Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.751/2007
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2C_751/2007

Verfügung vom 20. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen vom
20. November 2007.

Erwägungen:

1.
1.1 Der im Kanton Thurgau niedergelassenen X.________ wurde die
Niederlassungsbewilligung im Kanton St. Gallen verweigert (Ablehnung des
Kantonswechsels). Gegen die ablehnende Verfügung des Ausländeramtes des
Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2006 gelangte sie mit Rekurs an das Justiz-
und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen. Weil der Rekursentscheid
ausblieb, erhob X.________ am 1. März 2007 Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde, die der Regierung des Kantons St. Gallen zur
Behandlung zugewiesen wurde. Da diese bis dahin nicht entschieden hatte,
gelangte X.________ am 9. August 2007 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde
wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung ans Bundesgericht (Verfahren
2C_391/2007). Am 20. November 2007 wies die Regierung des Kantons St. Gallen
die gegen das Departement erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ab. Der
Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts schrieb
daraufhin das Verfahren 2C_391/2007 zufolge Dahinfallens des
Rechtsschutzinteresses ab.

1.2
1.3 Am 20. Dezember 2007 reichte X.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Regierung
vom 20. November 2007 ein.

Am 25. Januar 2008 kündigte des Ausländeramt des Kantons St. Gallen der
Beschwerdeführerin an, dass sie gemäss neuem Recht (Art. 37 Abs. 3 AuG)
Anspruch auf Kantonswechsel habe, weshalb es bereit sei, die Verfügung vom 9.
Oktober 2006 wiedererwägungsweise aufzuheben und die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen zu erteilen. Die
Bewilligung wurde am 31. Januar 2008 erteilt.

2.
2.1 Grundlage sämtlicher kantonaler Rechtsmittelverfahren und damit auch des
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildenden Entscheids der Regierung vom
20. November 2007 ist die Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin, ihr
im Kanton St. Gallen die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Mit der am
31. Januar 2008 verfügten Bewilligungserteilung ist jegliches
Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsvorwurfs im die Bewilligungsverweigerung betreffenden
Rechtsmittelverfahren dahingefallen, ist doch dieses gegenstandslos geworden.

Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse
an dessen Fortführung, so schreibt der Abteilungspräsident das Verfahren ab
(Art 32 Abs. 1 und 2 BGG). Er entscheidet über die Prozesskosten auf Grund
der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung
mit Art. 71 BGG). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die
Frage einer Parteientschädigung sodann stellt sich nicht: Für die kantonalen
Behörden gilt Art. 68 Abs. 3 BGG, und der Beschwerdeführerin sind, da sie
ohne Anwalt auftritt, insofern keine ihr zu ersetzenden Kosten entstanden
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Entsprechend entfällt die Notwendigkeit, das für
das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zu behandeln. Damit kann das bundesgerichtliche Verfahren ohne
weitere Instruktionsmassnahmen abgeschrieben werden.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird zufolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Justiz- und
Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und der Regierung des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller