Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.752/2007
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2C_752/2007/ble

Urteil vom 10. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion, Abteilung LSVA,
Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern.

LSVA (Kostenersatz Tripon),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom
19. November 2007.

Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. November
2007, womit dieses auf eine Beschwerde von X.________ wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,
in das beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte und von diesem am 20.
Dezember 2007 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitete, als
"Einsprache gegen das Urteil der Oberzolldirektion OZD vom 19. November 2007"
bezeichnete Schreiben von X.________ vom 17. Dezember 2007, worin er erklärt,
gegen "dieses Urteil" Beschwerde führen zu wollen,

in Erwägung,

dass das Schreiben vom 17. Dezember 2007 als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2007 zu betrachten ist, für deren
Behandlung ausschliesslich das Bundesgericht zuständig ist,
dass Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Begründung sachbezogen sein muss und der Beschwerdeführer sich bei
der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids mit den von der Vorinstanz
angeführten Nichteintretensgründen zu befassen hat,
dass sich der Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2007 nichts entnehmen lässt,
was Bezug zum vom Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten
Nichteintretensgrund (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) hätte,
dass damit auf die Beschwerde wegen offensichtlich fehlender hinreichender
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegender
Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberzolldirektion, Abteilung
LSVA, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller