Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.746/2007
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2C_746/2007 / bru

Urteil vom 7. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. _______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,

gegen

Mittelschul- und Berufsbildungsamt
des Kantons Zürich,
Bildungsdirektion des Kantons Zürich.
.

Schulausschluss,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

4. Kammer, vom 7. November 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung,

1.
X. _______, welcher damals die 4. Klasse der Kantonsschule Oerlikon Zürich
besuchte, wurde von der Schulkommission am 12. April 2005 disziplinarisch
ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob diese Massnahme
am 12. August 2005 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Die
Schulbehörde schloss daraufhin X._______ bis zur neuen Entscheidung
provisorisch von der Schule aus, was auf Rechtsmittel hin am 25. Januar 2006
letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht geschützt wurde. Aufgrund von
Ausstandsbegehren des Betroffenen, welche zu weiteren Rechtsmittelverfahren
führten, überwies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich den Fall am 14.
Juli 2006 dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zur Beurteilung, welches
X._______ am 19. April 2007 erneut definitiv aus der Schule ausschloss. Die
Bildungsdirektion wies den hiegegen erhobenen Rekurs am 29. August 2007 ab.
Der Betroffene, welcher inzwischen an einer Privatschule erfolgreich die
eidgenössische Matura bestanden hatte, focht diesen Entscheid beim
Verwaltungsgericht an mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass sein
Ausschluss nicht berechtigt gewesen sei; eventuell dass nur ein befristeter
Ausschluss von drei Monaten angemessen gewesen wäre. Mit Beschluss vom 7.
November 2007 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen nicht ein; gleichzeitig wies es das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten von Fr. 2'060.--.

2.
X._______ führt hiegegen mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2007 aufzuheben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren vor
Verwaltungsgericht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Ferner wird
für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung beantragt.
Das Verwaltungsgericht sowie die Bildungsdirektion des Kantons Zürich
(Mittelschul- und Berufsbildungsamt) haben die Akten eingereicht und auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

3.
Gegen den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts ist, da er unter
keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt, die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Das Rechtsmittel erweist
sich jedoch als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 BGG (summarische Begründung) abgehandelt
werden.

4.
Dass das Verwaltungsgericht das Rechtschutzinteresse in der Sache als
dahingefallen ansehen durfte, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage
gestellt. Er stösst sich jedoch daran, dass die Vorinstanz auf seine
Beschwerde nicht eingetreten ist. Richtigerweise müsse das Rechtsmittel, wenn
das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahinfalle,
als gegenstandslos abgeschrieben werden; andernfalls erwachse der
angefochtene Schulausschluss in formelle Rechtskraft, was alsdann der
beabsichtigten Geltendmachung einer Schadenersatzforderung gegen den Kanton
entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das
Verwaltungsgericht auf die bei ihm erhobene Beschwerde "im Sinne der
Erwägungen" nicht eingetreten ist, wobei in den Erwägungen seines Entscheides
(S. 4, E. 2.1, letzter Absatz) festgestellt wird, die "Ausgangsverfügung"
könne aufgrund der prozessualen Sachlage "nicht in Rechtskraft erwachsen".
Diese Feststellung bildet aufgrund der Formulierung des Dispositivs Teil der
Entscheidung, weshalb die Einwendungen des Beschwerdeführers ins Leere
stossen.

5.
Soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Kostenspruch bzw. die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Begehren überhaupt in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
genügenden Weise beanstandet, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Sein
Hauptbegehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schulausschlusses war,
wie das Verwaltungsgericht mit Grund annehmen durfte (E. 2.2, S. 5 des
angefochtenen Entscheides), wegen der offen stehenden Möglichkeit eines
Leistungsbegehrens (Schadenersatzklage) zum Vornherein unzulässig. Das
allfällige blosse Ziel, den Nichteintritt der formellen Rechtskraft
feststellen zu lassen, vermochte diesen unzulässigen Antrag nicht zu
rechtfertigen.

6.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts die Unschuldsvermutung
gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt sein soll. Der angefochtene Entscheid
lässt die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht disziplinarisch bestraft
worden ist, offen.

7.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet.
Wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels kann dem für das
bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der
wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein