Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.745/2007
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2C_745/2007/leb

Urteil vom 15. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich.

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
7. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1964) hält sich seit
Januar 1992 in der Schweiz auf. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung für
den Kanton Zürich. Seine ebenfalls aus Mazedonien stammende Ehefrau, die er
1985 geheiratet hat, und die gemeinsamen vier Kinder (geb. 1987, 1989, 1991
und 1993) sind im Rahmen des Familiennachzuges im Februar 2000 in die Schweiz
eingereist und verfügen ebenfalls über Niederlassungsbewilligungen.

Am 7. Juli 2004 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ insbesondere
wegen (qualifizierter) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X.________ am 6. April 2006
wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit drei Jahren Zuchthaus.

Am 11. Juli 2007 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich auf Antrag
des kantonalen Migrationsamtes, X.________ für die Dauer von zehn Jahren aus
der Schweiz auszuweisen. Eine von X.________ gegen diesen Beschluss
gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 7.
November 2007 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Dezember
2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Hauptantrag, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2007 aufzuheben und
von seiner Ausweisung abzusehen; das Migrationsamt des Kantons Zürich sei
anzuweisen, seine Niederlassungsbewilligung zu verlängern.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Das kantonale Ausweisungsverfahren wurde mit dem angefochtenen Entscheid
am 7. November 2007 abgeschlossen. In analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1
des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) bleibt in
materieller Hinsicht das bisherige Recht anwendbar.

1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde.

Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn die nach Art. 11
Abs. 3 ANAG gebotene Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig
erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere seines Verschuldens, die
Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung
vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142.201]).

1.3 Der Beschwerdeführer räumt - wie bereits vor dem Verwaltungsgericht -
selber ein, dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt
ist. Er bestreitet jedoch die Verhältnismässigkeit seiner Ausweisung; diese
verstosse auch gegen Art. 8 EMRK.

1.4 Der heute 43-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von 28 Jahren in die
Schweiz gekommen. Er ist damit kein Ausländer der zweiten Generation, für
welchen eine Ausweisung nur unter ganz restriktiven Voraussetzungen zulässig
wäre (vgl. dazu BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190, mit Hinweisen).

1.5 Die Vorinstanz hat im Einklang mit der einschlägigen - bei
Betäubungsmitteldelikten strengen - bundesgerichtlichen Rechtsprechung und
unter Berücksichtigung der massgebenden Gesichtspunkte ausführlich und
umfassend begründet, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers für zehn Jahre
Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht verletzt und
verhältnismässig ist (angefochtenes Urteil E. 3 bis 6). Es kann auf diese
zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, vermag die von den Vorinstanzen bejahte Verhältnismässigkeit nicht
in Frage zu stellen. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer mit seinen
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt fünf Jahren und neun Monaten
selber dazu beigetragen hat, dass er nun bereits seit längerem von seiner
Familie getrennt ist und das von ihm angerufene Familienleben nur in einem
sehr beschränkten Rahmen gepflegt werden kann. Von einer vollen Integration
des Beschwerdeführers kann angesichts der verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz nicht gesprochen werden: Seine Ehefrau spricht nicht Deutsch, und
seine sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf seine Familie
und seine hier lebenden Verwandten. Die Vorinstanz hat die in diesem
Zusammenhang erforderliche sorgfältige Interessenabwägung nach zutreffenden
Gesichtspunkten und unter haltbarer Wertung und Gewichtung derselben
vorgenommen; eine Ermessensüberschreitung ist nicht zu erkennen.

2.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Da sich die Rechtsbegehren
des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos erweisen, kann ihm die
unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 64 BGG). Bei diesem
Ausgang hat er die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Küng