Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.70/2007
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{T 0/2}
2C_70/2007 /leb

Urteil vom 2. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Rolf Röthlisberger,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,
3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Ausweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 12. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der kroatische Staatsangehörige X.________, geboren 1980, reiste am 15.
April 1982 zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Er verfügt über
eine Niederlassungsbewilligung. Im März 2001 heiratete er eine - in der
Schweiz niedergelassene - Landsfrau, mit welcher zusammen er zwei Töchter,
geboren 2000 und 2002, hat, die ebenfalls im Genuss der
Niederlassungsbewilligung sind. Im Juni 2004 wurde die Ehe geschieden; die
Mutter hat das Sorgerecht über die Töchter.

Am 12. Januar 2005 erkannte das Kreisgericht VIII Bern-Laupen X.________
unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 25. Mai 2003
zum Nachteil seiner Ehefrau, der mehrfach begangenen Drohung und der
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig und verurteilte
ihn zu sechs Jahren Zuchthaus unter Anordnung einer ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung, zu acht Jahren Landesverweisung (bedingt
bei einer Probezeit von drei Jahren) und zur Bezahlung einer Genugtuung von
Fr. 25'000.-- an seine Ehefrau sowie von Fr. 5'000.-- und Fr. 2'000.-- an
seine Töchter.

1.2 Insbesondere unter Bezugnahme auf das Strafurteil vom 12. Januar 2005
wies der Migrationsdienst des Kantons Bern X.________ mit Verfügung vom 13.
April 2005 für unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus und forderte ihn auf,
die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Eine
Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb
erfolglos. Mit Urteil vom 12. Februar 2007 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern die gegen den Direktionsentscheid erhobene Beschwerde ab.

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. März
2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das verwaltungsgerichtliche
Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und von seiner Ausweisung aus der
Schweiz sei abzusehen. Die Polizei- und Militärdirektion und das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen, gleich wie das Bundesamt für
Migration, Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 2. April 2007 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde. Der Beschwerdeführer ist wegen eines Verbrechens
zu einer längeren Zuchthausstrafe verurteilt worden, womit gegen ihn ein
Ausweisungsgrund vorliegt. Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur
verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint.
Für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit (vgl.
BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) der Ausweisung erklärt Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV; SR 142.201)
namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer
seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile. Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und
familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine im Sinne von Art.
11 Abs. 3 ANAG verhältnismässige Ausweisung grundsätzlich auch vor Art. 8
EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) stand.

Ausgangspunkt für die Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das
Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter
verhängten Strafmass seinen Ausdruck. Dabei sind umso strengere Anforderungen
an die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je länger ein
Ausländer in der Schweiz gelebt hat. Daneben hat auch die Beurteilung der
Rückfallgefahr bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ein gewisses
Gewicht, ohne dass ihr allerdings die gleiche Bedeutung wie im Strafrecht
zukommt. Selbst bei in der Schweiz geborenen Ausländern der "zweiten
Generation" ist die Ausweisung denn auch zulässig, wenn der Ausländer
besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen und
wiederholt delinquiert hat. Unter Berücksichtigung aller entscheidenden
Umstände kann dabei schon eine einzige Verurteilung wegen einer besonders
schwerwiegenden Straftat zur Ausweisung führen. Diese Massnahme erscheint
aber insbesondere dann geboten, wenn eine sich zusehends verschlechternde
Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der
deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere
Straftaten zuschulden kommen lässt. Was den erwähnten Gesichtspunkt der
Rückfallgefahr betrifft, kommt diesem ausserhalb des Geltungsbereichs des
Freizügigkeitsabkommens nicht vorrangige Bedeutung zu und muss im
Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein Restrisiko nicht hingenommen
werden (zum Ganzen: BGE 130 II 176 E.4.2 bis 4.4 S. 185 ff.; 129 II 215 E.
3.2 S. 216 f.; 125 II 105 E. 2c S. 109 f, 521 E. 2b S. 523 f. und E. 4a/bb S.
527 f.; 122 II 433 E. 2b und c und E. 3 S. 436 ff.). Zur Frage der Gewichtung
schweren strafbaren Verhaltens bei der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Urteil (insbesondere E. 2.2 und 3.3) verwiesen werden.

Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG verhältnismässig ist,
stellt eine vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage dar; es
überprüft die ausländerrechtliche Interessenabwägung frei (Art. 106 Abs. 1
BGG; vgl. BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen).
Demgegenüber sind die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts für
das Bundesgericht verbindlich; es kann sie bloss dann - von Amtes wegen -
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und
Abs. 2 BGG). Sachverhaltsrügen sind denn auch nur zu hören, wenn die
tatsächlichen Feststellungen im beschriebenen Sinn qualifiziert mangelhaft
sind und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97
Abs. 1 BGG).

2.2 In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht vorerst die
Handlungsweise des Beschwerdeführers geschildert, der am 25. Mai 2003 seine
Ehefrau schwer verletzt hatte, wobei das Kreisgericht VIII Bern-Laupen diese
Tat am 12. Januar 2005 als versuchte vorsätzliche Tötung wertete. Im
angefochtenen Urteil sind weitere gegen den Beschwerdeführer ergangene
Straferkenntnisse aufgelistet: Am 25. Oktober 1999 wurde er unter anderem
wegen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 14 Tagen Gefängnis
bedingt verurteilt. Am 16. März 2001 wurde gegen ihn eine später in 40 Tage
Haft umgewandelte Busse von Fr. 1'200.-- wegen fahrlässigen Führens eines
Personenwagens in angetrunkenem Zustand und ohne erforderlichen Führerausweis
sowie Widerhandlungen gegen das Transportgesetz ausgesprochen. In der Folge
wurde der Beschwerdeführer insgesamt acht Mal wegen Widerhandlungen gegen das
Transportgesetz zu (in 34 Tage Haft umgewandelten) Bussen verurteilt. Ein
weiteres Strafverfahren wegen Tätlichkeit, evtl. einfacher Körperverletzung,
begangen am 4. Februar 2001 (der Beschwerdeführer hatte in angetrunkenem
Zustand einem Kontrahenten mit einem Faustschlag das Nasenbein gebrochen),
wurde nach Abschluss eines Vergleichs eingestellt. Schliesslich lag der
Verurteilung vom 12. Januar 2005 nicht nur die am 25. Mai 2003 versuchte
(eventual-)vorsätzliche Tötung zugrunde; zusätzlich wurde der
Beschwerdeführer der mehrfachen Drohung, begangen anfangs Mai und am 24. Mai
2003, sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum
einer unbestimmten Menge Kokain von Oktober 2002 bis 24. Mai 2003 schuldig
erkannt. Das Verwaltungsgericht hat sodann gestützt auf Gutachten und
Berichte das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug dargestellt,
allgemein seine persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse
beschrieben und sich mit der Entwicklung der Beziehung zu seinen Töchtern
befasst.

Die mit der Beschwerde erhobenen Sachverhaltsrügen sind unbegründet. So sind
weder die Feststellung, der Beschwerdeführer habe in Kroatien noch Verwandte
und könnte gewisse neue Kontakte knüpfen, noch die auf seinen familiären
Verhältnissen fussende Einschätzung, dass er die Sprache seines
Herkunftslandes "beherrsche" bzw. seine Sprachkenntnisse ohne grossen Aufwand
vervollständigen könnte, offensichtlich falsch. Inwiefern die Ausführungen
des Verwaltungsgericht zu den übrigen tatsächlichen Umständen im Hinblick auf
die zu entscheidende Rechtsfrage unvollständig oder offensichtlich falsch
sein sollten, ist nicht ersichtlich. Es kann für das Weitere vollumfänglich
auf den vom Verwaltungsgericht ermittelten Sachverhalt abgestellt werden.

2.3 Der Beschwerdeführer ist wegen eines schweren Gewaltdelikts verurteilt
worden. Er versetzte seiner Ehefrau in Anwesenheit der dreijährigen Tochter
und von zwei Freunden mit einem Pizzamesser drei Stiche in den Rücken. Sie
überlebte die Tat einzig dank sofortiger ärztlicher Hilfe; seit dem Vorfall
ist sie arbeitsunfähig, und sie steht in psychiatrischer Behandlung. Das
Strafgericht bezeichnete die Tat als völlig unverhältnismässig, der
Beschwerdeführer habe aus Eifersucht und Wut gehandelt und Macht
demonstrieren wollen. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass er kurze Zeit zuvor
mehrmals in strafrechtlich relevanter Weise Drohungen ausgesprochen hatte.
Wohl ist der Tötungsversuch gegenüber seiner Ehefrau als Beziehungsdelikt zu
werten. Die Tat kann indessen nicht als völlig isolierte Einzeltat gelten;
sie ist im Zusammenhang mit den anderen vorne erwähnten strafrechtlich
relevanten Vorfällen zu sehen, anlässlich derer der Beschwerdeführer seine
Gewaltbereitschaft (Tätlichkeiten, Körperverletzungen) bekundet hat. Seit er
erwachsen ist, ist er dauernd mit dem Gesetz in Konflikt geraten, wobei eine
sukzessive Verschlechterung des Verhaltens festzustellen ist. Wenn das
Verwaltungsgericht unter diesen Umständen von einem sehr schweren Verschulden
ausgeht, lässt sich dies auch im Lichte der in der Beschwerde herangezogenen
Vergleichsfälle nicht beanstanden. Sowohl das Verhalten über einen längeren
Zeitraum wie auch die gesamten Begleitumstände lassen sodann eine gewisse
Rückfallgefahr erkennen. Auch die über den Beschwerdeführer vorliegenden
Gutachten und Berichte, die für ihn eher positiv ausfallen, vermögen eine
solche nicht auszuschliessen. Sein Suchtverhalten (Alkohol und andere
Drogen), welches für seine Fehltritte eine gewisse Rolle spielte, hat er in
einem kontrollierten Rahmen offenbar weitgehend im Griff. Immerhin waren,
während des Strafvollzugs, noch im Februar 2005 ein Alkohol- und im Juli 2005
ein Kokainmissbrauch zu verzeichnen. Gemäss dem neuesten im angefochtenen
Urteil berücksichtigten Bericht vom 16. Juni 2006 ist von einer neutralen bis
günstigen Entwicklung auszugehen, wobei festgehalten wurde, dass diese
Ergebnisse durch eine weiterführende Psycho- und Suchttherapie und die
Gestaltung eines stützenden Empfangsraumes (Arbeit, Wohnumfeld,
Sozialbeziehungen) nachhaltiger werden könnten. Was das künftige
Wohlverhalten des Beschwerdeführers auch nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug - bei Konfrontation mit den Problemen des praktischen Alltages -
betrifft, sind die Berichte nur bedingt aussagekräftig und erlauben
Vorbehalte.

Angesichts der Schwere des Verschuldens und des - entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung - keineswegs bloss geringen Restrisikos
eines Rückfalls erscheint die Ausweisung, obwohl der Beschwerdeführer als
Kleinkind in die Schweiz eingereist ist, als verhältnismässig, es wäre denn,
bei den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers lägen
besondere Umstände vor. Solche sind nicht erkennbar: Nicht nur hat der
Beschwerdeführer, seit er erwachsen ist, dauernd gegen die Rechtsordnung
verstossen. Auch beruflich ist ihm die Integration nicht gelungen, und er hat
seine finanzielle Situation nicht in den Griff bekommen. Hinweise darauf,
dass er hierzulande ein besonders ausgeprägtes soziales Beziehungsnetz
aufgebaut hätte, gibt es nicht; umgekehrt ist ihm, trotz seiner
diesbezüglichen relativierenden Äusserungen, seine Heimat Kroatien nicht
unvertraut. Gewicht käme an sich den Beziehungen des Beschwerdeführers zu
seinen Töchtern zu. Diese gestalten sich indessen schwierig. Obwohl dies
offenbar primär auf die Haltung der Mutter zurückzuführen ist, handelt es
sich dabei um eine objektive Gegebenheit; diese Situation ist direkte Folge
des vom Beschwerdeführers gegenüber der Mutter der Kinder begangenen Delikts.
Weniger Bedeutung kommt den Beziehungen des längst volljährigen
Beschwerdeführers zu seinem Vater und der Schwester zu, die in der Schweiz
leben.

2.4 Das Verwaltungsgericht hat nach umfassender Interessenabwägung zutreffend
festgestellt, dass keine überwiegenden persönlichen Interessen des
Beschwerdeführers das sehr gewichtige öffentliche Interesse an seiner
Ausweisung aus der Schweiz aufzuwiegen vermögen. Sein sorgfältig begründetes
Urteil verletzt Bundesrecht nicht. Die Beschwerde erweist sich in jeder
Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen.

2.5 Der Beschwerdeführer ersucht darum, es sei ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beigabe des
unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Wie die vorstehenden
Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, und das
Gesuch ist abzuweisen (Art. 64 BGG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind
die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: