverhandlung hätte erhoffen können. Der Umfang des
Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich nach der konkreten Situation
und Interessenlage im Einzelfall; zwar ist er formeller Natur, doch gilt er
nicht um seiner selbst willen; er ist vielmehr mit der Berechtigung in der
Sache selber verbunden (vgl. BGE 111 Ia 101 E. 2b S. 103 f., 273 E. 2b S.
274; 110 Ia 72 E. 2a S. 75; 107 Ia 182 E. 3c S. 185). Der vorliegende Fall
kann nicht mit dem im Rahmen des Verfahrens 2A.236/2002 beurteilten
verglichen werden, wo die Inter-essen des Betroffenen durch die bezeichnete
unentgeltliche Rechtsvertreterin überhaupt nicht wirksam wahrgenommen worden
waren (Urteil 2A.236/2002 vom 27. Mai 2002, E. 2, publ. in: Pra 2002 Nr. 142
S. 769).

2.2.2 Der Beschwerdeführer hat sein Desinteresse am Verfahren hier zudem
dadurch bekundet, dass er sich zum Vornherein geweigert hat, an der
Verhandlung teilzunehmen; eine Teilnahme hätte es ihm erlaubt, gegen die
Präsenz eines anderen - unentgeltlich bestellten - Anwalts Einspruch zu
erheben, und dem Haftgericht die Möglichkeit gegeben, die Verhandlung
allenfalls auszusetzen und die von ihm bezeichnete Anwältin noch rechtzeitig
in das Verfahren einzubeziehen. Es wäre schliesslich in erster Linie auch an
ihm gewesen, die Rechtsvertreterin über seine Haftentlassung zu informieren
(vgl. das Urteil 2A.133/2006 vom 16. März 2006, E. 2.2); damit hätte deren
Aufwand und jener des Gerichts beschränkt werden können. Es rechtfertigt sich
aufgrund der Umstände indessen dennoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr
abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach wird im Verfahren nach Art. 108

und Art. 64 Abs. 3 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: