Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.770/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_770/2007 / aka

Urteil vom 29. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek,

gegen

Steuerkommission des Kreises 1,
Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
Steuerverwaltung des Kantons Luzern,
Buobenmatt 1, 6002 Luzern,

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Steuerdomizil 2006
Gegenstand
(Art. 127 Abs. 3 BV, Doppelbesteuerung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 30.
November 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________, geboren 1979, arbeitet seit dem 1. Januar 2003 als Chemielaborantin
bei der Firma A.________ in Root/LU. Per 1. November 2005 meldete sie sich in
Luzern als Wochenaufenthalterin an. Sie wohnt dort zusammen mit ihrem
Lebenspartner Y.________ in einer 4½-Zimmer-Wohnung an der C.________-strasse.

B.
Mit Feststellungsverfügung vom 23. Januar 2007 erklärte die
Steuerveranlagungsbehörde der Stadt Luzern X.________ ab 1. Januar 2006 in der
Stadt Luzern als unbeschränkt steuerpflichtig. Eine Einsprache hiergegen wurde
von der Steuerkommission am 26. März 2007 abgewiesen, und eine Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies dieses mit Urteil vom 30.
November 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Dezember 2007
beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
30. November 2007 aufzuheben und festzustellen, dass sich ihr steuerrechtlicher
Wohnsitz für das Steuerjahr 2006 im Kanton Schwyz in der Gemeinde Schwyz
befand. Eventualiter stellt sie den Antrag, die Angelegenheit zur weiteren
Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich
ersucht sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.
Die Steuerverwaltung des Kanton Luzern und das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern beantragen unter Verzicht auf eine Vernehmlassung, die Beschwerde
abzuweisen; die zur Stellungnahme eingeladene Steuerverwaltung des Kantons
Schwyz schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, d.h. sie anerkennt die
Steuerhoheit des Kantons Luzern.

E.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2008 erkannte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde im Sinne der
Erwägungen aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.
1.1 Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit eines
Kantons, so muss zunächst grundsätzlich über die Frage der Steuerpflicht
(Steuerhoheit) befunden werden, bevor das Veranlagungsverfahren durchgeführt
wird. Gegen das kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern betreffend die Feststellung der Steuerpflicht ab 1. Januar 2006
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82
lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerdeführerin ist
gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten (Art. 100 BGG).

1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (Urteil 2C_416/2007 vom 29. August 2007, E. 3.2 mit
Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine diesen
Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG) genügende Begründung
ist hier nur teilweise zu erkennen. Soweit eine solche fehlt, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.3 Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte könnte eine
allenfalls bereits rechtskräftige Veranlagung des Kantons Schwyz für die
Steuerperiode 2006 ebenfalls mit angefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG, vgl.
auch BGE 131 I 145 E. 2.1 S. 147). Dabei spielt keine Rolle, dass es sich
hierbei nicht um Urteile im Sinne von Art. 86 BGG handelt (BGE 133 I 300 E. 2.4
S. 307, 308 E. 2.4 S. 313). Hier richtet sich die Beschwerde nur gegen den
Kanton Luzern; der praxisgemäss zur Stellungnahme eingeladene Kanton Schwyz hat
sich zum Stand seines Veranlagungsverfahrens für die Steuerperiode 2006 nicht
geäussert.

2.
Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn
eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche
Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle
Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein
Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker
belasten, weil sie nicht im vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht,
sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen
Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot, vgl. BGE 132 I 29 E. 2.1
S. 31 f.; 131 I 285 E. 2.1 S. 286; ASA 74 684 E. 2.1 S. 685, je mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall wird das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin vom 1.
Januar 2006 an aufgrund des angefochtenen Urteils vom Kanton Luzern
beansprucht. Ob die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2006 im Kanton
Schwyz schon rechtskräftig eingeschätzt ist, geht aus den Akten nicht hervor.
Damit steht nicht fest, ob durch den angefochtenen Entscheid eine aktuelle
Doppelbesteuerung resultiert. Nachdem der Kanton Schwyz in seiner
Vernehmlassung die Steuerhoheit des Kantons Luzern für den fraglichen Zeitraum
anerkennt, wäre an sich eine aktuelle Doppelbesteuerung beseitigt. Dieses
Einlenken des Kantons Schwyz vermag freilich die Beschwerdeführerin nicht zu
binden (Urteil 2C_183/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 2; Urteil 2P.149/2005 vom
13. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis). Nach ihrer Auffassung befindet sich ihr
Hauptsteuerdomizil im fraglichen Zeitraum nicht im Kanton Luzern, sondern
weiterhin im Kanton Schwyz, womit sie implizit einen Verstoss gegen das Verbot
der virtuellen Doppelbesteuerung rügt.

3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV (bzw.
Art. 46 Abs. 2 aBV) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil)
einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende
Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 3
Abs. 2 DBG; Art. 3 Abs. 2 StHG; neuerdings BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.).
Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der
objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen,
nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die
gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche
Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die
Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt
dagegen keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die
ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das
übrige Verhalten der Person dafür spricht (statt vieler: BGE 132 I 29 E. 4.1 S.
36). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich
wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für
die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem
Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden
Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder
unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit
nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die
Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren
Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f. mit Hinweisen).
Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die
persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte
und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn
sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich
oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach
unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich
ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie
aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f., mit Hinweisen).
Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die
Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des
Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das
Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der
Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng
gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen
Familie regelmässig lockerer ist als diejenige unter Ehegatten. Bei ledigen
Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu
berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder
anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das
Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres
Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder
Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen.
Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung
eingerichtet haben oder dort über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis
verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des
Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (Urteil 2P.200/2006
vom 14. Dezember 2006 E. 3.1; BGE 125 I 54 E. 2b/bb S. 57 je mit Hinweisen).
Auch ein Konkubinatsverhältnis ist gewöhnlich stärker zu gewichten als die
Bindungen zum Familienort (Urteil 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3; BGE 115
Ia 212 E. 3 S. 216; ASA 58 164 S. 166 f.).

3.2 In Bezug auf die Beweisführung sind folgende Grundsätze massgebend: Der
Umstand, dass die unverheiratete Steuerpflichtige vom Ort aus, wo sie sich
während der Woche aufhält und von dort aus einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit nachgeht, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche
Vermutung, dass die Steuerpflichtige dort ihr Hauptsteuerdomizil hat. Diese
Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn sie regelmässig, mindestens ein Mal
pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, mit welcher sie aus
bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche
und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person
der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo
die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder
Arbeitsorts, seinerseits nachzuweisen, dass die Person gewichtige
wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält
(Urteil 2P.200/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGE 125 I 54 E. 3a S. 58).

3.3 Nach diesen Grundsätzen besteht zunächst die natürliche Vermutung, dass
sich das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin in der fraglichen
Steuerperiode in Luzern befand. Diese natürliche Vermutung vermag hier die
Beschwerdeführerin nicht umzustossen. Wohl kehrt sie regelmässig, mindestens
ein Mal pro Woche, nach Rickenbach/SZ (Gemeinde Schwyz) zurück, wo ihre Eltern
leben, wo sie einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis hat, wo sie ihre
Jugend verbrachte und von wo aus sie auch die Eltern des Lebenspartners in
Oberarth/SZ oft besucht. Allerdings sind solche Kontakte noch nichts
Aussergewöhnliches, zumal die Beschwerdeführerin dort am Vereinsleben kaum
teilnimmt, gibt sie doch als einziges "soziokulturelles" Engagement den Besuch
der Fasnacht an. Damit gelingt der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht, dass
sie aus den erwähnten Gründen besonders eng mit Rickenbach/SZ verbunden ist.
Daran vermöchte auch die von der Beschwerdeführerin - schon vor der Vorinstanz
- beantragte Zeugenbefragung nichts zu ändern, ist doch ihr dortiger
ausgedehnter Freundes- und Bekanntenkreis anerkannt. Von einer offensichtlich
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG kann
jedenfalls keine Rede sein.

3.4 Selbst wenn es der Beschwerdeführerin gelänge, die natürliche Vermutung
zugunsten von Rickenbach/SZ zunächst umzustossen, vermöchte hier der Kanton
Luzern als Wochenaufenthaltsort wiederum den Nachweis zu erbringen, dass die
Beschwerdeführerin insbesondere gewichtige persönliche Beziehungen zu Luzern
unterhält. Denn die bald dreissigjährige Beschwerdeführerin wohnt seit dem 1.
November 2005 in einer möblierten 4½-Zimmer-Wohnung an der C.________-strasse
in Luzern zusammen mit ihrem Lebenspartner Y.________. Dies allein bildet in
aller Regel hinreichend Anlass, das Hauptsteuerdomizil an diesem Ort anzunehmen
(vgl. 3.1); denn eine solche Beziehung überstrahlt erfahrungsgemäss alle andern
familiären und persönlichen Kontakte. Im Übrigen arbeitet die
Beschwerdeführerin seit nunmehr fünf Jahren beim selben Arbeitgeber in Root/LU.
Es ist deshalb nur folgerichtig, dass die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz
die Steuerhoheit des Kantons Luzern für die Steuerperiode 2006 anerkennt.

4.
Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerkommission des Kreises 1,
Luzern, der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, der Steuerverwaltung des
Kantons Schwyz sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs