Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.712/2007
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2C_712/2007/leb

Urteil vom 17. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom
7./10. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1986) stammt nach eigenen Angaben aus der Elfenbeinküste.
Er durchlief im Jahr 2005 in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Der
Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 6. Dezember 2007 in
Ausschaffungshaft, welche die Haftrichterin 2 am Haftgericht III
Bern-Mittelland tags darauf prüfte und bis zum 5. März 2008 genehmigte.
X.________ gelangte am 12. Dezember 2007 mit dem sinngemässen Antrag an die
kantonalen Behörden, er sei aus der Haft zu entlassen. Sein Schreiben wurde
gleichentags zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2.
Die Eingabe erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt
sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2
BGG) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: Der
Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen und
angehalten worden, das Land zu verlassen, was er nicht getan hat; vielmehr
wurde er hier straffällig und tauchte unter. Er erfüllt gestützt hierauf u.a.
den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR
142.20]; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen), zumal er weiterhin
behauptet, aus der Elfenbeinküste zu stammen, obwohl das Bundesamt für
Migration davon ausgeht, dass er aus Guinea-Conakry stammen dürfte. Es ist
vorgesehen, ihn am 17. Dezember 2007 einer entsprechenden Expertendelegation
vorzuführen, womit nicht gesagt werden kann, dass der Vollzug seiner
Wegweisung zurzeit nicht absehbar wäre bzw. die Behörden sich nicht mit dem
nötigen Nachdruck hierum bemühen würden. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, in der Schweiz nie jemanden verletzt und nur punktuell mit Drogen
gehandelt zu haben, verkennt er, dass die Ausschaffungshaft keine Strafe
bildet, sondern dazu dient, seine Ausschaffung sicherzustellen, deren Vollzug
wegen seines bisherigen Verhaltens gefährdet erscheint. Der Beschwerdeführer
kann seine Haft verkürzen bzw. beenden, indem er mit den Behörden bei der
Beschaffung der Reisepapiere zusammenarbeitet.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich angesichts
der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Wegweisungsvollzug) jedoch, von der
Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der
Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass
das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar