Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.742/2007
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2C_742/2007/leb

Urteil 7. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Departement des Innern, Abteilung Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 4509
Solothurn.

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
12. November 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________, geboren 1983, Staatsangehörige von Marokko, heiratete am 30.
November 2005 in Marrakech einen deutschen Staatsangehörigen, der in der
Schweiz die Niederlassungsbewilligung hat. Am 1. Juli 2006 reiste sie in die
Schweiz ein und erhielt am 14. Juli 2006 die Aufenthaltsbewilligung. Anfangs
2007 verliess sie die eheliche Wohnung und lebt seither getrennt von ihrem
Ehemann. Am 29. August 2007 widerrief das Amt für Ausländerfragen des Kantons
Solothurn die Aufenthaltsbewilligung von X.________ und wies sie auf den 15.
Oktober 2007 aus dem Gebiet des Kantons Solothurn weg. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn wies die gegen die Widerrufsverfügung erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 12. November 2007 ab und setzte die Ausreisefrist
neu auf den 15. Januar 2008 an.

Mit Rechtsschrift vom 15. Dezember 2007 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihr
weiterhin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Rechtsbegehren Ziffer 1)
und festzustellen, dass sie die Schweiz am 15. Januar 2008 nicht verlassen
müsse (Rechtsbegehren Ziffer 2).
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Anlass für die von der Beschwerdeführerin beantragte
öffentliche Verhandlung oder mündliche Anhörung im Sinne von Art. 57 bzw. 59
Abs. 1 BGG besteht (schon darum) nicht, weil die Garantien von Art. 6 Ziff. 1
EMRK in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung kommen
(in VPB 2002 116 wiedergegebenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte i.S. Z.S.M. gegen Schweiz vom 26. März 2002; Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Mamatkulov gegen Türkei vom
4. Februar 2005, Recueil CourEDH 2005-I S. 225 ff., Ziff. 81 - 83, publ. in
EuGRZ 2005 S. 357 ff.).

2.
2.1 Die vorliegende Beschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegenzunehmen, liegt doch kein Unzulässigkeitsgrund im
Sinne von Art. 83 BGG vor; insbesondere kommt Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
(Fehlen eines Anspruchs auf Erteilung oder Erneuerung einer
ausländerrechtlichen Bewilligung) nicht zur Anwendung:

Angefochten ist ein Entscheid über den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung.
Selbst wenn jedoch die Bewilligung mittlerweile durch Zeitablauf erloschen
wäre (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG) und insofern über eine
Bewilligungsverlängerung zu entscheiden sein sollte, wäre das ordentliche
Rechtsmittel nicht ausgeschlossen: Zwar besteht nach Art. 17 Abs. 2 ANAG kein
Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführerin, setzte ein solcher doch das
Zusammenwohnen mit dem niedergelassenen Ehemann voraus. Da dieser aber
EU-Bürger ist, kommt das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) zur Anwendung. Gemäss Art. 3
Abs. 1 des Anhangs I zum FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens ist und ein
Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Diese
Anspruchsnorm des FZA ist, in materiell- wie in verfahrensrechtlicher
Hinsicht, in Berücksichtigung des Nichtdiskriminierungsgebots von Art. 2 FZA
nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG, sondern in Anlehnung an Art. 7 ANAG
(wonach der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat) zu handhaben
(vgl. BGE 130 II 113 E. 8.3 S. 129). Um auf die Beschwerde unter dem
Gesichtswinkel von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG einzutreten, genügt daher der
formelle Fortbestand der Ehe. Ob Gründe für den Untergang des
Bewilligungsanpruchs vorliegen, ist eine Frage der materiellen
Streitbeurteilung.

2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein Bewilligungsanspruch des
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers, wenn die Ehe eingegangen
worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu
umgehen (Ausländerrechts- oder Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine
Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die
gesetzliche Anspruchsnorm als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach
feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor,
wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht,
weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen der ehelichen
Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aussicht
auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer
Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten mehr besteht, wobei es
auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Das durch die Rechtsordnung
vorgesehene Anwesenheitsrecht kann nicht unabhängig vom Bestand einer
ehelichen Beziehung beansprucht werden (Art. 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II
145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen). In
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften hat das Bundesgericht erkannt, dass diese aus dem
allgemeingültigen Rechtsmissbrauchsverbot abgeleiteten Grundsätze auch bei
der Anwendung von Art. 3 des Anhangs I FZA Geltung haben. Der mit einem
EU-Bürger verheiratete Drittstaatenangehörige kann aus dieser Abkommensnorm
keinen Bewilligungsanspruch ableiten, wenn er sich auf eine jeglichen Inhalts
entleerte Ehe beruft, die bloss noch auf dem Papier besteht (BGE 130 II 113
E. 9 und 10 S. 129 ff.).
2.3 Nach für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung (vgl. Art. 105 Abs.
1 und 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) des Verwaltungsgerichts lebte
die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann rund sechs Monate zusammen, bevor
sie sich anfangs 2007 definitiv von ihm trennte. Sie nahm seither nie mit ihm
Kontakt auf; weder aus ihrer Sicht noch aus jener ihres Ehemannes ist mit
einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen. Dies wird
unterstrichen durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nun erstmals
vor Bundesgericht erwähnt, mit einem Schweizer Bürger die Ehe und einen
gemeinsamen Haushalt eingehen zu wollen. Damit besteht keine Handhabe, sich
im Hinblick auf Art. 3 des Anhangs I FZA auf die Ehe mit einem EU-Bürger zu
berufen. Da der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung allein zwecks
Zusammenlebens mit dem Ehemann erteilt worden ist und diese Bedingung
offensichtlich nicht mehr erfüllt ist, durfte der Kanton die Bewilligung,
sollte sie nicht schon durch Zeitablauf erloschen sein, gestützt auf Art. 9
Abs. 2 lit. b ANAG widerrufen, was insbesondere mit dem
Verhältnismässigkeitsgebot vereinbar ist (s. dazu E. 6 des angefochtenen
Urteils, worauf verwiesen werden kann [vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG]). Unter
welchem anderen Titel die Aufenthaltsbewilligung aufrechtzuerhalten bzw. zu
erneuern wäre, ist nicht ersichtlich: Die Absichtserklärung, einen Schweizer
zu heiraten, ist unerheblich, da sowohl dieser wie auch die
Beschwerdeführerin selber noch verheiratet sind. Dasselbe gilt für das Kind,
das die Beschwerdeführerin im Laufe des Sommers 2008 zur Welt bringen und
dessen Vater besagter Schweizer Bürger sein soll.

2.4 Durch den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
haben die kantonalen Behörden kein Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2
lit. a BGG). Sie ist daher im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG
abzuweisen.
Mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils wird das sinngemäss in Ziffer 2
der Rechtsbegehren enthaltene Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement des Innern,
Abteilung Ausländerfragen, des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller