Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.761/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_761/2007/ble

Urteil vom 23. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch PriceWaterhouseCoopers AG.

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Staatssteuern 2004,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II,
vom 22. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Z.________ AG verlegte am 28. Oktober 1998 ihren Sitz von Basel nach
Wollerau/SZ. Am 27. September 1999 wurde sie in Y.________ AG und am 22.
November 2007 in X.________ AG umfirmiert. Am 22. Oktober 1999 übernahm sie
rückwirkend fusionsweise per 30. April 1999 die in A.________/ZH domizilierte
W.________ (Schweiz) AG. Vor der Sitzverlegung in den Kanton Schwyz waren
sowohl bei dieser als auch bei der Y.________ AG Verluste entstanden.

B.
Die X.________ AG machte in ihrer Steuererklärung 2004 einen Verlust von Fr.
-3'456'175.-- und ein steuerbares Kapital von Fr. 636'000.-- geltend. Die
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz lehnte es im Rahmen der
Veranlagungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 am 20. September
2005 ab, die Verluste aus der Zeit vor dem Zuzug in den Kanton Schwyz in der
Höhe von Fr. 2'806'221.-- zur Verrechnung zuzulassen. Sie veranlagte die
Pflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 849'100.-- sowie einem
steuerbaren Kapital von Fr. 3'860'000.-- (beides zugleich satzbestimmend). Die
kantonale Steuerkommission Schwyz und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
lehnten es am 22. März bzw. 22. November 2007 ebenfalls ab, die vor der
Sitzverlegung in den Kanton entstandenen Verluste der X.________ AG zu
berücksichtigen.

C.
Die X.________ AG beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz abzuändern und ihren steuerbaren Gewinn
2004 auf kantonaler Ebene mit Fr. 0.-- zu veranlagen; die Verluste aus der Zeit
vor dem Zuzug in den Kanton Schwyz per 28.Oktober 1998 seien anzuerkennen und
voll zur Verrechnung zuzulassen, womit der verbleibende Verlustvortrag per 1.
Oktober 2004 noch Fr. 1'957'041.-- betrage.
Die Steuerkommission des Kantons Schwyz, das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde
abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Gegen den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit
Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Eingabe der hierzu legitimierten
Beschwerdeführerin ist auch insofern einzutreten, als sie mehr verlangt, als
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen (so das zur Publikation bestimmte Urteil 2C_637/2007 vom 4.
April 2008, E. 1.5.3). Unzulässig ist ihr Ersuchen, auch den allenfalls
verbleibenden Verlustvortrag neu festzulegen: Hieran fehlt ihr ein
schutzwürdiges Interesse, da bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss
lediglich eine Nulltaxation erfolgt (vgl. Adrian Kneubühler, Auswirkungen des
"Vereinfachungsgesetzes" auf die Steuerpraxis, in: Insolvenz- und
Wirtschaftsrecht 2001, S.131 ff., dort S. 135; Ivo P. Baumgartner,
Verlustverrechnung im interkantonalen Verhältnis [Verlustverrechnung], in: IFF
Forum für Steuerrecht 2002, S. 293 ff., dort S. 296; Urteil 2A.192/2000 vom 9.
Mai 2001, E. 1cc u. dd sowie E. 3, publ. in: StE 2001 B 96.11 Nr. 6); die
kantonalen Behörden können eine entsprechende Auskunft im Rahmen der
Veranlagung für die folgenden Steuerjahre geben.

2.
2.1 Umstritten ist die Frage, ob der Kanton Schwyz gestützt auf das
Steuerharmonisierungsgesetz vom Reingewinn der Steuerperiode 2004 Verluste aus
den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren zum Abzug zulassen muss, obwohl die
Verlegung des Sitzes bzw. der tatsächlichen Verwaltung der Steuerpflichtigen
vor dem Inkrafttreten des Vereinfachungsgesetzes am 1. Januar 2001 erfolgte
(vgl. Art. 25 Abs. 2 und 4 StHG in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15.
Dezember 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für
die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis ["Vereinfachungsgesetz", AS
2001 1051]). Der Kanton Schwyz hat in seinem Steuergesetz vom 9. Februar 2000
(StG; SR/SZ 172.200) die siebenjährige Verlustvortragsperiode übernommen (§ 70
Abs. 1 bzw. § 31); bezüglich der Berücksichtigung von ausserkantonalen
Vorjahresverlusten sieht § 64 der Vollziehungsverordnung vom 22. Mai 2001 zum
Steuergesetz (VVStG; SR/SZ 172.211) vor, dass Selbständigerwerbende, die nach
dem 31. Dezember 2000 aus einem anderen Kanton zuziehen, die dort erlittenen,
noch nicht verrechneten Verluste gemäss § 31 StG nunmehr verrechnen können; das
Gleiche gilt für juristische Personen bei Zuzug ab der Steuerperiode, die im
Jahre 2001 endet (§ 70 StG). Steuerpflichtige mit früherem Kantonswechsel
können ausserkantonal erlittene Vorjahresverluste hingegen "nicht zur
Verrechnung bringen" (§ 64 Abs. 2 VVStG). Diese Regelung entspricht der im
Kreisschreiben Nr. 15 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 31. August 2001
über die Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die
direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis angeregten restriktiven
Auslegung von Art. 25 Abs. 4 StHG, wenn dort unter Ziffer 312.3 (Inkrafttreten)
ausgeführt wird: "Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des interkantonalen
Verlustvortrags betrifft Steuerpflichtige, die im Laufe des Jahres 2001 oder
später abgeschlossenen Geschäftsjahres ihren steuerrechtlichen Wohnsitz, ihren
Geschäftsbetrieb, ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung innerhalb der
Schweiz verlegt haben".

2.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass diese Regelung mit Art. 25 Abs. 2 und 4
StHG in der Fassung vom 15. Dezember 2000 vereinbar sei und keinen
harmonisierungsrechtlichen Vorgaben widerspreche, weshalb - entgegen den
Einwänden der Beschwerdeführerin - das Bundes(harmonisierungs)recht nicht
direkt zur Anwendung komme (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2 bzw. 3.5 S. 116 ff.):
Art. 25 Abs. 4 StHG sei rückwirkend bzw. ohne Übergangsfrist per 1. Januar 2001
in Kraft getreten. Aus diesem Grund müsse die interkantonale Verlustverrechnung
auch von jenen Kantonen rückwirkend unmittelbar zugelassen werden, welche diese
Bestimmung noch nicht umgesetzt hätten. Es sei damit klar, dass die
interkantonale Verlustverrechnung dann zum Tragen komme, wenn die Sitzverlegung
(oder die Umstrukturierung) nach dem 1. Januar 2001 erfolge, hingegen finde
sich im Steuerharmonisierungsgesetz keine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn
dies bereits zuvor geschehen sei. Der Wortlaut von Art. 25 Abs. 4 StHG enthalte
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Begriff der "Verlegung" des Sitzes oder
der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz ein "rückwärtsgewandter,
vergangenheitsbezogener Bedeutungsinhalt" zukomme; angesichts der
erforderlichen präzisen zeitlichen Angaben im Zusammenhang mit der
Verlustverrechnung "wäre es auch" - so das Verwaltungsgericht - "in
systematischer Hinsicht erstaunlich, wenn der Gesetzgeber entgegen dem üblichen
kontextuellen Verständnis dem Begriff der 'Verlegung' ohne entsprechende
Präzisierung und Klarstellung - auch - einen die Kantone bindenden
rückwärtsgewandten Bedeutungsgehalt hätte verleihen wollen". In
gesetzgeberischer Hinsicht wäre es zudem "kaum sinnvoll", die Verwirklichung
des Tatbestandes, der in einem einzelnen Absatz geregelt ist, ohne
entsprechende Präzisierung an zwei unterschiedliche Zeitpunkte anzuknüpfen
(Verlustverrechnungsmöglichkeit ab 1. Januar 2001; Massgeblichkeit eines Zuzugs
vor dem 1. Januar 2001). Die Auslegung von Art. 25 Abs. 4 StHG gebe unter
keiner der verschiedenen Auslegungsmethoden Hinweise dafür, dass die Kantone
gestützt auf Art. 25 Abs. 4 StHG verpflichtet wären, eine Verlustverrechnung
auch für vor dem 1. Januar 2001 zugezogene Unternehmungen zuzulassen; für die
Zeit bis Ende 2000 bestehe diesbezüglich ein kantonaler Gestaltungsspielraum,
der es erlaube, ausserkantonale Verlustvorträge vor 2001 nicht mit späteren
Gewinnen zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und vertritt die
Auffassung, Art. 25 Abs. 4 StHG (in der Fassung vom 15. Dezember 2000) gebiete,
auch Verluste bei einer früheren Sitzverlegung im Umfang von Abs. 2 zur
Verrechnung zuzulassen.

3.
3.1 Das Steuerharmonisierungsgesetz ist ein Rahmen- und Grundsatzerlass, dessen
Regelungsdichte je nach Gegenstand variiert, weshalb auslegungsweise zu
ermitteln ist, welcher Gestaltungsspielraum dem kantonalen Gesetzgeber jeweils
im Einzelnen verbleibt (vgl. Danielle Yersin, Harmonisation fiscale: procédure,
interprétation et droit transitoire, in: RDAF 59 [2003] II S. 1 ff., dort S. 8
f.). Ausgangspunkt bildet dabei der Wortlaut der betroffenen Bestimmung. Ist
der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so
muss - unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente - nach dessen wahren
Tragweite gesucht werden. Dabei ist namentlich auf den Zweck der Regelung, die
dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie den Sinnzusammenhang abzustellen,
in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind nicht unmittelbar
entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen;
ihnen kommt um so grössere Bedeutung zu, je jünger ein Text ist, da sich in
diesem Fall die Umstände in der Regel noch nicht verändert haben und nicht ein
inzwischen (allenfalls) gewandeltes Rechtsverständnis zu berücksichtigen ist.
Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem
Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische
Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung
ergeben hat. Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden,
welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten konkretisiert; die
verfassungskonforme Auslegung findet ihre Schranken jedoch wiederum im klaren
Wortlaut und Sinn des Gesetzes (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1 S. 702 f. mit
Hinweisen).

3.2 Bis zum "Vereinfachungsgesetz" war die Tragweite der
Verlustverrechnungsmöglichkeiten in interkantonalen Verhältnissen nicht
bundesgesetzlich geregelt. Es galt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum
Doppelbesteuerungsverbot von Art. 127 Abs. 3 BV, wonach kein Kanton
verpflichtet war, Verluste, die vor dem Zuzug angefallen waren, mit unter
seiner Steuerhoheit erzielten Gewinnen zu verrechnen (Urteil P.1270/1980 vom
25. Mai 1984, E. 3b, publ. in: ASA 56 S. 144 ff.). Umgekehrt war der
Wegzugskanton auch dann zur Verlustverrechnung mit dem beim Wegzug angefallenen
Liquidationsgewinn (Wegzugsgewinn) verpflichtet, wenn das interne Recht diese
Möglichkeit nicht vorsah (Urteil P.1270/1980 vom 25. Mai 1984, E. 5a, publ. in:
ASA 56 S. 144 ff.). Die entsprechende Praxis vermochte im Rahmen des
harmonisierten Steuerrechts nicht mehr zu überzeugen: Mit dem
Steuerharmonisierungsgesetz entfiel die Wegzugsbesteuerung und wurden die
Verlustverrechnungsmöglichkeiten sowohl bei natürlichen als auch bei
juristischen Personen bundesrechtlich geregelt; die Verweigerung der
Verlagerung noch nicht verrechneter Verluste führte damit zu einem Verstoss
gegen das aus Art. 127 Abs. 3 BV fliessende Schlechterstellungsverbot (vgl.
Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2000,
S. 449 f.; Frank Lampert, Die Verlustverrechnung von juristischen Personen im
Schweizer Steuerrecht unter besonderer Berücksichtigung des DBG und StHG, Basel
/Genf/München 2000, S. 249 ff.). Die bisherige Praxis hätte deshalb auch ohne
das "Vereinfachungsgesetz" nach dem 1. Januar 2001 nicht unbesehen
weitergeführt werden können (vgl. Kuhn/ Brülisauer, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht [I/1], Bundesgesetz über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Basel/Genf/Zürich
2002, N 88 zu Art. 25 StHG). Das Bundesgericht hat diesem Umstand bei der
Behandlung der sogenannten "Ausscheidungsverluste" bereits Rechnung getragen
(vgl. hierzu BGE 131 I 249 ff. und 285 sowie BGE 132 I 220 ff.).
3.3
3.3.1 Aus der Botschaft des Bundesrats vom 24. Mai 2000 zur Koordination und
Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im
interkantonalen Verhältnis ergibt sich (BBl 2000 S. 3898 ff.), dass mit dem
"Vereinfachungsgesetz" Steuerhindernisse beseitigt werden sollten, welche die
Mobilität der Steuerpflichtigen einschränken; ein Wechsel der Steuerpflicht in
der Schweiz dürfe nicht (mehr) grössere administrative Schwierigkeiten bereiten
als ein Wechsel innerhalb eines Kantons (BBl 2000 S. 3903). Nach dem
harmonisierungsrechtlichen Wegfall der Wegzugssteuer gehe es beim
"Verlustvortrag im interkantonalen Verhältnis" darum, nicht berücksichtigte
Verlustüberschüsse wie die stillen Reserven im Zuge einer Sitzverlegung
steuerneutral auf den Zuzugskanton verlagern zu können. Art. 25 Abs. 4 StHG
präzisiere in diesem Sinn, dass beim Sitzwechsel zwischen Kantonen die vor
dieser Änderung der Steuerpflicht erwirtschafteten Verluste weiterhin abgezogen
werden könnten; der Verlustvortrag über die Kantonsgrenzen hinweg stelle eine
Massnahme zu Gunsten der interkantonalen Mobilität der Unternehmungen dar, hebe
ein Steuerhindernis für grenzüberschreitende Umstrukturierungen auf und
verhindere, dass ein Sitzwechsel innerhalb der Schweiz die juristische Person
im Vergleich zu jener diskriminiere, welche der gleichen kantonalen
Steuerhoheit unterstellt bleibe (BBl 2000 S. 3909 f.). Es sei damit eine
bewusste Abwendung von der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gewollt, die dem Zuzugskanton erlaube, den vor dem Wechsel unberücksichtigt
gebliebenen Verlusten keine Rechnung zu tragen; die entsprechende Änderung
beuge einer "Überbesteuerung der Steuerpflichtigen infolge eines solchen
Wechsels vor" (BBl 2000 S. 3908).
3.3.2 Diese Ausführungen blieben in den parlamentarischen Beratungen
unbestritten (AB N 2000 S. 1112 ff.; AB S 2000 S. 883 f.). Die
Kommissionssprecher wiesen daraufhin, dass mit der Verlustverrechnung über die
kantonalen Grenzen hinaus im Interesse der Wirtschaft zwar ein materieller
Eingriff in die Steuerhoheit der Kantone verbunden sei, indem diese gezwungen
würden, solche Verlustvorträge zu übernehmen; wegen der steigenden Mobilität
der KMU und Industriebetriebe sei dies aber "dringend nötig" (AB N 2000 S.
1113) bzw. bestehe "nun" die Möglichkeit hierzu (AB S 2000 S. 883). Damit lässt
sich den Materialien zur Frage des Zeitpunkts der Sitzverlegung keine
eindeutige Antwort entnehmen. Immerhin geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber
zwischen der Verlustverrechnung über die Kantonsgrenzen hinweg und der
Aufhebung der Wegzugsbesteuerung einen Zusammenhang schaffen und durch die
interkantonale Verlustverrechnung Diskriminierungen vermeiden bzw.
Überbesteuerungen ausmerzen wollte. Die Formulierung der Voten der
Kommissionssprecher lassen eher auf eine sofortige und uneingeschränkte
Wirksamkeit dieser Massnahmen schliessen ("dringend nötig", "nun"); es kann
ihnen auf jeden Fall nicht entnommen werden, dass die geänderten Bestimmungen
nur auf Kantonswechsel Anwendung finden könnten, die nach dem Inkrafttreten der
Neuregelung erfolgen.

3.4
3.4.1 Unter diesen Umständen kommt den Wertungen, die dem Text zu Grunde liegen
und dem damit verbundenen Sinnzusammenhang im Lichte der verfassungs- und
insbesondere der doppelbesteuerungsrechtlichen Vorgaben wesentliche Bedeutung
zu: Das "Vereinfachungsgesetz" hat die Steuerharmonisierung interkantonal um
die Komponente einer möglichst konsequenten Realisierung des Binnenmarkts
ergänzt, in dem die wirtschaftliche Freiheit der Standortwahl nicht mehr durch
steuerliche Hemmnisse beeinträchtigt werden soll. Art. 95 Abs. 2 BV verankert
ausdrücklich den Grundsatz des einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraums,
womit die kantonale Souveränität im Bereich der Steuern nicht mehr
voraussetzungslos höher bewertet werden kann als der verfassungsrechtliche
Auftrag, den Binnenmarkt zu realisieren. Mit dem "Vereinfachungsgesetz" ist im
Ingress des StHG ein ausdrücklicher Verweis auf Art. 127 Abs. 3 BV aufgenommen
worden, was unterstreicht, dass dieses heute auch Ausführungsrecht zum Verbot
der interkantonalen Doppelbesteuerung bildet. Soweit verschiedene Auslegungen
von Art. 25 Abs. 4 StHG möglich sind, ist deshalb jene zu wählen, die es
erlaubt, sowohl die Ziele des StHG als auch jene des Doppelbesteuerungsverbots
bestmöglich zu verwirklichen (vgl. Ivo P. Baumgartner, Steuerharmonisierung und
interkantonale Freizügigkeit [1. Teil; "Steuerharmonisierung"], in: IFF Forum
für Steuerrecht 2004, S. 112 ff. dort S. 116).
3.4.2 Das Doppelbesteuerungsrecht will vermeiden, dass das gleiche
Steuersubjekt für den gleichen Sachverhalt in zwei Kantonen besteuert wird. Das
interkantonale Diskriminierungs- bzw. Schlechterstellungsverbot soll eine
unsachgemässe, andersartige Behandlung von Steuerpflichtigen verhindern, die -
auch zeitlich nacheinander - der Steuerhoheit mehrerer Kantone unterstellt
sind, wenn hieraus eine ungerechtfertigte steuerliche Mehrbelastung resultiert
(vgl. BGE 131 I 285 E. 2, 249 E. 3.1; Baumgartner, Steuerharmonisierung,
a.a.O., S. 118). Das Schlechterstellungsverbot untersagt es einem Kanton, einen
Steuerpflichtigen stärker zu belasten, weil er nicht in vollem Umfang seiner
Steuerhoheit untersteht, sondern auch noch in einem anderen Kanton
steuerpflichtig ist oder war; es ist gestützt darauf unzulässig, den
Pflichtigen Regeln zu unterwerfen, welche einen ausschliesslich innerkantonalen
Steuerpflichtigen - unter sonst gleichen Umständen - nicht treffen würden.
Diese materiellen Grundsätze legen es nahe, die damit verbundenen Überlegungen
der Steuergerechtigkeit möglichst umgehend umzusetzen und Art. 25 Abs. 4 StHG
sofort und uneingeschränkt anzuwenden, wie dies in den Voten der
parlamentarischen Kommissionssprecher im Interesse des Binnenmarktes auch zum
Ausdruck gekommen ist. Eine andere Lösung führte insofern zu einer
Diskriminierung, als eine vor dem 1. Januar 2001 umgezogene Gesellschaft alte,
nicht kompensierte Verlustvorträge - im Gegensatz zu einem im Kanton ansässigen
oder nach dem 1. Januar 2001 dorthin ziehenden Unternehmen - bei sonst gleichen
Bedingungen nicht verrechnen könnte und insofern diskriminiert bzw. in
unzulässiger Weise schlechter gestellt würde.
3.4.3 Im Gegensatz zu den Art. 72 ff. StHG wurde den Kantonen bezüglich der
interkantonalen Verlustverrechnung keine Frist eingeräumt, um ihre Gesetze
anzupassen. Das "Vereinfachungsgesetz" umfasste mit Art. 72c und Art. 72d StHG
auch Änderungen an den bestehenden Umsetzungsvorschriften, weshalb nicht davon
ausgegangen werden kann, der Gesetzgeber habe versehentlich hierauf verzichtet
bzw. den Kantonen die Möglichkeit einräumen wollen, die entsprechende Vorgabe
neben der Siebenjahresfrist an eine zusätzliche zeitliche Schranke
(Sitzverlegung nach dem 1. Januar 2001) knüpfen zu können. Die möglichst rasche
Realisierung der mit Art. 25 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 4) StHG bezweckten
Steuergerechtigkeit muss unter diesen Umständen allfälligen praktischen oder
finanzpolitischen Überlegungen vorgehen. Die bundesrechtliche Regelung von Art.
25 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StHG ist demnach dahin zu verstehen, dass für die
Veranlagung von Steuerjahren, die nach dem 1. Januar 2001 enden, nicht
verrechnete Verluste der sieben vorangegangenen Geschäftsjahre unabhängig davon
geltend gemacht werden können, in welchem Kanton sie entstanden sind (in diesem
Sinn: Hanspeter Kurz, Interkantonale Verlustverrechnung neu geregelt, in: Der
Schweizer Treuhänder 2001, S. 853 ff., dort S. 855; ihm zustimmend: Adrian
Kneubühler, a.a.O., 134 f.; Roman Blöchliger, Die Verlustverrechnung im
interkantonalen und internationalen Verhältnis, in: StR 2006, S. 698 ff., dort
S. 699). Dies gilt, soweit der Verlustvortrag rechtzeitig geltend gemacht wird
und nachgewiesen ist, dass er nicht bereits in den Vorjahren berücksichtigt
wurde oder hätte berücksichtigt werden können.

4.
4.1 Die von der Vorinstanz und einem Teil der Doktrin gegen diese Auslegung
vorgebrachten Argumente vermögen mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot
der Realisierung des Binnenmarkts bzw. der Steuergerechtigkeit nicht zu
überzeugen (vgl. Ivo P. Baumgartner, Koordination und Vereinfachung der
Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
[Koordination und Vereinfachung], in: IFF Forum für Steuerrecht 2001, S. 222
ff., dort S. 231; derselbe, Verlustverrechnung, a.a.O., S. 299; ohne vertiefte
Begründung: Kuhn/Brülisauer, a.a.O., N. 85 zu Art. 25 StHG; Jean-Blaise
Paschoud, Evolution ou révolution du droit fiscal intercantonal ? La loi sur la
coordination et la simplification des procédures de taxation des impôts directs
dans les rapports intercantonaux, in: ASA 69 S. 837 ff., dort S. 853; Claudia
Rihner Baumgartner, Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren
für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis, in: StR 2001 S. 177
ff., dort S. 188): Allein aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber im
Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 4 StHG keine Übergangsfrist vorgesehen hat, kann
- wie dargelegt - nicht abgeleitet werden, dass eine Anerkennung von
Verlustvorträgen grundsätzlich nur bei Wechseln des Wohnsitzes bzw. des Sitzes
nach dem 31. Dezember 2000 möglich sein soll (so aber Baumgartner, Koordination
und Vereinfachung, a.a.O., S. 231; Kuhn/ Brülisauer, a.a.O., N. 85 zu Art. 25
StHG). Auch kann nicht von einer (unzulässigen) echten Rückwirkung gesprochen
werden, geht es doch lediglich darum, den Umfang der Steuerpflicht unter dem
geltenden Erlass nach Tatsachen zu bestimmen, die vor dessen Inkrafttreten
eingetreten sind; eine solche - unechte - Rückwirkung ist zulässig (vgl. auch
Kuhn/Brühlisauer, a.a.O., N. 86 zu Art. 25 StHG).

4.2 Der Einwand, dass die Wegzugsbesteuerung weggefallen ist und dem
Zuzugskanton erst ab dem 1. Januar 2001 neues Substrat anfällt, mit dem die
ausserkantonalen Verluste kompensiert werden können (so: Baumgartner,
Verlustverrechnung, a.a.O., S. 299), stimmt so nur teilweise: Bereits bisher
kannten längst nicht alle Kantone eine Wegzugssteuer (vgl. Peter Christian
Schreiner, Die Besteuerung der stillen Reserven beim interkantonalen Transfer
von Wirtschaftsgütern, Diss. BS 1992, S. 3 N. 5); zudem unterlagen dieser
jeweils ganz unterschiedliche Substrate. Gewisse Kantone rechneten bei der
Verlegung des Sitzes oder einer Betriebsstätte über sämtliche stillen Reserven
(Abschreibungs- und Wertzuwachsquote) auf den Wirtschaftsgütern ab, welche die
kantonale Steuerhoheit verliessen (z.B. Thurgau); andere besteuerten die
stillen Reserven nur im Umfang, in dem früher Abschreibungen (oder andere
Wertberichtigungen) zugelassen und damit das steuerbare Einkommen bzw. der
steuerbare Gewinn geschmälert worden waren (z.B. Solothurn, St. Gallen,
Glarus); eine dritte Kategorie beschränkte sich darauf, die sog. "privilegierte
Warenreserve" aufzurechnen (z.B. Bern). Schon vor dem vollständigen Verzicht
auf die Wegzugsbesteuerung kam dem Zuzugskanton damit unter Umständen
potentiell steuerbares Substrat zu. Muss ein Kanton vor dem 1. Januar 2001
angefallene ausserkantonale Verluste verrechnen lassen, kann er dies deshalb
vielfach mit Substrat tun, das ebenfalls aus früheren Jahren und aus einer
anderen Steuerhoheit stammt (vgl. Madeleine Simonek, Ausgewählte Probleme der
steuerlichen Behandlung von Verlusten bei Kapitalgesellschaften, in: ASA 67 S.
513 ff., dort S. 534). Auch bei der hier vertretenen Auffassung ist zudem davon
auszugehen, dass sich die "wegziehenden" und "zuziehenden" Verlustvorträge auf
die Dauer - mit Blick auf deren Beschränkung auf "die sieben der Steuerperiode
[...] vorangegangenen" Geschäftsjahre - ausgleichen werden.

4.3 Gegen die vom Gesetzgeber gewollte Mobilitätsförderung kann nicht
eingewendet werden, dass eine Unternehmung, die ihren Sitz vor dem 1. Januar
2001 verlegt hat, dies in Kenntnis der damit verbundenen steuerrechtlichen
Konsequenzen tat und sich dadurch in ihrer Mobilität gerade nicht
beeinträchtigen liess (so Baumgartner, Verlustverrechnung, a.a.O., S. 299).
Eine Sitzverlegung kann aus ganz unterschiedlichen Gründen erfolgen bzw. nötig
werden; mit der rein formalen Sitzverlegung dürfte die "Mobilität" in der Regel
zudem nicht abgeschlossen sein. Dieser folgen oft zusätzliche Anpassungen, die
- angesichts des unzulässigen Verlustabzugs - durch höhere Steuern (weiterhin)
erschwert werden. Zwar deckt sich die vorliegend umstrittene Regelung in § 64
Abs. 2 VVStG mit der entsprechenden Empfehlung der Schweizerischen
Steuerkonferenz im Kreisschreiben Nr. 15 vom 31. August 2001; dieses ist für
das Bundesgericht indessen nicht verbindlich, nachdem die verfassungskonforme
Auslegung von Art. 25 Abs. 4 StHG ergibt, dass die Kantone gestützt auf diese
Bestimmung Verlustvorträge auch bei Sitzverlegungen vor dem 1. Januar 2001 zur
Verrechnung zulassen müssen. Diesem Grundsatz widersprechendes kantonales Recht
hat dem Bundesrecht zu weichen.

5.
5.1 Da § 64 Abs. 2 VVStG mit den harmonisierungsrechtlichen Vorgaben nicht
vereinbar ist, ist der gestützt darauf ergangene angefochtene Entscheid
aufzuheben, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin befugt ist, den
steuerbaren Reingewinn für die Steuerperiode 2004 mit dem Verlust aus dem Jahr
1998 zu kompensieren, und der Reingewinn antragsgemäss auf Fr. 0.--
festzulegen. Dies kann direkt im vorliegenden Verfahren geschehen, da die
Steuerkommission des Kantons Schwyz in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich
zugesteht, "dass sich erst bei der Veranlagung 2004 die Frage gestellt hat, ob
die ausserkantonalen Verluste zu verrechnen sind, da zuvor die innerkantonalen
Verluste ausreichend waren, um zu einem steuerbaren Ergebnis von Fr. 0.-- zu
kommen". Der Grundsatz des Verrechnungszwangs ist deshalb nicht verletzt; die
Beschwerdeführerin holt die interkantonale Verrechnung nicht in unzulässiger
Weise erst in der hier umstrittenen Steuerperiode nach (vgl. zu dieser
Problematik: Kuhn/Brülisauer, a.a.O., N. 87 zu Art. 25 StHG; Baumgartner,
Verlustverrechnung, a.a.O., S. 296). Im Übrigen hat die Steuerverwaltung des
Kantons Schwyz nicht behauptet, die hier zu verrechnenden Verluste hätten nicht
berücksichtigt werden können, wenn die Beschwerdeführerin ihren Sitz immer im
Kanton Schwyz gehabt hätte. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bezüglich der Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren rechtfertigt es sich, die
Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
BGG).

5.2 Der unterliegende Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis
gehandelt und eigene Vermögensinteressen wahrgenommen hat, wird für das
bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die
Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (vgl.
Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. November 2007 aufgehoben und
der steuerbare Reingewinn für die Steuerperiode 2004 auf Fr. 0.-- festgesetzt.

1.2 Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
2.1 Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Kanton Schwyz auferlegt.

2.2 Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar