Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.766/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_766/2007/ble

Verfügung vom 18. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Georg Schürmann,

gegen

Abteilung Tagesbetreuung des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt,
Vorsteher des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Entzug der Bewilligung zur Führung eines Tagesheims (aufschiebende Wirkung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) vom 13. November 2007.

Erwägungen:
1.
Am 19. Februar 2007 erteilte die Abteilung Tagesbetreuung des
Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt der "X.________ GmbH" bzw.
P.________ als verantwortlicher Leiterin eine bis zum 1. November 2007
befristete Bewilligung zur Führung eines Tagesheims (Kinderkrippe). Am 7. Juni
2007 entzog sie diese Bewilligung per 30. Juni 2007, verfügte die Schliessung
des Tagesheims auf den genannten Termin und entzog einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung. Die "X.________ GmbH" focht diese Anordnung am 13. Juni
2007 beim Vorsteher des Erziehungsdepartements an, welcher die verlangte
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 26. Juni 2007
ablehnte. Der gegen diese Zwischenverfügung erhobene Rekurs wurde vom
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) mit Urteil
vom 13. November 2007 abgewiesen.
2.
Die X.________ GmbH führt mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 beim Bundesgericht
sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch subsidiäre
Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
13. November 2007 aufzuheben und ihr im hängigen Rekursverfahren gegen die
Verfügung vom 7. Juni 2007 die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. diese
wieder herzustellen.
Das Verwaltungsgericht schliesst unter Hinweis auf die Erwägungen seines
Urteils auf Abweisung der Beschwerde, während das Erziehungsdepartement
beantragt, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, eventuell die
Beschwerde abzuweisen.
3.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid einer oberen
kantonalen Gerichtsbehörde in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts,
welche unter keinen der Ausschlussgründe gemäss Art. 83 BGG fällt und insoweit
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt. Inhaltlich
handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Verweigerung der
aufschiebenden Wirkung, der als solcher einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken und daher gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG beim Bundesgericht
sofort gesondert angefochten werden kann, wobei aber - in Abweichung von Art.
95 BGG - einzig die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist
(Art. 98 BGG). Die vorliegende Eingabe ist damit als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Für die gleichzeitig
erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (vgl. Art. 113
BGG), weshalb auf dieses Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Die am 19. Februar 2007 erteilte und mit Verfügung vom 7. Juni 2007 per 30.
Juni 2007 wieder entzogene Betriebsbewilligung war bis zum 1. November 2007
befristet. Das mit dem Rekurs gegen den Bewilligungsentzug gestellte Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist, wie das Erziehungsdepartement
in seiner Vernehmlassung zutreffend bemerkt, schon mit dem Ablauf der
Geltungsdauer der Bewilligung formell gegenstandslos geworden. Für einen
Weiterbetrieb des Tagesheimes über das genannte Datum hinaus müsste eine neue
Bewilligung erteilt werden, was ausserhalb des Gegenstands des Rekursverfahrens
läge und insoweit auch nicht durch eine vorsorgliche Massnahme vorweggenommen
werden kann.
4.2 Die Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung für das
Rekursverfahren vor dem Erziehungsdepartement ist zudem dadurch vollends
hinfällig geworden, dass die genannte Rekursinstanz - wie aus den eingereichten
kantonalen Akten hervorgeht - in der Zwischenzeit dieses Verfahren durch einen
(abschlägigen) Sachentscheid abgeschlossen hat (Entscheid des
Departementsvorstehers vom 14. Dezember 2007). Falls der Streitfall an das
Verwaltungsgericht weitergezogen worden sein sollte, wäre es Sache dieses
Gerichts, über allfällige vorsorgliche Massnahmen neu zu befinden.
4.3 Die vorliegende Beschwerde ist daher wegen Gegenstandslosigkeit als
erledigt abzuschreiben, wofür gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter
zuständig ist.
5.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind, da die Beschwerde nach dem
Gesagten grundsätzlich schon im Zeitpunkt ihrer Erhebung gegenstandslos war und
weil die in erster Linie erhobene Rüge der Unverhältnismässigkeit zudem keinen
nach Art. 98 BGG zulässigen Beschwerdegrund darstellt (Hansjörg Seiler, in:
Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Rz 18 zu Art. 98),
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72
BZP). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Erziehungsdepartement sowie
dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Häberli