Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.73/2007
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{T 0/2}
2C_73/2007 /leb

Urteil vom 22. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Postfach 8334, 3001 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
Postfach 54, 3097 Liebefeld.

direkte Bundessteuer 1999/2000,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Steuerrekurskommission
des Kantons Bern vom 13. Februar 2007.

Das Bundesgericht hat zieht in Erwägung:

1.
Aufgrund eines Vermögensvergleichs hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern
bei X.________ und Y.________ in den Jahren 1999 und 2000 ein
"Einkommensmanko" von (netto) 21'600 Franken pro Jahr ermittelt. Sie schloss
in diesem Umfang auf ein ausserordentliches Einkommen während der
Bemessungslücke, welches sie bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie der
direkten Bundessteuer 1999 und 2000 je einer Jahressteuer unterwarf
(Verfügungen vom 22. April 2004). Nach erfolglosem Einspracheverfahren
gelangten X.________ und Y.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons
Bern, welche ihre Einwände verwarf und das der Jahressteuer unterliegende
ausserordentliche Einkommen im Rahmen einer reformatio in peius auf 33'000
Franken pro Jahr bestimmte (Entscheid vom 13. Februar 2007).

2.
Am 19. März 2007 haben X.________ und Y.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem
sinngemässen Antrag, den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons
Bern aufzuheben, soweit er die direkte Bundessteuer betrifft, und auf die
Erhebung der Jahressteuern 1999 und 2000 zu verzichten. Die Beschwerde ist
offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen
einzuholen wären; die Begründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der
Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs.
2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib
134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen
nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Entsprechendes
ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe mit
keinem Wort Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz nehmen und insbesondere
nicht darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen könnte.
Wie ihr Buchhalter die Investitionen in die Privatliegenschaft deklarierte
(ob als werterhaltend oder wertvermehrend), ist für die beurteilte
Rechtsfrage (ob die Beschwerdeführer Mittel investierten, deren Herkunft sie
nicht erklären konnten) völlig unbeachtlich und vermag als Begründung deshalb
nicht zu genügen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 65 f. BGG), wobei ihrer offenbar schwierigen finanziellen
Situation bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl.
Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: