Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.763/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_763/2007/leb

Urteil vom 21. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Abgabe eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum,

Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 22. November 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1975), Asylbewerber aus Afghanistan, ersuchte das Bundesamt
für Migration gestützt auf Art. 5 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über
die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5)
um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum für eine
schriftenlose, asylsuchende Person. Das Bundesamt wies das Gesuch am 3.
Oktober 2007 ab. X.________ erhob am 1. November 2007 gegen diese Verfügung
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses fällte am 22. November 2007
einen Abschreibungsentscheid. Es schrieb das Beschwerdeverfahren infolge
Gegenstandslosigkeit ab, weil das Asylgesuch von X.________ mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2007 rechtskräftig abgewiesen und
zugleich auch die gegen ihn angeordnete Wegweisung bestätigt worden sei,
womit er nicht mehr vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 5 Abs. 2 RDV
erfasst sei und ihm das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der
Frage abgesprochen werden müsse, ob die Weigerung der Vorinstanz, ein
Reisedokument im Sinne von Art. 5 RDV auszustellen, rechtmässig war.

X. ________ gelangte mit einer als Rekurs bezeichneten Rechtsschrift vom 24.
Dezember 2007 ans Bundesgericht. Er nimmt primär auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2007 betreffend Asyl Bezug (s.
dazu heute gefälltes Urteil im Verfahren 2C_762/2007), erwähnt aber auch den
Abschreibungsentscheid vom 22. November 2007 bzw. die Frage des
Rückreisevisums bzw. der Reisedokumente; insofern liegt auch eine Beschwerde
(in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) gegen den Entscheid vom 22.
November 2007 vor.

2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei
in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretens- oder Abschreibungsentscheid
angefochten, muss sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen
auseinandersetzen, welche die Vorinstanz zum Nichteintreten bzw. zur
Verfahrensabschreibung bewogen haben. Der Rechtsschrift vom 24. Dezember 2007
lässt sich nichts entnehmen, was Bezug zum vom Bundesverwaltungsgericht
geltend gemachten Abschreibungsgrund hätte. Die Beschwerde enthält mithin
offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten
ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller