Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.762/2007
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2C_762/2007/leb

Urteil vom 21. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Asyl und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V,
vom 15. November 2007.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 26. September 2006 lehnte das Bundesamt für Migration des
Asylgesuch von X.________ (geb. 1975), tadschikischer Ethnie, aus
Afghanistan, ab und ordnete seine Wegweisung an. Er erhob dagegen Beschwerde;
das Beschwerdeverfahren wurde per 1. Januar 2007 zuständigkeitshalber durch
das Bundesverwaltungsgericht übernommen. Mit Urteil vom 15. November 2007
wies dieses die Beschwerde ab.

X. ________ gelangte mit einer als Rekurs bezeichneten Rechtsschrift vom 24.
Dezember 2007 ans Bundesgericht. Er äussert sich primär zum vorerwähnten
Urteil vom 15. November 2007, nimmt aber auch Bezug auf ein anderes Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2007 (s. dazu heute gefälltes
Urteil im Verfahren 2C_763/2007).

2.
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind. Ein
ordentliches Rechtsmittel zur Anfechtung des Urteils vom 15. November 2007
steht damit nicht zur Verfügung. Da das Bundesverwaltungsgericht keine
kantonale Instanz ist, kann sein Urteil auch nicht mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl. Art. 113 BGG).

Die Beschwerde gegen das Urteil vom 15. November 2007 ist im Sinne von Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig, und es ist darauf im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere
Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller