Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.743/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_743/2007
2C_744/2007 / aka

Urteil vom 9. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
Eidgenössische Steuerverwaltung, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

Genossenschaft X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2000; 1. Quartal 2001 bis 3.
Quartal 2001, Mitgliederbeiträge, Spenden),

Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom
9. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ mit Sitz in A.________ ist eine Genossenschaft im Sinne von Art.
828 ff. OR. Sie bezweckt gemäss ihren Statuten die aktive Förderung der
sparsamen und rationellen Energienutzung in den Bereichen Wohnen, Gewerbe,
Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Verwaltung; die Realisierung
von Energiesparmassnahmen sowie die Errichtung von oder die Beteiligung an
Energieerzeugungsanlagen und deren Planung, Verwaltung, Betrieb und Unterhalt
aus dem Bereich der erneuerbaren Energien sowie zukünftiger Technologien, die
ganz oder teilweise zu den erneuerbaren Energien gehören und einen sinnvollen
Beitrag zur rationellen Energienutzung leisten; die Aufklärung und sachgerechte
Information über das Energiesparen und den Einsatz erneuerbarer Energieformen
sowie zukünftiger Technologien in Zusammenarbeit mit interessierten Stellen und
Behörden; ferner die Förderung der Zusammenarbeit mit interessierten Kreisen
(Bund, Kanton, Gemeinden, Lehranstalten, Elektrizitätswerke, Verbänden u.a.).
Für grössere Projekte kann die X.________ eigene Projektgesellschaften gründen
oder sich daran beteiligen.

Mitglieder der X.________ können natürliche und juristische Personen sowie
Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, sofern sie einen
Genossenschaftsanteil von (ursprünglich) mindestens Fr. 50.-- übernehmen. Jeder
Genossenschafter ist zur Leistung eines Jahresbeitrags verpflichtet, dessen
Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. Die Mitglieder haben gegenüber
der Genossenschaft diejenigen Rechte, die ihnen Statuten und Reglement
einräumen. Insbesondere können sie im Rahmen des Reglements und der
Zeichnungsprospekte auch anlagebezogene Anteilscheine erwerben und Darlehen
gewähren. Zudem hat jedes Mitglied Anspruch auf Unterstützung im Sinne des
Zweckartikels, vor allem bezüglich konkreter Energiesparmassnahmen.

B.
Die X.________ ist seit dem 1. Januar 1999 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Im Januar 2002 führte die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) bei ihr eine Kontrolle durch. Für die Steuerperioden 1.
Quartal 1999 bis 4. Quartal 2000 resultierte daraus eine Nachbelastung von Fr.
42'853.--, für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2001 eine
solche von Fr. 28'584.--. Grund hierfür war, dass die Eidgenössische
Steuerverwaltung die X.________ als gewinnstrebige Einrichtung erachtete,
weshalb die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Ziff. 11 der Verordnung über die
Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV) bzw. Art. 18 Ziff. 13 des
Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (MWSTG; SR 641.20)
nicht zum Tragen komme; die von der X.________ vereinnahmten Mitgliederbeiträge
seien vielmehr als steuerbares Entgelt zu betrachten. Ausserdem verkürzte sie
den geltend gemachten Vorsteuerabzug aufgrund der vom Bundesamt für Energie für
bestimmte Investitionen ausgerichteten Beiträge.

Mit Verfügungen vom 23. September 2002 bestätigte die Eidgenössische
Steuerverwaltung diese Nachforderungen. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies
sie mit Entscheiden vom 29. Dezember 2006 ab.

C.
Gegen die Einspracheentscheide führte die X.________ Beschwerden an das
Bundesverwaltungsgericht. Sie machte damit im Wesentlichen geltend, sie sei
eine nichtgewinnstrebige Einrichtung, weshalb die Mitgliederbeiträge von der
Mehrwertsteuer auszunehmen seien. Unabhängig davon seien jedenfalls die
Gönnerbeiträge und Spenden von der Steuer auszunehmen. Mit zwei im Wesentlichen
gleich lautenden Entscheiden vom 9. November 2007 hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden im Sinne der Erwägungen teilweise gut,
hob die Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die
Eidgenössische Steuerverwaltung zurück. Das Gericht gelangte zum Ergebnis, die
X.________ habe als gewinnstrebig zu gelten, dies insbesondere deswegen, weil
die Genossenschafter aus der angestrebten Verzinsung der Anteilscheine direkte
materielle Vorteile aus der Tätigkeit der Genossenschaft erzielen könnten und
auch erzielen sollten. Die Voraussetzung der Steuerausnahme nach Art. 14 Ziff.
11 MWSTV bzw. Art. 18 Ziff. 13 MWSTG sei folglich in dieser Hinsicht nicht
erfüllt. Dennoch sei die Beschwerde aus einem anderen Grund teilweise
gutzuheissen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung habe die Mitgliederbeiträge
der Genossenschafter allein deswegen der Mehrwertsteuer unterstellt, weil sie
die X.________ - zu Recht - als gewinnstrebig betrachtet habe. Sie habe aber
nicht ermittelt, inwieweit sich die Beiträge mangels eines Leistungsaustauschs
dem Geltungsbereich der Mehrwertsteuer entzögen und damit echte
Mitgliederbeiträge darstellten oder ob es sich um unechte Mitgliederbeiträge
handle, denen ein Leistungsaustausch zugrundeliege.

D.
Gegen diese Entscheide hat die Eidgenössische Steuerverwaltung beim
Bundesgericht zwei separate Beschwerden erhoben (2C_743/2007 betreffend die
Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2001; 2C_ 744/2007 betreffend die
Steuerperioden 1. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2000). Sie beantragt die
Vereinigung der beiden Verfahren und stellt im Übrigen folgende Rechtsbegehren:

"2. Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.
November 2007 sei in Bezug auf die teilweise Gutheissung und Rückweisung an die
ESTV aufzuheben und Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des Einspracheentscheides der
ESTV vom 29. Dezember 2006 seien zu bestätigen.

3. Eventualiter:
Es sei festzustellen, dass die von der X.________ allfälligerweise
vereinnahmten "echten" Mitgliederbeiträge eine verhältnismässige
Vorsteuerkürzung nach sich ziehen.
Gleichzeitig sei Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2007 in Bezug auf die Rückweisung an
die ESTV und die damit verbundenen Weisungen aufzuheben. Die Sache sei zu neuer
Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auflage, das
Bundesverwaltungsgericht habe sich verbindlich über die von der ESTV zu
treffenden Vorkehrungen zu äussern."

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich auf Vernehmlassung zu den beiden
Beschwerden verzichtet, während sich die X.________ nicht äusserte.

Erwägungen:

1.
In beiden Beschwerden geht es um die gleiche Rechtsfrage. Die angefochtenen
Entscheide unterscheiden sich diesbezüglich nur insofern, als im einen die
Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (für die Mehrwertsteuern
der Perioden 1. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2000), im andern das
Mehrwertsteuergesetz (für die Mehrwertsteuern der Perioden 1. Quartal 2001 bis
3. Quartal 2001) anwendbar ist (vgl. Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 MWSTG).
Materiell hat sich die Rechtslage aber nicht verändert. Es rechtfertigt sich
daher, die beiden Verfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP in
Verbindung mit Art. 71 BGG zu vereinigen (vgl. BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394; 111
II 270 E. 1 S. 271 f.) und über die Beschwerden in einem Urteil zu befinden.

2.
2.1 Die Beschwerden richten sich gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Eine Ausnahme gemäss Art. 83
BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind daher grundsätzlich zulässig (Art. 82 und 86 Abs. 1 lit. a
BGG).

2.2 Die Vorinstanz hat die Sache in den angefochtenen Urteilen zur
Neubeurteilung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Da
Rückweisungsentscheide das Verfahren nicht abschliessen, handelt es sich dabei
um Zwischenentscheide, gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur
unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen zulässig ist. Nach der
Rechtsprechung können Rückweisungsentscheide, welche die Verwaltung anweisen,
eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen, wie dies hier der Fall
ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG bewirken. Sie sind daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten anfechtbar (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). Die
Eidgenössische Steuerverwaltung ist zu deren Erhebung legitimiert (Art. 89 Abs.
2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 5 und 17 der Organisationsverordnung für
das Eidgenössische Finanzdepartement vom 11. Dezember 2000, SR 172.215.1).

2.3 Auf die Beschwerden kann jedoch insoweit nicht eingetreten werden, als
darin eventualiter ein Feststellungsbegehren gestellt wird, da über die
streitige Mehrwertsteuern bzw. den Vorsteuerabzug durch Leistungsverfügung
entschieden werden kann, weshalb kein schutzwürdiges Interesse an der
verlangten Feststellung besteht; ein Fall von Art. 63 Abs. 1 lit. f MWSTG bzw.
Art. 51 Abs. 1 lit. f MWSTV liegt offensichtlich nicht vor. Allerdings hat das
Begehren ohnehin keine selbständige Bedeutung, da im vorliegenden Entscheid
gegebenenfalls auch darüber zu befinden ist, welchen Sinn die von der
Vorinstanz angeordnete Rückweisung hat und was die Beschwerdeführerin neu zu
prüfen haben wird.

3.
3.1 Gemäss Art. 18 Ziff. 13 MWSTG sowie Art. 14 Ziff. 11 MWSTV sind die
Umsätze, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer,
gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer,
weltanschaulicher, philanthropischer, kultureller oder staatsbürgerlicher
Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag
erbringen, von der Steuer ausgenommen; die Steuer auf den Lieferungen und
Einfuhren von Gegenständen sowie auf den Dienstleistungen, die zwecks Erzielung
eines solchen Umsatzes verwendet werden, dürfen nicht als Vorsteuer abgezogen
werden (Art. 17 MWSTG, Art. 13 MWSTV).

3.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin entgegen deren Auffassung als
gewinnstrebige Einrichtung qualifiziert, weshalb die Mitgliederbeiträge nicht
von der Steuer ausgenommen seien. Die Beschwerdegegnerin führe einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; sie plane und errichte
Energieerzeugungsanlagen wie Photovoltaikanlagen, an denen sie sich auch
beteiligen könne. Ausserdem verlease sie Sonnenkollektoren und Solarmobile mit
entsprechendem Ertrag; sie übernehme sodann Beratungsaufträge im
Energiebereich, aus denen sie Beratungshonorare generiere. Offensichtlich
versuche sie, systematisch Gewinne zu erzielen, selbst wenn sie diese (neben
der Verzinsung des Anteilscheinkapitals ihrer Mitglieder) zur weiteren
Verwendung im Sinne ihrer Zweckbestimmung wieder investiere. Die
Beschwerdegegnerin sei damit gewinnstrebig, was sich in ihren Beziehungen zu
den Genossenschaftern und Anteilscheininhabern äussere, die direkte materielle
Vorteile aus der Tätigkeit der Genossenschaft erzielen könnten und auch
erzielen sollten.

3.3 Die Beschwerdegegnerin hat den vorinstanzlichen Entscheid insoweit nicht
angefochten. Sie hätte dies auch nicht tun können, da ihr gegenüber die
Voraussetzungen von Art. 93 BGG nicht erfüllt gewesen wären (vgl. E. 2.2
hievor). Sie hat aber auch die Gelegenheit nicht wahrgenommen, in der
Vernehmlassung dazu Stellung zu nehmen, und sich damit stillschweigend mit der
Qualifikation der Vorinstanz abgefunden. Im Hinblick auf den Ausgang des
Verfahrens hat das Bundesgericht keinen Anlass, diese Frage von Amtes wegen
aufzugreifen.

4.
4.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, auch wenn die Beschwerdegegnerin als
gewinnstrebige Einrichtung zu gelten habe und sie sich deshalb nicht auf den
Steuerbefreiungsgrund von Art. 18 Ziff. 13 MWSTG bzw. Art. 14 Ziff. 11 MWSTV
berufen könne, müsse dennoch geprüft werden, inwieweit sich die
Mitgliederbeiträge der Genossenschafter mangels eines Leistungsaustauschs dem
Geltungsbereich der Mehrwertsteuer entzögen und damit echte Mitgliederbeiträge
darstellten oder ob es sich um unechte Mitgliederbeiträge handle, denen ein
Leistungsaustausch zugrundeliege. Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend
gemacht, statutarisch festgelegte Mitgliederbeiträge würden grundsätzlich vom
Geltungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst, seien jedoch unter gewissen, hier
nicht gegebenen Voraussetzungen von der Steuer ohne Vorsteuerabzugsrecht
ausgenommen. Daneben gebe es keine Kategorie von "echten", ausserhalb des
Geltungsbereichs der Mehrwertsteuer stehenden Mitgliederbeiträgen.

4.2 Gemäss Art. 5 MWSTG und Art. 4 MWSTV unterliegen - abgesehen von der Steuer
auf dem Eigenverbrauch - nur die gegen Entgelt erbrachten Lieferungen und
Dienstleistungen der Mehrwertsteuer. Die Steuer wird gemäss Art. 33 Abs. 1
MWSTG bzw. Art. 26 Abs. 1 MWSTV vom Entgelt berechnet. Die Entgeltlichkeit der
Leistung setzt einen Austausch durch Erbringung einer Lieferung oder
Dienstleistung voraus, wofür als Gegenleistung ein Entgelt erbracht wird. Damit
ein Leistungsaustausch vorliegt, muss zwischen Leistung und Gegenleistung eine
innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben sein (ASA 75 S. 234 E. 2.1; BGE 126
II 443 E. 6a S. 451). Nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer fallen
demgegenüber Operationen, die nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen (so
genannte Nichtumsätze). Als solche gelten etwa Schenkungen, Erbschaften,
Schadenersatzleistungen, Konventionalstrafen, Garantieleistungen, Subventionen
und Spenden sowie Dividenden (BGE 132 II 353 E. 4.3 S. 358 f., mit Hinweisen).
Dass es solche Nichtumsätze gibt, geht heute ausdrücklich aus Art. 38 Abs. 4
MWSTG hervor, worin vorgesehen ist, dass insbesondere "nicht als Umsätze
geltende" Tätigkeiten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

4.3 Auch für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Mitgliederbeiträgen ist
entscheidend, ob Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht
werden. Erhält das einzelne Mitglied für den von ihm geleisteten Beitrag eine
konkrete Gegenleistung, so handelt es sich um so genannte "unechte" Beiträge.
Werden dagegen statutarisch festgelegte Beiträge dem Vereinszweck entsprechend
eingesetzt und kommen damit verbundene Leistungen allen Mitgliedern zugute,
liegen "echte" Mitgliederbeiträge vor. Massgebend ist, ob das Mitglied eine
Gegenleistung für eine im eigenen individuellen Interesse (oder gegebenenfalls
im Interesse eines Dritten) stehende Leistung erbringt. Sofern die Vereinigung
tätig wird, um den statutengemässen Zweck umzusetzen, leistet sie nicht an ein
einzelnes Mitglied. Als Indizien, die für die Annahme eines echten
Mitgliederbeitrags ohne Leistungsaustausch sprechen, werden etwa genannt, dass
die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder gültigen und
allgemein verbindlichen Bemessungsschema erhoben werden oder dass die
Vereinstätigkeit sich an einen unbestimmten, nicht individualisierten
Adressatenkreis richtet, was bei der Erbringung von statutarischen Leistungen,
die nicht an einzelne Mitglieder gehen, vermutet wird (Urteil des
Bundesgerichts 2A.334/2003 vom 30. April 2004, publiziert in ASA 754 S. 234, E.
2.2; Urteil 2A.191/2006 vom 9. Oktober 2006, publiziert in StR 62/2007 S. 232,
E. 2.2).

4.4 Fehlt es in diesem Sinne an einem Leistungsaustausch, so geben die
Mitgliederbeiträge nach dem bereits erwähnten Art. 38 Abs. 4 MWSTG auch keinen
Anspruch auf Vorsteuerabzug. Dass Nichtumsätze zu einer Kürzung des
Vorsteuerabzugs führen, galt aber schon unter der Herrschaft der
Mehrwertsteuerverordnung (Urteil des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 15. August
2006, publiziert in StR 62/2007 S. 230, E. 3.3). Es spielt daher entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin auch beim Fehlen einer Steuerausnahme gemäss
Art. 18 Ziff. 13 MWSTG bzw. Art. 14 Ziff. 11 MWSTV sehr wohl eine Rolle, ob ein
echter oder ein unechter Mitgliederbeitrag vorliegt. Nur wenn letzteres der
Fall ist und es sich um eine gewinnstrebige Einrichtung handelt, ist eine
Besteuerung des betreffenden Umsatzes möglich.

Echte Mitgliederbeiträge, also solche ohne konkrete Gegenleistung, sind damit
immer steuerbefreit. Bei gewinnstrebigen Vereinigungen stützt sich die Ausnahme
von der Steuerpflicht auf Art. 38 Abs. 4 MWSTG und die entsprechende
Rechtsprechung, bei den nichtgewinnstrebigen Einrichtungen auf Art. 18 Ziff. 13
MWSTG bzw. Art. 14 Ziff. 11 MWSTV. Es fragt sich, ob dies dem Sinn des Gesetzes
tatsächlich entspricht. Wortlaut und Systematik des Gesetzes sind jedoch
widersprüchlich und enthalten keine klare Vorgabe für die Auslegung. Auch der
Gesetzeszweck erscheint nicht gänzlich eindeutig, doch spricht die gesetzliche
Privilegierung echter Mitgliederbeiträge bei nichtgewinnstrebigen Vereinigungen
aus einer ganzheitlichen Sicht eher für deren Steuerbefreiung auch bei
Organisationen mit Erwerbszweck. Es fragt sich, ob insofern eventuell
internationale Standards bei der Auslegung weiterhelfen.

4.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das schweizerische
Mehrwertsteuerrecht orientiere sich vorrangig an der Sechsten Richtlinie des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG). Art. 13
lit. A Abs. 1 lit. l dieser Richtlinie (heute: Art. 132 Abs. 1 lit. l der
Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006) sehe nämlich vor, dass
Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, welche politische,
gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische
oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, an ihre Mitglieder in deren gemeinsamen
Interesse gegen einen satzungsgemäss festgelegten Beitrag erbringen, von der
Steuer befreit sind. Das Gemeinschaftsrecht gehe damit - entgegen der in
Deutschland vorherrschenden Meinung - von der grundsätzlichen Steuerbarkeit der
Leistungen des Vereins aus, ordne allerdings deren Steuerfreiheit an. Die
Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 21. März 2002 i.S. Kennemer
Golf & Country Club (Rechtssache D-174/00), wo entschieden wurde, dass die
Jahresbeiträge der Mitglieder eines Golfclubs die Gegenleistung für die von
diesem erbrachten Dienstleistungen (d.h. die Zurverfügungsstellung der
Golfanlage) darstellen können, obwohl auch diejenigen Mitglieder, die die
Einrichtungen des Clubs nicht oder nicht regelmässig nutzen, verpflichtet sind,
ihren Jahresbeitrag zu bezahlen.

Es trifft zu, dass die Umsatzsteuerrechte der Europäischen Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedstaaten eine nicht zu vernachlässigende Erkenntnisquelle und
Interpretationshilfe für das schweizerische Mehrwertsteuerrecht darstellen
können, soweit der schweizerische Gesetzgeber nicht ausdrücklich und bewusst
von der EU-Regelung abweicht (Urteil des Bundesgerichts 2A.334/2003 vom 30.
April 2004, publiziert in ASA 75 S. 234, E. 2.3; BGE 124 II 193 E. 6a. S. 203
f.). Der Wortlaut von Art. 18 Ziff. 13 MWSTG bzw. Art. 14 Ziff. 11 MWSTV stimmt
denn auch weitgehend mit der entsprechenden Bestimmung des Gemeinschaftsrechts
überein, worauf im Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des
Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative Dettling vom 28. August 1996 (BBl
1996 V 747) ausdrücklich hingewiesen wurde. Wie diese Norm zu interpretieren
ist und ob dann, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht
gegeben sind, stets ein der Steuer unterworfener Leistungsaustausch anzunehmen
ist, ergibt sich aus der Richtlinie indessen nicht. Die Beschwerdeführerin legt
selbst dar, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich der
Besteuerung von Mitgliederbeiträgen unterschiedliche Vorstellungen herrschen.
Der Gesetzgeber hat wohl am ehesten die deutsche und die österreichische Lehre
im Auge gehabt hat. Diese folgen insofern (und zwar auch nach dem Inkrafttreten
der Sechsten Richtlinie) mehrheitlich der traditionellen Auffassung, wonach
Leistungen, die Vereine in Erfüllung der statutarischen Vereinsaufgaben im
Interesse der Gesamtheit der Mitglieder erbringen, nicht zu einem
Leistungsaustausch führen, weil die Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung
fehle; anders verhalte es sich, wenn der Verein Sonderleistungen gegenüber
einzelnen Mitgliedern erbringe und hierfür eine entsprechende Gegenleistung
erhalte. Es wird damit grundsätzlich in gleicher Weise wie in der Schweiz
zwischen echten und unechten Mitgliederbeiträgen unterschieden (vgl. die
einschlägigen Hinweise im Urteil 2A.334/2004, publiziert in ASA 75 S. 234, E.
2.3; ferner Husmann, in: Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 8.
Aufl., Köln 1997 ff., N 305 ff. zu § 1). Ob und wieweit diese Auffassung noch
mit dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften i.S. Kennemer Golf & Country Club vereinbar ist,
braucht hier nicht geprüft zu werden. Die Schweiz ist an dieses Urteil nicht
gebunden. Das Bundesgericht hat denn auch im Urteil 2A.594/2006 vom 9. November
2007 (Golf Club Gerre Losone), das ebenfalls einen Golfclub betraf, anders
entschieden und die statutarischen Beiträge der Mitglieder, welche diese zum
Beitritt zum Verein und zur Benutzung des Golfplatzes berechtigen (diritti di
gioco), von der Steuer ausgenommen. Im Übrigen ging es im erwähnten Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vor allem um die Frage, ob
zwischen dem Vereinsbeitrag und dem Recht zur Benutzung des Golfplatzes der für
die Annahme eines Leistungsaustauschs erforderliche unmittelbare Zusammenhang
bestand. Wie es sich verhält, wenn der Verein seinen Mitgliedern keine eigenen
Einrichtungen zur Verfügung stellt, wie dies namentlich bei Sportvereinen der
Fall sein kann, sondern er seine Leistungen in Erfüllung seines statutarischen
Zweckes, namentlich eines solchen idealen Charakters, vorwiegend Dritten
erbringt, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der angefochtene Entscheid
steht damit nicht im Widerspruch zum Recht der Europäischen Gemeinschaft.

4.6 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass für die Versteuerung
echter Mitgliederbeiträge nicht optiert werden könnte (vgl. dazu Art. 26 Abs. 1
lit. a MWSTG), falls es zutreffen sollte, dass solche Beiträge nicht als
steuerbare Umsätze gelten würden; die Option sei nämlich nur dann möglich, wenn
der entsprechende Umsatz innerhalb des Mehrwertsteuerrechts gelegen sei.

Fehlt es bei echten Mitgliederbeiträgen an einem Leistungsaustausch, so wäre es
an sich nicht erforderlich gewesen, die entsprechenden Umsätze unter bestimmten
Voraussetzungen ausdrücklich von der Steuer auszunehmen, wie dies in Art. 18
Ziff. 13 MWSTG bzw. Art. 14 Ziff. 11 MWSTV geschehen ist. Solche Umsätze
unterliegen ohnehin nicht der Mehrwertsteuer, und sie berechtigen nach Art. 38
Abs. 4 MWSTG auch nicht zum Vorsteuerabzug. Am Ergebnis würde sich daher nichts
ändern, wenn der Gesetzgeber sie nicht in die Liste der Steuerausnahmen
aufgenommen hätte. In der Lehre wird deshalb die Auffassung vertreten, Art. 18
Ziff. 13 MWSTG bzw. Art. 14 Ziff. 11 MWSTV habe hinsichtlich der echten
Mitgliederbeiträge nur deklaratorische Bedeutung (Camenzind/Honauer/Vallender,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, N 349).
Immerhin dient die Norm der Klarstellung, indem keine Zweifel darüber offen
gelassen werden, dass echte Mitgliederbeiträge von nicht gewinnstrebigen
Einrichtungen nicht der Steuer unterliegen, aber auch nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigen. Ein eigenständiger Sinn kann ihr sodann wenigstens insoweit
abgewonnen werden, als durch die ausdrückliche Aufnahme der betreffenden
Umsätze in die Liste der Steuerausnahmen in Art. 26 Abs. 1 lit. a MWSTG die
Möglichkeit der Option der Versteuerung eröffnet wird, was sonst nicht möglich
gewesen wäre. Der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Widerspruch besteht
somit tatsächlich, doch ist er so zu lösen, dass die Optierung für die
Steuerpflicht nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers ausnahmsweise
als zulässig erachtet werden muss, obwohl es sich bei den echten
Mitgliederbeiträgen um Nichtumsätze handelt (vgl. dazu Camenzind/Honauer/
Vallender, a.a.O., N 753 und 759). Im Übrigen bildet die Frage der Option nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sache zur Prüfung
der Frage, ob es sich bei den streitigen Zahlungen der Genossenschafter um
echte oder um unechte Mitgliederbeiträge handelt, an die Beschwerdeführerin
zurückgewiesen hat. Sollte sich im Rückweisungsverfahren ergeben, dass die
Beiträge als echte zu qualifizieren sind, wie es aufgrund der vorliegenden
Akten den Anschein macht, wären sie der Steuer nicht unterworfen; sie würden
diesfalls aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen bzw. dieser wäre
verhältnismässig zu kürzen, wie das nach Art. 38 Abs. 8 MWSTG bei Spenden
zutrifft, die nicht einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung
zugeordnet werden können (vgl. dazu auch BGE 126 II 443 E. 8 S. 458 ff.). Das
Bundesgericht kann diese Prüfung nicht vorwegnehmen. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin würde es immerhin für die Annahme eines
Leistungsaustauschs nicht genügen, dass jedes Mitglied gemäss Art. 6 Abs. 3 der
Statuten Anspruch auf Unterstützung im Sinne des Zweckartikels, vor allem
bezüglich konkreter Energiesparmassnahmen, hat, zumal es sich bei diesen
Beratungen lediglich um einen Nebenaspekt der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin
handeln dürfte. Auch kann darin, dass jedem Mitglied das Recht eingeräumt wird,
Anteilscheine zu erwerben, offensichtlich keine Gegenleistung für den
Mitgliederbeitrag erblickt werden.

6.
Die Beschwerden sind demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_743/2007 und 2C_744/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten werden abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Uebersax