Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.754/2007
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2C_754/2007/ble

Urteil vom 9. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,

Strassenverkehrssteuer und Mahngebühr,

Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 6. November 2007.

Erwägungen:
Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern wies am 6.
November 2007 die Beschwerde von X.________ betreffend die
Strassenverkehrssteuer 2006 für das unter der Kontrollschild-Nr. BE-________
immatrikulierte Motorfahrzeug ab.

X. ________ hat am 12. Dezember 2007 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine
vom 8. Dezember 2007 datierte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingereicht. Auf
Aufforderung hin hat er am 29. Dezember 2007 das angefochtene Urteil
nachgereicht.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Zur Fristwahrung ist erforderlich, dass die Rechtsschrift am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen
der Schweizerischen Post (oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung) übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Das
angefochtene Urteil ist am 8. November 2007 versandt worden; der
Beschwerdeführer hat es gemäss Empfangsbestätigung auf der Gerichtsurkunde am
9. November 2007 entgegengenommen. Letzter Tag der Beschwerdefrist war mithin
der 10. Dezember 2007 (Montag; vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer
hat die Beschwerde erst am 12. Dezember 2007 bei der Post aufgegeben; sie ist
offensichtlich verspätet eingereicht worden, und es ist darauf in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller