Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.767/2007
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2C_767/2007

Urteil vom 18. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090
Zürich.

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt, vorsorgliche
Massnahmen im Revisionsverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 10. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 entzog die Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich Dr. med. X.________ die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen
ärztlichen Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 13. Juli 2006 ab, und das
Bundesgericht wies die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene
staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil 2P.231/2006 vom 10. Januar 2007 ab. In
der Folge hat X.________ in verschiedenen Wiedererwägungs-, Revisions- und
Beschwerdeverfahren erfolglos versucht, den Entzug der
Berufsausübungsbewilligung rückgängig zu machen. Am 5. Dezember 2007 ersuchte
X.________ das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich um Revision seines
Urteils vom 13. Juli 2006; dabei stellte er den Antrag, während des
Revisionsverfahrens sei die Vollstreckung der angefochtenen Anordnung
aufzuschieben und ihm die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit
zu erteilen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 wies das Verwaltungsgericht
dieses Begehren ab.
Mit als Verfassungsbeschwerde bezeichneter, als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandelnder Beschwerde vom 24.
Dezember 2007 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über die Verfügung
des Verwaltungsgerichts. Er stellt zahlreiche Anträge; unter anderem ersucht
er darum, es sei ihm "ungehindert und kostenlos Zugang ... zur richterlich
allein zuständigen & kognitionsbefugten" I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts zu gewähren. Am 6. Januar 2008 reichte der
Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, worin er insbesondere den
Antrag auf Behandlung der Sache durch die I. öffentlich-rechtliche Abteilung
erneuert und den Ausstand der drei Bundesrichter Merkli, Müller und Karlen
sowie des Gerichtsschreibers Küng beantragt.

2.
2.1 Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist die Zweite
öffentlich-rechtliche Abteilung (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 14 des
Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 ([BgerR; SR
173.110.131]).

2.2 Die förmliche Behandlung des (untauglich begründeten; vgl. das den
Beschwerdeführer betreffende Urteil 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 E. 2)
Ausstandsbegehrens erübrigt sich schon darum, weil keine der am 6. Januar
2008 abgelehnten Gerichtspersonen am vorliegenden Urteil mitwirkt.

2.3 Im vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachten Revisionsverfahren
versucht der Beschwerdeführer ein weiteres Mal, das Verwaltungsgericht dazu
anzuhalten, auf den längst rechtskräftig beurteilten Entzug der
Berufsausübungsbewilligung zurückzukommen. Er konnte angesichts der gesamten
Prozessvorgeschichte nicht ernsthaft erwarten, dass das Verwaltungsgericht
ihm gestatten würde, für die Dauer des Revisionsverfahrens einer
selbständigen ärztlichen Tätigkeit nachzugehen. Die eine solche vorsorgliche
Massnahme ablehnende Verfügung ficht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht
mit den ursprünglichen Sachentscheid kritisierenden Argumenten an, die
allesamt in mehreren Urteilen verworfen worden sind. Auch die vorliegende
Beschwerde erweist sich damit als im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG als
rechtsmissbräuchlich; der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf das Urteil
2C_482/2007 vom 26. September 2007 zu verweisen.
Auf die Beschwerde und die damit verbundenen Gesuche ist im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde und sämtliche damit verbundenen Gesuche wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Gesundheitsdirektion und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller