Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.753/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_753/2007 / zga

Urteil vom 15. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
Oberzolldirektion, Abteilung LSVA, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ Transport GmbH,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Fritschi,

Gegenstand
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Sicherstellung),

Beschwerde gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 19. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ Transporte GmbH ist seit dem 1. Juni 2005 mit einem Stammkapital
von Fr. 20'000.-- im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie
bezweckt den Transport von und den Handel mit Waren aller Art.

B.
Mit acht separaten Verfügungen vom 27. Juli 2007 verpflichtete die
Oberzolldirektion (im Folgenden auch: OZD) die X.________ Transporte GmbH, für
die ausstehende leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe der acht auf die
Gesellschaft eingetragenen Lastwagen Sicherheit zu leisten. Den Gesamtbetrag
der zu hinterlegenden Summe setzte die Oberzolldirektion auf insgesamt Fr.
136'500.-- fest. Zur Begründung erwog sie, in Anbetracht dessen, dass sich der
Betrag der fünf offen stehenden Rechnungen bei der X.________ Transporte GmbH
auf Fr. 76'709.80 belaufe, die Firma bei der Bezahlung mit vier Rechnungen (Fr.
54'843.60) in Verzug sei und die Betreibung habe eingeleitet werden müssen,
erscheine die Abgabe für die genannten Lastwagen als gefährdet. Für jeden
dieser acht Lastwagen verlangte die Oberzolldirektion daher Sicherheit für drei
Monate sowie zusätzlich einen Achtel der "ausstehenden Abgabe" von Fr.
76'709.60. Die der Berechnung zugrunde liegende Fahrleistung ermittelte die OZD
nach Massgabe der durch den entsprechenden Lastwagen in der Vergangenheit je
zurückgelegten Fahrstrecke und rundete die entsprechenden
Sicherstellungsverfügungen jeweils auf die nächsten Fr. 100.-- auf.
Gleichzeitig verarrestierte die OZD jeden Lastwagen und verfügte, der Arrest
falle dahin, sobald die entsprechende Sicherheit geleistet werde.

C.
Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden der X.________ Transport GmbH
vereinigte das Bundesverwaltungsgericht zu einem einzigen Verfahren und hiess
sie mit Urteil vom 19. November 2007 teilweise gut. Es hob die
Sicherstellungsverfügungen vom 27. Juli 2007 auf, legte den "sichergestellte(n)
Betrag auf gesamthaft Fr. 114'244.50" fest und wies die "Sache zu neuem
Entscheid betreffend Verarrestierung an die Vorinstanz" zurück.

D.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 führt die Oberzolldirektion beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Anträgen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2007
aufzuheben und den "bei der Beschwerdegegnerin sichergestellte(n) Betrag (...)
auf insgesamt Fr. 136'500.-- festzusetzen".

Die X.________ Transporte GmbH beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes
und fällt unter keinen der Ausschlussgründe gemäss Art. 83 BGG. Er schliesst
das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache zur Neuregelung eines
Teilpunktes (Bestimmung des Umfanges der zu verarrestierenden Gegenstände) an
die Oberzolldirektion zurück. Nach der Rechtsprechung zu Art. 93 BGG kann auch
ein derartiger Rückweisungsentscheid von der betroffenen Verwaltungsbehörde mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (BGE
133 V 477 E. 5.2 S. 483 f. mit Hinweisen). Die zur Beschwerde berechtigte
Behörde ist vorliegend die Oberzolldirektion (vgl. Urteil 2C_355/2007 vom 19.
November 2007, E. 1.4). Soweit diese in ihrer Beschwerde (S. 5) das
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin bestreitet, ist ihr
entgegenzuhalten, dass sich die Frage der Einhaltung dieser prozessualen
Eintretensvoraussetzung jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht mehr stellt,
indem nicht die Abgabepflichtige, sondern die OZD als Rechtsmittelklägerin
auftritt.

1.2 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es
kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.

1.3 Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Der Hinweis der Oberzolldirektion, die Beschwerdegegnerin figuriere in einer
vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 30. November 2007 publizierten
Liste von Firmen, welche über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügten, kann
daher nicht berücksichtigt werden, was aber insoweit ohne Belang bleibt, als
die OZD bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes, vom 31.
Oktober 2007 datiertes Dokument eingereicht hat.

2.
2.1 Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe wird seit dem 1. Januar 2001
auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren
Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben
(Art. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG; SR 641.81]).
Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der
Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat kann weitere Personen als
solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG). Er regelt den Vollzug der
Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG) und kann Vorauszahlungen,
Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen
(Art. 14 Abs. 1 SVAG).

2.2 Nach Art. 48 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV;
SR 641.811) kann die Oberzolldirektion die zu leistende Schwerverkehrsabgabe
sowie damit zusammenhängende Zinsen und Kosten - "auch solche, die weder
rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind" (vgl. Einschub in Satz 1) -
sicherstellen lassen, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint (lit. a),
oder wenn die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist
(lit. b).

Es genügt, dass eine der beiden genannten Voraussetzungen erfüllt ist (vgl.
Urteil 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007, E. 2.1). Davon geht an sich auch die
Vorinstanz aus (angefochtenes Urteil E. 2), doch will sie den zweiten
Sicherstellungsgrund des Zahlungsverzuges - wie schon die früher zuständige
Rekurskommission (vgl. VPB 70/14 S. 268/269) - aus Gründen der
Verhältnismässigkeit, d.h. im Hinblick auf die dem Staat zustehenden
Inkassoinstrumente, nur bei Vorliegen einer "weitergehenden", tatsächlichen
Gefährdung gelten lassen, wobei sich die Beurteilung des Gefährdungscharakters
eines Zahlungsverzuges nach den konkreten Umständen richte und im Einzelfall zu
prüfen sei (angefochtener Entscheid E. 2.1.3).

Dieser Auffassung ist insoweit beizupflichten, als nicht jeder Zahlungsverzug
bereits per se den Erlass einer Sicherstellungsverfügung zu rechtfertigen
vermag. Anders verhält es sich jedoch, wenn dieses Zahlungsverhalten des
Schuldners auf ernsthafte Liquiditätsprobleme schliessen lässt, aufgrund derer
die Eintreibung der Abgaben gefährdet sein könnte. Die Möglichkeit, fällige
Forderungen auf dem ordentlichen Vollstreckungsweg einzutreiben, steht der
Geltendmachung des spezialgesetzlichen Sicherstellungsanspruches für die
Schwerverkehrsabgabe nicht entgegen. Die Behörde hat sich jedoch bei ihrem
Vorgehen in jedem Fall an die Schranken des Verhältnismässigkeitsgebots zu
halten: Der Sicherstellungsbetrag darf nicht so hoch sein, dass der
Weiterbestand des Betriebes unnötig gefährdet wird; andererseits ist die
Erfüllung der Abgabepflicht nicht zuletzt auch deshalb zu sichern, um
Wettbewerbsverzerrungen zugunsten säumiger Unternehmen zu verhindern.

2.3 Die Sicherstellungsverfügung gilt zugleich als Arrestbefehl im Sinne von
Art. 274 SchKG (Art. 48 Abs. 2 SVAV). Die Oberzolldirektion verarrestierte
vorliegend alle acht Lastwagen der Beschwerdegegnerin, was von der Vorinstanz
aufgehoben wurde, weil der Wert derselben weit über dem gesamthaft
sicherzustellenden Betrag liege. Dieser Punkt wird, wie aus der
Beschwerdebegründung (S. 3 oben) hervorgeht, vor Bundesgericht nicht
angefochten. Zwar beantragt die OZD in ihrem Rechtsbegehren (Ziff. 1) die
vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, doch fehlt
es mit Bezug auf die aufgehobene Verarrestierung der Lastwagen an der
erforderlichen Begründung, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Die Oberzolldirektion wird hierüber so oder
anders eine neue Anordnung erlassen müssen.

3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin steckte offensichtlich schon im Zeitpunkt der
erlassenen Sicherstellungsverfügungen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Dies
durfte zulässigerweise aus dem Umstand geschlossen werden, dass sie sich mit
fälligen Abgaben in beträchtlicher Höhe (Fr. 54'843.60) in Verzug befand und
hiefür, nach vorangegangenen Mahnungen, die Betreibung eingeleitet werden
musste; insgesamt waren im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung fünf
Rechnungen im Betrag von Fr. 76'709.80 offen. Die Beschwerdegegnerin war
offensichtlich nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.
Damit waren die Voraussetzungen für eine Sicherstellung grundsätzlich gegeben
(vgl. vorne E. 2.2), und es konnte sich nur darum handeln, für welchen Betrag
diese Massnahme angeordnet werden durfte.

3.2 Die Vorinstanz erachtete es vorab als zulässig und im Rahmen des der
Oberzolldirektion einzuräumenden Ermessens liegend, eine Sicherheitsleistung in
der Höhe der durchschnittlichen bisherigen Fahrleistung von drei Monaten pro
Fahrzeug zu verlangen, was einem Betrag von Fr. 59'400.90 entsprach. Zusätzlich
liess das Bundesverwaltungsgericht die Sicherstellung für den bereits in Verzug
gesetzten Betrag von Fr. 54'843.60 zu (vgl. S. 10 des angefochtenen Urteils),
insgesamt somit für - nicht aufgerundete - Fr. 114'244.50 (vgl. Ziff. 1 des
Urteilsdispositivs).

Als bundesrechtswidrig erachtete die Vorinstanz jedoch die in den Verfügungen
der OZD vorgenommene Erhöhung um den Betrag der offenen, aber noch nicht in
Verzug gesetzten Forderungen von Fr. 21'866.20 (was dem Total der offenen
Rechnungen von Fr. 76'709.80 abzüglich des in Verzug gesetzten Betrages von Fr.
54'843.60 entspricht). Das Bundesverwaltungsgericht erwog, die Aufstockung der
Sicherheitsleistung um den erwähnten Betrag sei nicht nur mit dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz "kaum vereinbar", sondern auch insofern
"bundesrechtswidrig", als für diesen Abgabebetrag weder der
Gefährdungstatbestand gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a SVAV noch der
Verzugstatbestand gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b SVAV gegeben sei (vgl. S. 10/11
des angefochtenen Entscheides). Einzig hiegegen richtet sich die Beschwerde
(vgl. S. 3 oben der Beschwerdeschrift).

3.3 Der Beschwerdeführerin steht aufgrund der in Art. 48 SVAV getroffenen,
durch die gesetzliche Ermächtigungsnorm von Art. 14 SVAG gedeckten Regelung bei
der Bestimmung des Umfanges der Sicherheitsleistung ein Ermessensspielraum zu.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die Angemessenheit der bei ihm angefochtenen
Verfügungen zwar grundsätzlich überprüfen (vgl. Art. 49 lit. c VwVG); es übt
aber diese Befugnis, in Fortführung der Praxis der Rekurskommissionen, bloss
zurückhaltend aus und interveniert nur, wenn der Sicherstellungsbetrag
offensichtlich übersetzt ist (vgl. S. 5 des angefochtenen Urteils).

Gegen diese Betrachtungsweise lässt sich grundsätzlich nichts einwenden.
3.4
3.4.1 Der angefochtene Entscheid erweist sich aber in folgenden Punkten als
widersprüchlich: Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sicherstellungsgrund
von Art. 48 Abs. 1 lit. a SVAV (Gefährdung der Abgabeforderung) als nicht
gegeben (E. 3.1, S. 8/9 des angefochtenen Urteils), lässt aber dennoch die
Sicherstellung von drei mutmasslichen, noch nicht in Rechnung gestellten und
daher auch noch nicht fälligen Monatsabgaben zu, für die der
Sicherstellungsgrund von Art. 48 Abs. 1 lit. b SVAV (Verzug mit der Zahlung der
Abgabe) zum vornherein nicht gegeben sein kann und damit nur der
Gefährdungstatbestand in Frage kommt. Für den bereits in Rechnung gestellten
Betrag von Fr. 21'866.20, wofür die Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen war,
will das Bundesverwaltungsgericht die Sicherstellung aber nicht zulassen. Diese
Auffassung verletzt Bundesrecht.
3.4.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügungen (am 27. Juli
2007) hatten die Lastwagen der Beschwerdegegnerin die im Mai, Juni und Juli
2007 abgabepflichtigen Kilometer bereits fast vollständig zurückgelegt; die
entsprechende Abgabeforderung war damit im Kern bereits entstanden, doch war
sie weder festgesetzt noch fällig. Die Sicherstellung an sich bereits
entstandener, aber noch nicht fälliger Forderungen ist durch den Wortlaut von
Art. 48 Abs. 1 SVAV aber klarerweise gedeckt; der Betrag der verlangten
Sicherheitsleistung war - zumal der Gefährdungstatbestand als erfüllt gelten
musste (vgl. E. 3.1) - daher von der Oberzolldirektion bloss noch glaubhaft zu
machen.

Die OZD hat die in den erwähnten drei Monaten mutmasslich entstandene
Abgabeforderung aufgrund der bisherigen Fahrleistungen der Lastwagen geschätzt,
was nicht zu beanstanden ist. Zusätzlich verlangte sie die Sicherstellung der
offenen Rechnungen im Betrag von Fr. 76'709.80 (davon bereits in Verzug gesetzt
Fr. 54'843.60). Damit erweist sich der gesamthaft verlangte sicherzustellende
Betrag von Fr. 136'500.-- nicht als übersetzt: Wenn die Abgabegefährdung für
die noch nicht fälligen drei Monatsraten (Mai, Juni und Juli) zu bejahen ist,
so ist nicht nachzuvollziehen, weshalb dies bei der bereits in Rechnung
gestellten, aber noch nicht in Verzug gesetzten Tranche von Fr. 21'866.20 nicht
der Fall sein soll. Aus welchen Gründen die Sicherstellung des gesamten im
massgebenden Zeitpunkt (hier: 27. Juli 2007) mutmasslich offenen Betrages
unverhältnismässig sein soll, ist nicht einzusehen. Für eine Reduktion des
sicherzustellenden Betrages aus Gründen der Verhältnismässigkeit bestand
vorliegend jedenfalls kein Anlass.

4.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit er die sicherzustellende
Summe auf Fr. 114'244.50 reduziert.

Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung
ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2007 wird aufgehoben, soweit es
die sicherzustellende Summe auf Fr. 114'244.50 reduziert.

2.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein