Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.755/2007
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2C_755/2007/ble

Urteil vom 27. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsident der Verwaltungsrekurskommission Abteilung I/1 des Kantons St.
Gallen.

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 6. November 2007.

Erwägungen:

1.
Mit Eingabe vom 5. September 2007 gelangte X.________ an die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, unter Bezugnahme auf
einen Beschluss des Gemeinderates P.________ vom 18. Juli 2007 betreffend
Grundsteuern. Der Präsident der Abteilung I/1 der
Verwaltungsrekurskommission, A.________, teilte X.________ am 10. September
2007 mit, es handle sich beim fraglichen Gemeinderatsbeschluss nicht um einen
anfechtbaren Entscheid betreffend Grundsteuern, weshalb kein Rekurs in das
Geschäftsverzeichnis aufgenommen worden sei. Am 27. September 2007 gelangte
X.________ wiederum an die Verwaltungsrekurskommission, wobei er einerseits
unter Hinweis auf das Schreiben vom 10. September 2007, andererseits auf
einen negativen Entscheid der Abteilung I/1 der Verwaltungsrekurskommission
betreffend unentgeltliche Rechtspflege festhielt, er habe seine Eingabe vom
5. September 2007 an die 2. Kammer der Rekurskommission gerichtet und die
Sache sei an diese weiterzuleiten. Zudem erklärte er, er erachte Dr.
A.________ als befangen. A.________ übermittelte die Sache am 31. Oktober
2007 zwecks Entscheids über das Ausstandsbegehren an den Präsidenten des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Der Verwaltungsgerichtspräsident wies das Ausstandsbegehren am 6. November
2007 ab und auferlegte X.________ die amtlichen Kosten von Fr. 300.--.
Mit Rechtsschrift vom 10. Dezember (Postaufgabe: 12. Dezember) 2007 beantragt
X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des
Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 6. November 2007 sei vollständig als
nichtig zu erklären. Am 4./7. Januar 2008 hat der Beschwerdeführer den
angefochtenen Entscheid nachgereicht. Am 14. Januar 2008 hat er eine
Verfügung der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung II, 2. Kammer, vom 28.
Dezember 2007 eingereicht, womit ihm in einem Rekursverfahren (Nr.
II/2-2007/4) betreffend drei Einspracheentscheide des Kantonalen Steueramtes
vom 23. März 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird.
Die Eingabe vom 10./12. Dezember 2007 wird als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen. Es ist weder ein
Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Zu erwähnen ist, dass die kantonalen Akten des den Beschwerdeführer
betreffenden Verfahrens 2C_623/2007 auch für das vorliegende Verfahren zur
Verfügung standen.

2.
2.1 Rechtsschriften haben nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die
Begründung muss sachbezogen sein, d.h. der Beschwerdeführer muss sich zu den
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids äussern.

2.2 Der Verwaltungsgerichtspräsident stützt seinen Entscheid auf Art. 30 Abs.
1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 55 lit. c des St. Galler
Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 (GerG), wonach Richter unter anderem dann
in den Ausstand zu treten haben, wenn sie befangen erscheinen. In E. 3.1 des
angefochtenen Entscheids wird allgemein umschrieben, was unter
ausstandsrelevanter Voreingenommenheit zu verstehen ist. In E. 3.2 wird
konkret das Verhalten von A.________ beschrieben, und es wird dargelegt, dass
und warum offensichtlich weder dessen Mitteilung über die (fehlende)
Anfechtbarkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. Juli 2007 noch der
Umstand, dass er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des
Beschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen
habe, den Ausstand herbeizuführen vermöge. In E. 4 sodann wird dem
Beschwerdeführer bedeutet, dass sein an A.________ gerichteter Vorwurf der
ungetreuen Geschäftsführung oder anderen strafbaren Verhaltens offensichtlich
unbegründet erscheine, weshalb von einer Übermittlung an die
Strafuntersuchungsbehörden abzusehen sei; zudem wird der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass er mit seinen unbegründeten Vorwürfen Sitte und
Anstand im Verfahren verletze (Art. 69 Abs. 1 GerG) und allenfalls den
Straftatbestand von Art. 303 StGB erfülle, weshalb in Aussicht genommen
werde, bei künftigen Verfehlungen eine Ordnungsstrafe auszusprechen bzw. eine
Eingabe ohne weitere Behandlung abzulegen oder Strafanzeige zu erheben.
Mit den die Frage der Befangenheit betreffenden Erwägungen setzt sich der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift vom 10. Dezember 2007 in keiner
Weise auseinander. Er begnügt sich mit der Feststellung, dass die
Befangenheit auf jeden Fall eingetreten sei, wenn Richter Rechte und Beweise
der Bürger unterdrückten; wegen der Unterdrückung seiner Beweise sei seine
Klage gegen A.________ auf ungetreue Geschäftsführung gerechtfertigt. Worin
das behauptete Fehlverhalten bestehen soll, wird in der Rechtsschrift vom 10.
Dezember 2007 nicht erläutert; mit einem allgemein gehaltenen Hinweis auf
Äusserungen in anderen Verfahren wird der Begründungspflicht nicht Genüge
getan. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer, was die Behauptung der
"Beweisunterdrückung" betrifft, auf das heute ergehende Urteil im Verfahren
2C_623/2007 verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert
worden, weil ihm durch den Verwaltungsgerichtspräsidenten keine Frist zur
Stellungnahme eingeräumt worden sei. Damit wird keine Gehörsverweigerung
formgerecht dargelegt, sagt der Beschwerdeführer doch nicht, wozu er sich
nicht habe äussern können. Erst aus seinem - nach Ablauf der Beschwerdefrist
eingereichten und damit nicht als Beschwerdeergänzung geltenden - Schreiben
vom 4. Januar 2008 muss geschlossen werden, dass er Bezug auf das Schreiben
von A.________ vom 31. Oktober 2007 an den Verwaltungsgerichtspräsidenten
nehmen will, wovon ihm eine Kopie zugegangen ist. A.________ beschränkte sich
letztlich darauf, das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers, worin die von
diesem geltend gemachten Ausstandsgründe aufgeführt waren, am 31. Oktober
2007 an den Abteilungspräsidenten zu übermitteln; im Begleitschreiben
begnügte er sich mit der Feststellung, die vom Beschwerdeführer erwähnten
zwei Schriftstücke seien seines Erachtens nicht geeignet, den Nachweis für
den Anschein der Befangenheit zu erbringen, und er fühle sich in der Sache
nicht befangen. Inwiefern dadurch Bedarf für eine Ergänzung des
Ausstandsbegehrens geschaffen worden sein könnte, wäre jedenfalls nicht
ersichtlich.
Inwiefern sodann der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtspräsident über das
Ausstandsbegehren vor Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren
2C_623/2007 entschieden hat, einen "illegalen Instanzenzug" oder sonstwie
eine Rechtsverletzung darstellen soll, ist unerfindlich. Trotz Hinweises auf
ein UP-Begehren legt der Beschwerdeführer sodann keine Rechtsverletzung dar,
wenn er die Auferlegung der Kosten des Ausstandsentscheids rügt, ist doch
einerseits in seinem Ausstandsgesuch vom 27. September 2007 kein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Ausstandsverfahren enthalten und lässt
sich andererseits dem angefochtenen Entscheid implizit entnehmen, dass das
Ausstandsbegehren als aussichtslos betrachtet wurde, was die Kostenbefreiung
gemäss Art. 281 Abs. 2 lit. a des kantonalen Zivilprozessgesetzes vom 20.
Dezember 1990 (ZPG) ausschloss.
Was schliesslich den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, es sei zu
verfügen, dass der Präsident der Verwaltungsrekurskommission B.________ in
Zukunft seine Unterlagen zu bearbeiten habe, ist das Bundesgericht
unzuständig.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Beschwerdebegründung
im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

2.3 Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch einen
Anwalt ersucht.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich klar, dass das bundesrechtliche
Rechtsmittel aussichtslos war, weshalb dem Gesuch nicht entsprochen werden
kann (Art. 65 BGG).
Dementsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem vor Bundesgericht
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

2.4 Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass seine Art der
Prozessführung (im Kanton und vor Bundesgericht) vorliegend an
Rechtsmissbrauch grenzt. Er hat zu gewärtigen, dass das Bundesgericht auf
weitere Eingaben solcher Art in dieser Angelegenheit gestützt auf Art. 108
Abs. 1 lit. c BGG nicht eintreten würde; vorbehalten bleibt zudem,
untaugliche Eingaben unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Präsidenten der
Verwaltungsrekurskommission I/1 und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts
des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller