Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.714/2007
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2C_714/2007

Urteil vom 15. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen,
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001
St. Gallen,

Unentgeltliche Rechtspflege (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. November 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________, geb. 1956, Staatsangehöriger von Kroatien, reiste im Juli 1993
illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches umgehend
abgewiesen wurde. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde
X.________ vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme wurde im April 1996
aufgehoben, wobei aber die Ausreisefrist mehrmals, zuletzt bis zum 30. April
1997, erstreckt wurde. Am 7. Mai 1997 heiratete X.________ eine Landsfrau mit
Niederlassungsbewilligung; dem Familiennachzugsgesuch der Ehefrau wurde, aus
finanziellen Gründen und wegen des Verhaltens von X.________, vorerst nicht
entsprochen. Erst per Ende 1997, nachdem er zuvor ausgeschafft worden war,
erhielt er gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung, die
mehrmals, zuletzt bis zum 30. Dezember 2001 verlängert wurde. Am 23. März
2001 erschoss X.________ seine Ehefrau. In zweiter Instanz erkannte ihn das
Kantonsgericht St. Gallen am 6. Juni 2005 der vorsätzlichen Tötung schuldig
und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von elf Jahren. Zurzeit
befindet sich X.________ im Strafvollzug; frühester Zeitpunkt für eine
bedingte Haftentlassung ist der 9. Juli 2008. Am 12. Dezember 2002,  während
des vorzeitigen Strafvollzugs, heiratete X.________ eine Kroatin mit
Niederlassungsbewilligung.
Am 23. August 2007 lehnte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und ordnete seine
Wegweisung auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug an. Am 5.
Oktober 2007 wies das Justiz- und Polizeidepartement den gegen die Verfügung
des Ausländeramtes erhobenen Rekurs ab; das für das Rekursverfahren gestellte
Begehren um unentgeltliche Rechtspflege hatte es zuvor - unangefochten -
wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses abgelehnt. Gegen den materiellen
Rekursentscheid erhob X.________ am 22. Oktober 2007 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Nachdem er zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses aufgefordert worden war, ersuchte er das Verwaltungsgericht
am 7. November 2007 um Erlass des Kostenvorschusses bzw. der Kosten. Mit
Präsidial-Verfügung vom 12. November 2007 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
ab; zugleich wurde X.________ - unter Androhung der Beschwerdeabschreibung
nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist - aufgefordert, bis spätestens 30.
November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelter
Rechtsschrift vom 11. Dezember (Postaufgabe 12. Dezember) 2007 beschwert sich
X.________ beim Bundesgericht über die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die Akten des Verwaltungsgerichts sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist
nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Keine weitergehenden
Garantien räumt das kantonale Recht ein; die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist insbesondere an die Voraussetzung geknüpft, dass das
Verfahren nicht aussichtslos erscheint (Art. 99 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom
16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP] in Verbindung mit Art.
281 Abs. 2 lit. a des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 [ZPG]). Nach
der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren als aussichtslos
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen
finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I
225 E. 2.5.3 S. 235 f.). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind unter
anderem die Begründung des angefochtenen Entscheids, der Gegenstand des
Rechtsmittelverfahrens ist, und die dagegen erhobenen Rügen in Betracht zu
ziehen, wobei die über die unentgeltliche Rechtspflege befindende Behörde die
Prozessaussichten summarisch zu prüfen und den Entscheid entsprechend bloss
summarisch zu begründen hat.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat die Prüfung der Aussichtslosigkeit in
Anwendung der vorstehend wiedergegebenen Kriterien gehandhabt. Gegenstand des
bei ihm hängigen Beschwerdeverfahrens, für welches die unentgeltliche
Rechtspflege beansprucht wird, ist der Rekursentscheid des Justiz- und
Polizeidepartements des Kantons St. Gallen über die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht hat (im
Wesentlichen) im letzten Absatz der angefochtenen Verfügung summarisch
zutreffend zusammengefasst, was in jenem Entscheid zu den tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen der Bewilligungserneuerung erwogen wird. Für die
Bewertung des ausländerrechtlich relevanten Verschuldens wird richtigerweise
auf die Höhe der vom Strafrichter ausgesprochenen Strafe abgestellt. Raum für
Relativierungen erscheint weder in dieser Hinsicht noch in Bezug auf die
Prognosen für künftiges Wohlverhalten zu bestehen; die Tötung der ehemaligen
Ehefrau wurde im Strafurteil als eigentliche Hinrichtung dargestellt, und der
Beschwerdeführer war schon zuvor durch Gewalttätigkeit aufgefallen; es ist
auch die Rede von fehlender Deliktseinsicht (s. zum Ganzen insbesondere S. 8
f. des Rekursentscheides des Justiz- und Polizeidepartements vom 5. Oktober
2007). Auch die Beziehung zur zweiten Ehefrau dürfte die Interessenabwägung
nicht massgeblich zugunsten des Beschwerdeführers beeinflussen, nachdem sie
ihn während der Hängigkeit des Strafverfahrens und im Wissen um seine prekäre
ausländerrechtliche Situation geheiratet hat; sodann kann der Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem hier anwesenheitsberechtigten erwachsenen Sohn
kaum weitreichende Bedeutung zukommen.
Auch im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers in der kantonalen
Beschwerde sowie vor Bundesgericht lässt sich nach dem Gesagten in keiner
Weise beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde als
aussichtslos erachtet hat. Es hat mithin Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt,
wenn es das Gesuch des Beschwerdeführers  um Kostenbefreiung ablehnte und ihn
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte.

2.3 Die Beschwerde erweist sich als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG abzuweisen.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Justiz- und
Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller